ZKBES.2022.150
Rechtsöffnung
31. Oktober 2022Deutsch6 min
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, (nachfolgend Gesuchsteller genannt) ersuchte das
Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 14. Juli 2022 in der gegen A.___
(nachfolgend Gesuchsgegner genannt) geführten Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 100.00 zuzüglich
Zins von 5 % seit 29. Oktober 2021, Mahngebühren von CHF 50.00
sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 23. August
2022.
(Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Mit Urteil vom
8.
September 2022 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach von 21. April 2022 die definitive Rechtsöffnung.
Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die
Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20.
Oktober 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.
Da sich die Beschwerde
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend
aufgezeigt wird – auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin
(nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1
ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet
einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung
und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7.
Zudem sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Sofern nun der
Beschwerdeführer erstmals neue Tatsachenbehauptungen vorträgt bzw. neue
Urkunden einreicht, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.
8.
Der
Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt
oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1
und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die
Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der
Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).
9.
Mit Urteil vom 19. Juli
2021.
trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Staatsanwaltes vom 10. Mai 2021
nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 100.00. Bei dem
der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheid handelt es sich um einen
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG
und stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für
die zweite Mahnung vom 28. Februar 2022, mit welcher eine Mahngebühr in
Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den gegebenen
Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der
Beschwerdeführer somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei
getilgt, gestundet oder verjährt.
10.
Vor der Vorinstanz
berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf
Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1
SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche den
Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In seiner Beschwerdeschrift bringt er –
wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich seine Weltanschauung zum Ausdruck
und verweist auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation. Ferner macht
er geltend, er habe bei der Gerichtskasse Beschwerde gegen ihre Verfügung(en)
erhoben. Dies sei in seinen Schreiben klar zum Ausdruck gekommen, obwohl diese
nicht explizit als Beschwerde bezeichnet gewesen seien. Der Beschwerdeführer
vermag für diese Behauptung jedoch keinen Beweis vorzubringen. Somit kann er
nicht darlegen, wieso die Vorinstanz nicht auf die Rechtskraftbescheinigung des
Gesuchstellers hatte abstellen dürfen. Im Weiteren nimmt er keinen Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum
vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesst (Art. 117 ZPO; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher abgewiesen.
11.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48
i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 28. November 2022 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 5D_172/2022).