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Entscheid

ZKBES.2022.131

Rechtsöffnung

29. September 2022Deutsch5 min

1. Die B.___, vertreten durch die C.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. September 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___, vertreten durch die C.___,

(im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit

Eingabe vom 24. Juni 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für

den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März

2022 sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 18. Juli

2022.

(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Mit Urteil vom 16. August 2022

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Mai 2022 für

den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März

2022.

die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den

Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von

CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von

CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden Beschwerdeführer) am 15. September 2022 (Postaufgabe am

16.

September 2022) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

7.

Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der Beschwerdeführer erstmals neue

Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese nicht

mehr berücksichtigt werden.

8.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

9.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2021

trat die B.___, vertreten durch die C.___, (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2021 nicht ein

und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 300.00. Beim dem der

Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG

und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Nach Art. 81

Abs. 1 SchKG kann der Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung

gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.

10.

Vor der Vorinstanz berief sich der

Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit

keine Urkunden vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden.

In seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz –

lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck und verweist auf seine

gesundheitliche und finanzielle Situation. Er nimmt damit keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61

Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_166/2022).