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Entscheid

ZKBES.2022.154

Ausweisung und Vollstreckung

2. November 2022Deutsch3 min

1. Mit Urteil vom 21.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. C.___

2. D.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 21.

September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___

und B.___ an, das 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens

10. Oktober 2022, 11.00 Uhr zu räumen und C.___ und D.___ in ordnungsgemässem

Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Region

Solothurn angedroht, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

Erwägungen

2.

A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) haben am 26. Oktober 2022 gegen das

begründete Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn erhoben. Sinngemäss beanstandeten sie, das vorinstanzliche Verfahren

sei ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren geführt worden. Die Vollstreckung

des Urteils sei daher bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, um welches

sie die Schlichtungsbehörde ersucht hätten, zu sistieren.

3.

Die Beschwerdeführer

haben bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht, obwohl ihnen dazu

Gelegenheit geboten wurde. Ihr erstmals mit der Beschwerde erhobener Einwand,

es sei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, ist somit neu. Neue Tatsachen

und Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht. Auch in einem Berufungsverfahren wären Noven nur unter

eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen

der Beschwerdeführer kann somit nicht gehört werden. Ohnehin ist die Einleitung

eines Schlichtungsverfahrens eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer.

4.

Die Beschwerde erweist

Dispositiv

sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

5. Die Beschwerdeführer

haben bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben unter

solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 18. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4A_512/2022).