ZKBES.2022.154
Ausweisung und Vollstreckung
2. November 2022Deutsch3 min
1. Mit Urteil vom 21.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. C.___
2. D.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 21.
September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___
und B.___ an, das 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens
10. Oktober 2022, 11.00 Uhr zu räumen und C.___ und D.___ in ordnungsgemässem
Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Region
Solothurn angedroht, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.
Erwägungen
2.
A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) haben am 26. Oktober 2022 gegen das
begründete Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn erhoben. Sinngemäss beanstandeten sie, das vorinstanzliche Verfahren
sei ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren geführt worden. Die Vollstreckung
des Urteils sei daher bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, um welches
sie die Schlichtungsbehörde ersucht hätten, zu sistieren.
3.
Die Beschwerdeführer
haben bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht, obwohl ihnen dazu
Gelegenheit geboten wurde. Ihr erstmals mit der Beschwerde erhobener Einwand,
es sei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, ist somit neu. Neue Tatsachen
und Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht. Auch in einem Berufungsverfahren wären Noven nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen
der Beschwerdeführer kann somit nicht gehört werden. Ohnehin ist die Einleitung
eines Schlichtungsverfahrens eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer.
4.
Die Beschwerde erweist
Dispositiv
sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
5. Die Beschwerdeführer
haben bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben unter
solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 18. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4A_512/2022).