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Entscheid

ZKBES.2022.166

Rechtsöffnung

14. Dezember 2022Deutsch3 min

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag beseitigte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom

Sachverhalt

3. Oktober 2022 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung von B.___ vom 17.

August 2022 gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) guthiess,

der Amtsgerichtspräsident in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag beseitigte

und über den Betrag von CHF 10'951.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

5. Juli 2022 definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.

Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) «Einspruch» gegen das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Oktober 2022 erhob,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 8. November 2022 feststellte, dass der eingereichte «Einspruch» des Beschwerdeführers

Erwägungen

vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und

somit zu spät eingereicht wurde,

dem Beschwerdeführer die Verfügung vom

8.

November 2022 am 12. November 2022 zugestellt wurde, dieses Datum

für den Beginn der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen massgebend ist, die

Rechtsmittelfrist folglich am 22. November 2022 endete und dann als eingehalten

gilt, wenn eine Postaufgabe spätestens an diesem Datum (Poststempel) erfolgt,

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.

November 2022 (Postaufgabe am 25. November 2022) erneut beim Richteramt

Olten-Gösgen «Einspruch» erhob und gleichentags (das Schreiben datiert vom

24.

November 2022, die Postaufgabe erfolgte aber am 25. November

2022) mit derselben Begründung an die nicht zuständige Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,

die Rechtsmittelfrist in jedem Fall

nicht eingehalten ist,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von

Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei darauf nicht einzutreten ist,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler