ZKBES.2022.143
Rechtsöffnung
17. Oktober 2022Deutsch4 min
250.00 immerhin fünf Sechstel ausmachen,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 17. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft und
Arbeit, vertreten durch
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Staat Solothurn, Amt für Wirtschaft
und Arbeit (im Folgenden der Gläubiger), in der gegen A.___ (im Folgenden der
Schuldner) geführten Betreibung Nr. [...] beim
Richteramt Olten-Gösgen für eine Grundforderung von CHF 250.00,
Mahngebühren von CHF 50.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 die Beseitigung
des Rechtsvorschlages und Erteilung der Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
der Schuldner in seiner Stellungnahme
erklärte, er sei selbstverständlich bereit, CHF 250.00 zu bezahlen, jedoch
nicht Gebühren, Kosten für Inkasso oder dergleichen,
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen darauf am 14. September 2022 für CHF 250.00 definitive
Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren
abwies,
der Amtsgerichtspräsident den Schuldner
weiter verpflichtete, dem Gläubiger die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu
ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die Gerichtskosten
von CHF 150.00 zu bezahlen,
der Schuldner (im Folgenden auch der
Beschwerdeführer) dagegen am 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht erhob und verlangte, die Verfahrenskosten von CHF 150.00, die
Parteientschädigung von CHF 100.00 und die Betreibungskosten von CHF 33.30
seien dem Gläubiger aufzuerlegen, es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen
und es sei der Betreibungsregistereintrag löschen zu lassen,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident die
Prozesskosten dem Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegte, weil dieser in der Hauptsache unterlegen war,
der Beschwerdeführer nicht auf diese
Begründung eingeht und sich überhaupt nicht zum Ausgang des Verfahrens äussert und
insbesondere nicht darlegt, wieso der Amtsgerichtspräsident nicht auf sein
Unterliegen in der Hauptsache hätte abstellen dürfen,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
der Schuldner im Übrigen mit seinem
Rechtsvorschlag die gesamte betriebene Forderung bestritten hat, wovon die CHF
Sachverhalt
250.00 immerhin fünf Sechstel ausmachen,
die Löschung des
Betreibungsregistereintrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war,
weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller