ZKBES.2022.134
provisorische Rechtsöffnung
7. Oktober 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH, vertreten B.___ AG,
(im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu mit Eingabe
vom 5. Juli 2022 in der gegen C.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den
Betrag von CHF 23'668.87 zuzüglich Zins zu 4.12 % seit 19. Mai
2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.
2. Mit Stellungnahme vom 10. August
2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 14. September
2022 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Thal-Gäu das
Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Thal-Gäu ab und auferlegte der Gesuchstellerin die
Gerichtskosten von CHF 400.00.
4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. September 2022 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die
Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu vom
14. September 2022 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.
5. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
In der Begründung sind die gestellten
Rechtsbegehren zu erläutern. Es gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen wie
bei der Berufung. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. In der Begründung sind die zu
beanstandenden Teile des angefochtenen Entscheids sowie die entsprechenden
Aktenstücke genau zu bezeichnen. Grundsätzlich hat sich das Gericht auf die
Prüfung jener Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung ausreichend substantiiert vorgetragen wurden (Sutter-Somm
Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.),
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich -
Basel - Genf 2021, Art. 321 N 14).
3.
Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun die Beschwerdeführerin erstmals
neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese
nicht mehr berücksichtigt werden.
4.
Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, grundsätzlich liege eine Schuldanerkennung
vor. Allerdings werde im Rechtsöffnungsgesuch der im Zahlungsbefehl sowie mit
dem Rechtsöffnungsgesuch geforderte Betrag von CHF 23'668.87 nicht erklärt
oder hergeleitet. Auch aus den eingereichten Beilagen ergebe sich dieser Betrag
nicht. Zwischen dem aus den Unterlagen ermittelten sowie aus dem geforderten
Betrag ergebe sich eine nicht nachvollziehbare Differenz. Auch wenn diese
Abweichung geringfügig sei, könne die Rechtsöffnung weder für den
Forderungsbetrag noch für den Zins erteilt werden.
5.
Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst
aus, dass die Differenz daher rühre, dass weitere Verzugszinsen sowie die
Kosten des Zahlungsbefehls dazugekommen seien.
6.
Der Beschwerdegegner bestreitet im
Verfahren vor der Vorinstanz die Forderung an sich grundsätzlich nicht. Er
bestreitet lediglich die Höhe der Forderung, da er bereits etliche Zahlungen
geleistet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Verrechnung mit den geleisteten
Zahlungen nicht korrekt vorgenommen, weshalb er den geforderten Betrag nicht
nachvollziehen könne. Der Beschwerdegegner erhob gegen den gesamten Betrag
Rechtsvorschlag.
7.
Tatsächlich ist unklar, wie hoch der
ausstehende Betrag zum Betreibungszeitpunkt ist. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass die Rechtsöffnung nicht wegen der Differenz der Verzugszinsen
und den Betreibungskosten abgewiesen wurde, sondern da insbesondere nicht
ermittelt werden konnte, welche Zahlungen seitens des Beschwerdegegners bereits
geleistet worden sind und folglich auf welchen Betrag die Restforderung lautet.
Da der Beschwerdegegner die Höhe des geforderten Betrags bestreitet, müsste die
Beschwerdeführerin die Höhe des Betrags darlegen können. Die Höhe der Forderung
muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück
beziffert werden. Die Bezugnahme auf die Schriftstücke, welche die Schuld
betragsmässig ausweisen, muss klar und unmittelbar sein. Wird sie nicht in der
Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus weiteren Urkunden, so
muss sie anhand der eingereichten Unterlagen einfach bestimmt und ausgerechnet
werden können (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82
N 25). Die Parteien gelangen zu jeweils unterschiedlich hohen Restbeträgen. Aus
den Unterlagen kann nicht eruiert werden, welcher Betrag nun schlussendlich
noch geschuldet ist. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, die
Höhe des noch offenen Betrags mit Urkunden zu beweisen.
8.
Die Ausführungen des
Beschwerdegegners in der Stellungnahme bei der Vorinstanz vom 10. August
2022, worin er grundsätzlich anerkannt hat, einen Teil der Forderung zu
schulden, erwähnte die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe. Sie führte
lediglich aus, die Zinsen und Betreibungskosten seien zum noch geschuldeten
Betrag hinzugerechnet worden, weshalb sich diese festgestellte Differenz
ergäbe. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht substantiiert mit dem
Entscheid der Vorinstanz auseinander, weshalb sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs.
1.
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Hasler