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Entscheid

ZKBES.2022.17

unentgeltliche Rechtspflege

4. Februar 2022Deutsch3 min

1. Vom Eingang der Eingabe des Klägers samt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 4. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege / Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ beim Richteramt

Solothurn-Lebern eine Forderungsklage angehoben hat,

die

Amtsgerichtspräsidentin am 18. Januar 2022 folgende Verfügung erliess:

Sachverhalt

1. Vom Eingang der Eingabe des Klägers samt

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen (Postaufgabe 14. Januar

2022) wird Kenntnis genommen.

Erwägungen

2.

Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat bis 9. Februar 2022

einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 4'800 an die Zentrale

Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Auf Gesuch hin können Ratenzahlungen

gewährt werden.

4.

Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird

auf die Klage nicht eingetreten.

sich A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) mit einer beidseitig beschriebenen Eingabe datiert vom 26.

Januar 2022 an das Obergericht und an das Richteramt Solothurn Lebern wandte,

der Beschwerdeführer auf der an das

Obergericht adressierten Seite erklärt, er fechte den Kostenentscheid an, und

dazu ausführt, es sei ihm mit seiner Rente nicht möglich, den Vorschuss von CHF

4'800.00 zu bezahlen,

mit diesem Vorbringen weder in Bezug auf

das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch in Bezug auf den

Kostenvorschuss begründet wird, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin

falsch sein sollte,

eine Beschwerde jedoch begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N

15),

sich der Beschwerdeführer auf der

anderen Seite an den Gerichtsschreiber des Richteramtes Solothurn-Lebern wendet

und auflistet, was er alles bezahlen muss,

er auch damit nicht aufzeigen könnte,

wieso die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht

erfolgt sein sollte, selbst wenn auch diese Vorbringen als Inhalt der

Beschwerde berücksichtigt würden,

Dispositiv

die Beschwerde demnach den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb im Sinne von Art.

321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen

hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller