ZKBES.2022.156
provisorische Rechtsöffnung
2. November 2022Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
am 20. Oktober 2022 das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ abwies,
die Rechtsöffnung verweigert wurde, weil
weder für die geltend gemachten Mietzinse noch für die Kosten des Malers von
CHF 290.00 und die Wohnungsreinigung von CHF 1’450.00 eine von C.___
unterzeichnete Schuldanerkennung vorgelegt werden konnte,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Obergericht erhob und für die Kosten des Malers und die Wohnungsreinigung die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,
die provisorische Rechtsöffnung nach
Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde
festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt
werden kann,
der Beschwerdeführer zwar die
massgebende Begründung im angefochtenen Entscheid wiedergibt, aber nicht
aufzeigt, wieso für die beantragte Rechtsöffnung kein Rechtsöffnungstitel
vorgelegt werden müsste,
der Beschwerdeführer dafür aber die
Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietverhältnisses schildert und dazu
verschiedene Urkunden vorlegt,
der Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen
Prozess zu verweisen ist, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen
Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners
vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen
verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller