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Entscheid

ZKBES.2022.134

provisorische Rechtsöffnung

7. Oktober 2022Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH, vertreten B.___ AG,

(im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu mit Eingabe

vom 5. Juli 2022 in der gegen C.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den

Betrag von CHF 23'668.87 zuzüglich Zins zu 4.12 % seit 19. Mai

2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

2. Mit Stellungnahme vom 10. August

2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Urteil vom 14. September

2022 wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Thal-Gäu das

Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Thal-Gäu ab und auferlegte der Gesuchstellerin die

Gerichtskosten von CHF 400.00.

4. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. September 2022 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die

Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu vom

14. September 2022 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

5. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

In der Begründung sind die gestellten

Rechtsbegehren zu erläutern. Es gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen wie

bei der Berufung. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. In der Begründung sind die zu

beanstandenden Teile des angefochtenen Entscheids sowie die entsprechenden

Aktenstücke genau zu bezeichnen. Grundsätzlich hat sich das Gericht auf die

Prüfung jener Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung ausreichend substantiiert vorgetragen wurden (Sutter-Somm

Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.),

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich -

Basel - Genf 2021, Art. 321 N 14).

3.

Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun die Beschwerdeführerin erstmals

neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue Urkunden einreicht, können diese

nicht mehr berücksichtigt werden.

4.

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, grundsätzlich liege eine Schuldanerkennung

vor. Allerdings werde im Rechtsöffnungsgesuch der im Zahlungsbefehl sowie mit

dem Rechtsöffnungsgesuch geforderte Betrag von CHF 23'668.87 nicht erklärt

oder hergeleitet. Auch aus den eingereichten Beilagen ergebe sich dieser Betrag

nicht. Zwischen dem aus den Unterlagen ermittelten sowie aus dem geforderten

Betrag ergebe sich eine nicht nachvollziehbare Differenz. Auch wenn diese

Abweichung geringfügig sei, könne die Rechtsöffnung weder für den

Forderungsbetrag noch für den Zins erteilt werden.

5.

Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst

aus, dass die Differenz daher rühre, dass weitere Verzugszinsen sowie die

Kosten des Zahlungsbefehls dazugekommen seien.

6.

Der Beschwerdegegner bestreitet im

Verfahren vor der Vorinstanz die Forderung an sich grundsätzlich nicht. Er

bestreitet lediglich die Höhe der Forderung, da er bereits etliche Zahlungen

geleistet habe. Die Beschwerdeführerin habe die Verrechnung mit den geleisteten

Zahlungen nicht korrekt vorgenommen, weshalb er den geforderten Betrag nicht

nachvollziehen könne. Der Beschwerdegegner erhob gegen den gesamten Betrag

Rechtsvorschlag.

7.

Tatsächlich ist unklar, wie hoch der

ausstehende Betrag zum Betreibungszeitpunkt ist. Die Beschwerdeführerin

verkennt, dass die Rechtsöffnung nicht wegen der Differenz der Verzugszinsen

und den Betreibungskosten abgewiesen wurde, sondern da insbesondere nicht

ermittelt werden konnte, welche Zahlungen seitens des Beschwerdegegners bereits

geleistet worden sind und folglich auf welchen Betrag die Restforderung lautet.

Da der Beschwerdegegner die Höhe des geforderten Betrags bestreitet, müsste die

Beschwerdeführerin die Höhe des Betrags darlegen können. Die Höhe der Forderung

muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück

beziffert werden. Die Bezugnahme auf die Schriftstücke, welche die Schuld

betragsmässig ausweisen, muss klar und unmittelbar sein. Wird sie nicht in der

Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus weiteren Urkunden, so

muss sie anhand der eingereichten Unterlagen einfach bestimmt und ausgerechnet

werden können (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82

N 25). Die Parteien gelangen zu jeweils unterschiedlich hohen Restbeträgen. Aus

den Unterlagen kann nicht eruiert werden, welcher Betrag nun schlussendlich

noch geschuldet ist. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, die

Höhe des noch offenen Betrags mit Urkunden zu beweisen.

8.

Die Ausführungen des

Beschwerdegegners in der Stellungnahme bei der Vorinstanz vom 10. August

2022, worin er grundsätzlich anerkannt hat, einen Teil der Forderung zu

schulden, erwähnte die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe. Sie führte

lediglich aus, die Zinsen und Betreibungskosten seien zum noch geschuldeten

Betrag hinzugerechnet worden, weshalb sich diese festgestellte Differenz

ergäbe. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht substantiiert mit dem

Entscheid der Vorinstanz auseinander, weshalb sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs.

1.

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Hasler