ZKBES.2022.167
Kostenvorschuss
8. Dezember 2022Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 14.
Oktober 2022 beim Obergericht eine Zivil- /Erbschaftsklage einreichte, welche
an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,
die Amtsgerichtsstatthalterin die
Klägerin am 19. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von
CHF 1’000.00 aufforderte, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,
die Klägerin dagegen eine
Beschwerde/Einsprache an das Obergericht erhob, die als Antrag auf schriftliche
Begründung an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen wurde,
die Klägerin nach Erhalt der
schriftlichen Begründung am 25. November 2022 erneut Beschwerde an das
Obergericht erhob und den Antrag stellte, aufgrund des hohen Betrages sei die
Zahlungsfrist bis mindestens 15. Dezember 2022 zu verlängern, und zur
Begründung ausführt, sie lebe seit über 10 Jahren vom Sozialamt,
die Klägerin nach diesen Vorbringen gar
keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtsstatthalterin
anzufechten, weshalb ihre Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht
darauf einzutreten ist,
eine Beschwerde ohnehin begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht
besteht (a.a.O., N 15),
die Eingabe diesen formellen
Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
die Eingabe jedoch
als Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen zu überweisen ist,
das Richteramt
weiter zu prüfen haben wird, ob die Eingaben vom 2. November 2022 und vom 25.
November 2022 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden
können,
die Klägerin
darauf hingewiesen kann, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den
geleisteten Vorstössen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der
anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,
keine Kosten erhoben
werden,
beschlossen:
1. Auf die als Beschwerde bezeichnete
Eingabe vom 25. November 2022 wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Eingabe vom 25. November 2022 geht
zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt Olten-Gösgen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller