ZKBES.2022.17
unentgeltliche Rechtspflege
4. Februar 2022Deutsch3 min
1. Vom Eingang der Eingabe des Klägers samt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ beim Richteramt
Solothurn-Lebern eine Forderungsklage angehoben hat,
die
Amtsgerichtspräsidentin am 18. Januar 2022 folgende Verfügung erliess:
Sachverhalt
1. Vom Eingang der Eingabe des Klägers samt
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen (Postaufgabe 14. Januar
2022) wird Kenntnis genommen.
Erwägungen
2.
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Kläger hat bis 9. Februar 2022
einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 4'800 an die Zentrale
Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Auf Gesuch hin können Ratenzahlungen
gewährt werden.
4.
Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird
auf die Klage nicht eingetreten.
sich A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) mit einer beidseitig beschriebenen Eingabe datiert vom 26.
Januar 2022 an das Obergericht und an das Richteramt Solothurn Lebern wandte,
der Beschwerdeführer auf der an das
Obergericht adressierten Seite erklärt, er fechte den Kostenentscheid an, und
dazu ausführt, es sei ihm mit seiner Rente nicht möglich, den Vorschuss von CHF
4'800.00 zu bezahlen,
mit diesem Vorbringen weder in Bezug auf
das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch in Bezug auf den
Kostenvorschuss begründet wird, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin
falsch sein sollte,
eine Beschwerde jedoch begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N
15),
sich der Beschwerdeführer auf der
anderen Seite an den Gerichtsschreiber des Richteramtes Solothurn-Lebern wendet
und auflistet, was er alles bezahlen muss,
er auch damit nicht aufzeigen könnte,
wieso die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht
erfolgt sein sollte, selbst wenn auch diese Vorbringen als Inhalt der
Beschwerde berücksichtigt würden,
Dispositiv
die Beschwerde demnach den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb im Sinne von Art.
321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen
hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller