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Entscheid

ZKBES.2022.13

definitive Rechtsöffnung

14. Februar 2022Deutsch5 min

1. Der B.___, vertreten durch das C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der B.___, vertreten durch das C.___

(im Folgenden der Gesuchsteller), ersuchte mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 das

Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag

von CHF 7'426.65 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 7. November

2021.

liess sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen. Er beantragte sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3.

Mit Urteil vom 22. November 2021

erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'426.65. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet,

dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die bevorschussten

Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihm eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe)

erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und

verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

5.

Am 9. Dezember 2021 verfügte die

Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, dass das

vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben vom 7. Dezember 2021 als Antrag

auf schriftliche Begründung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen

entgegengenommen werde und zuständigkeitshalber an das Richteramt Olten-Gösgen

gehe.

6.

Gegen das begründete Urteil erhob der

Gesuchsgegner am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids.

7.

Da sich die Beschwerde – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist

(Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272]), kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (im Folgenden Beschwerdegegner)

verzichtet werden.

8.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden vollstreckbaren

gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

9.

Der Gesuchsteller hat als

Rechtsöffnungstitel die definitive Steuerveranlagung der Kantons- und

Gemeindesteuern der Jahre 1999/2000 vom 18. Januar 2001, den Verlustschein Nr. […]

vom 16. September 2004 sowie eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19.

Oktober 2021 des C.___ des Kantons […] ins Recht gelegt. Die Steuerveranlagung vom

18.

Januar 2001 ist gemäss der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Oktober

2021.

in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der

Steuerbehörden stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.

80.

SchKG dar.

10.1

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

(unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach leidet (vgl. Dieter

Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

10.2

Der Beschwerdeführer erbrachte vor

der Vorinstanz mit seinen eigenen Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld

seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er

sich auf die Verjährung. Er machte einzig geltend, er könne den Entscheid des

Richteramtes Olten-Gösgen nicht nachvollziehen und beantrage aus diesem Grund

eine neue Beurteilung seines Falles durch das Obergericht. Inwiefern die

Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der Beschwerdeschrift damit

jedenfalls nicht zu entnehmen.

11.

Die Beschwerde erweist sich vor

diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

12.

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden.

13.

Die Entscheidgebühr wird vorliegend

auf CHF 450.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35])

festgesetzt. Die Gebühr ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Leuenberger