ZKBES.2022.161
Verfügung vom 24. Oktober 2022
24. November 2022Deutsch4 min
1. Der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 24. Oktober 2022
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
zwischen A.___ und B.___ und C.___ seit
dem 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend
Beseitigung von Immissionen hängig ist,
die
Amtsgerichtsstatthalterin am 24. Oktober 2022 die folgende Verfügung erliess:
Sachverhalt
1. Der
Antrag auf Einholung eines Berichts bei der SVA Aargau wird abgewiesen.
2. Der
Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Gutachterstelle zu den in der
Eingabe vom 31. August 2022 gestellten Fragen wird abgewiesen.
3. Der
Erwägungen
Antrag auf Einholung von Referenzen bzgl. Optimierung der WLAN-Belastungen bei
der Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.
4.
Der
Antrag auf Einholung eines Kurzkonzepts bzgl. WLAN-Optimierung bei der
Gutachterstelle und der [...] wird abgewiesen.
5.
Die
Urkunden Beleg 73, 74, 77 und 79 werden aus den Akten gewiesen.
6.
Die
Dispositiv
Urkunden Beleg 72 und 78 werden zu den Akten erkannt.
7. Den
Klägern wird letztmals Frist gesetzt zur Formulierung ihrer Ergänzungsfragen
bis 30. November 2022. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.
A.___ und B.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) dagegen am 7. November 2022 frist- und formgerecht Beschwerde
ans Obergericht erhoben und deren Aufhebung verlangten, u.K.u.E.F.,
den Beschwerdeführern keine Gelegenheit
zur Ergänzung der Beschwerde mehr einzuräumen ist, nachdem die
Amtsgerichtsstatthalterin mitgeteilt hat, die Verfügung vom 24. Oktober 2022
sei begründet erlassen worden und der Verweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen
Begründung unter dem Titel Rechtsmittel sei fälschlicherweise nicht aus dem
Dokument gelöscht worden, weshalb eine weitere Begründung nicht erfolge,
die Beschwerdeführer vorbringen, die
Vorinstanz habe ihre Entgegnung vom 10. Oktober 2022 mit keinem Wort erwähnt
und somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und der
Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht, womit das rechtliche Gehör verletzt
worden sei,
die oben wiedergegebene Verfügung eine
prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur
anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,
ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal die
Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Rahmen des Endentscheids angefochten
werden können,
die Beschwerde bereits aus diesem Grund
nach Art. 322 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
die Beschwerdeführer ohnehin nicht
aufzeigen, wieso ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 in der Begründung des
angefochtenen Entscheids hätte erwähnt werden sollen und inwiefern der
Entscheid deswegen anders hätte ausfallen müssen,
die Beschwerdeführer darüber hinaus auch
nicht beschwert sind, wenn ihre Eingabe vom 10. Oktober 2022 der Gegenpartei
nicht zur Kenntnis gebracht worden ist,
letztlich auch der gestellte Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend wäre, da auch eine Beschwerde
ein ausreichend konkretes Rechtsbegehren, das zum Urteil erhoben werden könnte,
enthalten muss,
es deshalb nicht genügt, lediglich die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern ein Antrag in der
Sache zu stellen ist (so ausdrücklich für die Berufung Peter Reetz/Stefanie
Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34),
die Beschwerdeführer nach dem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 unter
solidarischer Haftung zu bezahlen haben,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben unter
solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 31. Januar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_6/2023).