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Entscheid

ZKBES.2022.150

Rechtsöffnung

31. Oktober 2022Deutsch6 min

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, (nachfolgend Gesuchsteller genannt) ersuchte das

Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 14. Juli 2022 in der gegen A.___

(nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 100.00 zuzüglich

Zins von 5 % seit 29. Oktober 2021, Mahngebühren von CHF 50.00

sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 23. August

2022.

(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Mit Urteil vom

8.

September 2022 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach von 21. April 2022 die definitive Rechtsöffnung.

Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die

Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20.

Oktober 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.

Da sich die Beschwerde

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend

aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin

(nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1

ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet

einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung

und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 320 ZPO).

7.

Zudem sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der

Beschwerdeführer erstmals neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue

Urkunden einreicht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

8.

Der

Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt

oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1

und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR

281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die

Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der

Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).

9.

Mit Urteil vom 19. Juli

2021.

trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Staatsanwaltes vom 10. Mai 2021

nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 100.00. Bei dem

der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG

und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für

die zweite Mahnung vom 28. Februar 2022, mit welcher eine Mahngebühr in

Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den gegebenen

Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der

Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei

getilgt, gestundet oder verjährt.

10.

Vor der Vorinstanz

berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf

Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1

SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den

Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift bringt er –

wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck

und verweist auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation. Ferner macht

er geltend, er habe bei der Gerichtskasse Beschwerde gegen ihre Verfügung(en)

erhoben. Dies sei in seinen Schreiben klar zum Ausdruck gekommen, obwohl diese

nicht explizit als Beschwerde bezeichnet gewesen seien. Der Beschwerdeführer

vermag für diese Behauptung jedoch keinen Beweis vorzubringen. Somit kann er

nicht darlegen, wieso die Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung des

Gesuchstellers hatte abstellen dürfen. Im Weiteren nimmt er keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum

vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (Art. 117 ZPO; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher abgewiesen.

11.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48

i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 28. November 2022 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 5D_172/2022).