ZKBES.2022.136
Rechtsöffnung
10. Oktober 2022Deutsch4 min
1. Die reformierte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Reformierte Kirchgemeinde Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die reformierte
Kirchgemeinde Solothurn (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) ersuchte mit
Eingabe vom 9. Juni 2022 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___
(nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für die ausstehende Kirchgemeindesteuer 2019
von CHF 852.95 und die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30 um
definitive Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom
11.
Juli 2022 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs.
3.
Mit Urteil vom 8.
September erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern der
Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 852.95.
Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 53.30 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen.
Zudem hat er der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit
Eingabe vom 30. September 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als offensichtlich unzulässig erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Reformierten Kirchgemeinde
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.
6.
Der
Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt
oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1
und Art. 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden
gleichgestellt.
7.
Mit der definitiven Steuerveranlagung
2019.
vom 18. März 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdegegner die
Kirchgemeindesteuer für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 852.95. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2022 bestätigte die reformierte Kirchgemeinde, dass gegen
die Kirchensteuerveranlagung vom 18. März 2021 kein Rechtsmittel eingereicht
worden und dass die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
8.
In seiner
Beschwerdeschrift vom 30. September 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die
Steuerveranlagung beruhe auf einem Versicherungsbetrug durch die SUVA, weswegen
er auch einen Strafantrag gegen diese bei der Staatsanwaltschaft eingereicht
habe. Mit diesem Vorbringen nimmt er keinen Bezug auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids. Insbesondere begründet er nicht, wieso die Vorinstanz
in der definitiven Steuerveranlagung 2019 nicht einen definitiven
Rechtsöffnungstitel hätte erkennen dürfen. Auch legt er nicht dar, wieso die
Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung der Gesuchstellerin hatte
abstellen dürfen. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder
den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor. Diese genügt den Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich als
offensichtlich unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten. Eine
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli