Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.136

Rechtsöffnung

10. Oktober 2022Deutsch4 min

1. Die reformierte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 10. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Reformierte Kirchgemeinde Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die reformierte

Kirchgemeinde Solothurn (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) ersuchte mit

Eingabe vom 9. Juni 2022 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___

(nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für die ausstehende Kirchgemeindesteuer 2019

von CHF 852.95 und die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30 um

definitive Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom

11.

Juli 2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs.

3.

Mit Urteil vom 8.

September erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern der

Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 852.95.

Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 53.30 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen.

Zudem hat er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

4.

Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit

Eingabe vom 30. September 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

als offensichtlich unzulässig erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Reformierten Kirchgemeinde

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.

6.

Der

Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt

oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1

und Art. 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden

gleichgestellt.

7.

Mit der definitiven Steuerveranlagung

2019.

vom 18. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdegegner die

Kirchgemeindesteuer für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 852.95. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2022 bestätigte die reformierte Kirchgemeinde, dass gegen

die Kirchensteuerveranlagung vom 18. März 2021 kein Rechtsmittel eingereicht

worden und dass die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

8.

In seiner

Beschwerdeschrift vom 30. September 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die

Steuerveranlagung beruhe auf einem Versicherungsbetrug durch die SUVA, weswegen

er auch einen Strafantrag gegen diese bei der Staatsanwaltschaft eingereicht

habe. Mit diesem Vorbringen nimmt er keinen Bezug auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids. Insbesondere begründet er nicht, wieso die Vorinstanz

in der definitiven Steuerveranlagung 2019 nicht einen definitiven

Rechtsöffnungstitel hätte erkennen dürfen. Auch legt er nicht dar, wieso die

Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung der Gesuchstellerin hatte

abstellen dürfen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder

den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor. Diese genügt den Anforderungen an die

Begründung einer Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich als

offensichtlich unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten. Eine

offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli