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Entscheid

ZKBES.2022.167

Kostenvorschuss

8. Dezember 2022Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 8. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 14.

Oktober 2022 beim Obergericht eine Zivil- /Erbschaftsklage einreichte, welche

an das Richteramt Olten-Gösgen weitergeleitet wurde,

die Amtsgerichtsstatthalterin die

Klägerin am 19. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von

CHF 1’000.00 aufforderte, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,

die Klägerin dagegen eine

Beschwerde/Einsprache an das Obergericht erhob, die als Antrag auf schriftliche

Begründung an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen wurde,

die Klägerin nach Erhalt der

schriftlichen Begründung am 25. November 2022 erneut Beschwerde an das

Obergericht erhob und den Antrag stellte, aufgrund des hohen Betrages sei die

Zahlungsfrist bis mindestens 15. Dezember 2022 zu verlängern, und zur

Begründung ausführt, sie lebe seit über 10 Jahren vom Sozialamt,

die Klägerin nach diesen Vorbringen gar

keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtsstatthalterin

anzufechten, weshalb ihre Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht

darauf einzutreten ist,

eine Beschwerde ohnehin begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht

besteht (a.a.O., N 15),

die Eingabe diesen formellen

Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,

die Eingabe jedoch

als Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen zu überweisen ist,

das Richteramt

weiter zu prüfen haben wird, ob die Eingaben vom 2. November 2022 und vom 25.

November 2022 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden

können,

die Klägerin

darauf hingewiesen kann, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den

geleisteten Vorstössen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der

anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,

keine Kosten erhoben

werden,

beschlossen:

1. Auf die als Beschwerde bezeichnete

Eingabe vom 25. November 2022 wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Eingabe vom 25. November 2022 geht

zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt Olten-Gösgen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller