ZKBES.2022.166
Rechtsöffnung
14. Dezember 2022Deutsch3 min
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag beseitigte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom
Sachverhalt
3. Oktober 2022 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von B.___ vom 17.
August 2022 gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) guthiess,
der Amtsgerichtspräsident in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag beseitigte
und über den Betrag von CHF 10'951.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
5. Juli 2022 definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.
Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) «Einspruch» gegen das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2022 erhob,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 8. November 2022 feststellte, dass der eingereichte «Einspruch» des Beschwerdeführers
Erwägungen
vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und
somit zu spät eingereicht wurde,
dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
8.
November 2022 am 12. November 2022 zugestellt wurde, dieses Datum
für den Beginn der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen massgebend ist, die
Rechtsmittelfrist folglich am 22. November 2022 endete und dann als eingehalten
gilt, wenn eine Postaufgabe spätestens an diesem Datum (Poststempel) erfolgt,
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.
November 2022 (Postaufgabe am 25. November 2022) erneut beim Richteramt
Olten-Gösgen «Einspruch» erhob und gleichentags (das Schreiben datiert vom
24.
November 2022, die Postaufgabe erfolgte aber am 25. November
2022) mit derselben Begründung an die nicht zuständige Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,
die Rechtsmittelfrist in jedem Fall
nicht eingehalten ist,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von
Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei darauf nicht einzutreten ist,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler