ZKBES.2022.131
Rechtsöffnung
29. September 2022Deutsch5 min
1. Die B.___, vertreten durch die C.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___, vertreten durch die C.___,
(im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit
Eingabe vom 24. Juni 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für
den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März
2022 sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 18. Juli
2022.
(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Mit Urteil vom 16. August 2022
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Mai 2022 für
den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März
2022.
die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den
Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von
CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von
CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden Beschwerdeführer) am 15. September 2022 (Postaufgabe am
16.
September 2022) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der Beschwerdeführer erstmals neue
Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese nicht
mehr berücksichtigt werden.
8.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
9.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2021
trat die B.___, vertreten durch die C.___, (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2021 nicht ein
und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 300.00. Beim dem der
Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG
und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Nach Art. 81
Abs. 1 SchKG kann der Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung
gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
10.
Vor der Vorinstanz berief sich der
Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit
keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden.
In seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz –
lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck und verweist auf seine
gesundheitliche und finanzielle Situation. Er nimmt damit keinen Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61
Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 15. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_166/2022).