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Entscheid

ZKBES.2022.161

Verfügung vom 24. Oktober 2022

24. November 2022Deutsch4 min

1. Der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia

Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 24. Oktober 2022

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen A.___ und B.___ und C.___ seit

dem 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend

Beseitigung von Immissionen hängig ist,

die

Amtsgerichtsstatthalterin am 24. Oktober 2022 die folgende Verfügung erliess:

Sachverhalt

1. Der

Antrag auf Einholung eines Berichts bei der SVA Aargau wird abgewiesen.

2. Der

Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Gutachterstelle zu den in der

Eingabe vom 31. August 2022 gestellten Fragen wird abgewiesen.

3. Der

Erwägungen

Antrag auf Einholung von Referenzen bzgl. Optimierung der WLAN-Belastungen bei

der Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.

4.

Der

Antrag auf Einholung eines Kurzkonzepts bzgl. WLAN-Optimierung bei der

Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.

5.

Die

Urkunden Beleg 73, 74, 77 und 79 werden aus den Akten gewiesen.

6.

Die

Dispositiv

Urkunden Beleg 72 und 78 werden zu den Akten erkannt.

7. Den

Klägern wird letztmals Frist gesetzt zur Formulierung ihrer Ergänzungsfragen

bis 30. November 2022. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.

A.___ und B.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) dagegen am 7. November 2022 frist- und formgerecht Beschwerde

ans Obergericht erhoben und deren Aufhebung verlangten, u.K.u.E.F.,

den Beschwerdeführern keine Gelegenheit

zur Ergänzung der Beschwerde mehr einzuräumen ist, nachdem die

Amtsgerichtsstatthalterin mitgeteilt hat, die Verfügung vom 24. Oktober 2022

sei begründet erlassen worden und der Verweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen

Begründung unter dem Titel Rechtsmittel sei fälschlicherweise nicht aus dem

Dokument gelöscht worden, weshalb eine weitere Begründung nicht erfolge,

die Beschwerdeführer vorbringen, die

Vorinstanz habe ihre Entgegnung vom 10. Oktober 2022 mit keinem Wort erwähnt

und somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und der

Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht, womit das rechtliche Gehör verletzt

worden sei,

die oben wiedergegebene Verfügung eine

prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur

anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,

ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal die

Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Rahmen des Endentscheids angefochten

werden können,

die Beschwerde bereits aus diesem Grund

nach Art. 322 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführer ohnehin nicht

aufzeigen, wieso ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 in der Begründung des

angefochtenen Entscheids hätte erwähnt werden sollen und inwiefern der

Entscheid deswegen anders hätte ausfallen müssen,

die Beschwerdeführer darüber hinaus auch

nicht beschwert sind, wenn ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 der Gegenpartei

nicht zur Kenntnis gebracht worden ist,

letztlich auch der gestellte Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend wäre, da auch eine Beschwerde

ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte,

enthalten muss,

es deshalb nicht genügt, lediglich die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern ein Antrag in der

Sache zu stellen ist (so ausdrücklich für die Berufung Peter Reetz/Stefanie

Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34),

die Beschwerdeführer nach dem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 unter

solidarischer Haftung zu bezahlen haben,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben unter

solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 31. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_6/2023).