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Entscheid

ZKBES.2022.143

Rechtsöffnung

17. Oktober 2022Deutsch4 min

250.00 immerhin fünf Sechstel ausmachen,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 17. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft und

Arbeit, vertreten durch

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft

und Arbeit (im Folgenden der Gläubiger), in der gegen A.___ (im Folgenden der

Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] beim

Richteramt Olten-Gösgen für eine Grundforderung von CHF 250.00,

Mahngebühren von CHF 50.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 die Beseitigung

des Rechtsvorschlages und Erteilung der Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

der Schuldner in seiner Stellungnahme

erklärte, er sei selbstverständlich bereit, CHF 250.00 zu bezahlen, jedoch

nicht Gebühren, Kosten für Inkasso oder dergleichen,

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen darauf am 14. September 2022 für CHF 250.00 definitive

Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren

abwies,

der Amtsgerichtspräsident den Schuldner

weiter verpflichtete, dem Gläubiger die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu

ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die Gerichtskosten

von CHF 150.00 zu bezahlen,

der Schuldner (im Folgenden auch der

Beschwerdeführer) dagegen am 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht erhob und verlangte, die Verfahrenskosten von CHF 150.00, die

Parteientschädigung von CHF 100.00 und die Betreibungskosten von CHF 33.30

seien dem Gläubiger aufzuerlegen, es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen

und es sei der Betreibungsregistereintrag löschen zu lassen,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Amtsgerichtspräsident die

Prozesskosten dem Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegte, weil dieser in der Hauptsache unterlegen war,

der Beschwerdeführer nicht auf diese

Begründung eingeht und sich überhaupt nicht zum Ausgang des Verfahrens äussert und

insbesondere nicht darlegt, wieso der Amtsgerichtspräsident nicht auf sein

Unterliegen in der Hauptsache hätte abstellen dürfen,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Schuldner im Übrigen mit seinem

Rechtsvorschlag die gesamte betriebene Forderung bestritten hat, wovon die CHF

Sachverhalt

250.00 immerhin fünf Sechstel ausmachen,

die Löschung des

Betreibungsregistereintrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war,

weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller