ZKBES.2022.13
definitive Rechtsöffnung
14. Februar 2022Deutsch5 min
1. Der B.___, vertreten durch das C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Leuenberger
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der B.___, vertreten durch das C.___
(im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 das
Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag
von CHF 7'426.65 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 7. November
2021.
liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen. Er beantragte sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
3.
Mit Urteil vom 22. November 2021
erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'426.65. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die bevorschussten
Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihm eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe)
erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und
verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
5.
Am 9. Dezember 2021 verfügte die
Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, dass das
vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben vom 7. Dezember 2021 als Antrag
auf schriftliche Begründung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen
entgegengenommen werde und zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen
gehe.
6.
Gegen das begründete Urteil erhob der
Gesuchsgegner am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
7.
Da sich die Beschwerde – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist
(Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272]), kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (im Folgenden Beschwerdegegner)
verzichtet werden.
8.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
9.
Der Gesuchsteller hat als
Rechtsöffnungstitel die definitive Steuerveranlagung der Kantons- und
Gemeindesteuern der Jahre 1999/2000 vom 18. Januar 2001, den Verlustschein Nr. […]
vom 16. September 2004 sowie eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19.
Oktober 2021 des C.___ des Kantons […] ins Recht gelegt. Die Steuerveranlagung vom
18.
Januar 2001 ist gemäss der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Oktober
2021.
in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der
Steuerbehörden stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.
80.
SchKG dar.
10.1
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach leidet (vgl. Dieter
Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
10.2
Der Beschwerdeführer erbrachte vor
der Vorinstanz mit seinen eigenen Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld
seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er
sich auf die Verjährung. Er machte einzig geltend, er könne den Entscheid des
Richteramtes Olten-Gösgen nicht nachvollziehen und beantrage aus diesem Grund
eine neue Beurteilung seines Falles durch das Obergericht. Inwiefern die
Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift damit
jedenfalls nicht zu entnehmen.
11.
Die Beschwerde erweist sich vor
diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
12.
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden.
13.
Die Entscheidgebühr wird vorliegend
auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])
festgesetzt. Die Gebühr ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Leuenberger