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Entscheid

ZKBES.2022.156

provisorische Rechtsöffnung

2. November 2022Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

am 20. Oktober 2022 das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ abwies,

die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil

weder für die geltend gemachten Mietzinse noch für die Kosten des Malers von

CHF 290.00 und die Wohnungsreinigung von CHF 1’450.00 eine von C.___

unterzeichnete Schuldanerkennung vorgelegt werden konnte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Obergericht erhob und für die Kosten des Malers und die Wohnungsreinigung die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

die provisorische Rechtsöffnung nach

Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde

festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt

werden kann,

der Beschwerdeführer zwar die

massgebende Begründung im angefochtenen Entscheid wiedergibt, aber nicht

aufzeigt, wieso für die beantragte Rechtsöffnung kein Rechtsöffnungstitel

vorgelegt werden müsste,

der Beschwerdeführer dafür aber die

Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietverhältnisses schildert und dazu

verschiedene Urkunden vorlegt,

der Beschwerdeführer mit seinen

Vorbringen auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen

Prozess zu verweisen ist, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen

Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners

vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen

verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller