ZKBES.2022.170
unentgeltliche Rechtspflege
9. Januar 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im
Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das
Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher
Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen
angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als Begründung
führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten zu
bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage wäre, einen
Parteikostenbeitrag zu leisten.
2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022
(begründet mit Verfügung vom 23. August 2022) wies der
Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche
Rechtspflege ab mit der sinngemässen Begründung, sie habe kurz vor
Gesuchseinreichung über genügend Vermögen verfügt und nicht glaubhaft darlegen
können, weshalb sie dieses Vermögen ihrer Mutter überwiesen habe. Der
Amtsgerichtspräsident forderte die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss
zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
3. Mit Schreiben vom 10. August 2022
beantragte die Gesuchstellerin, den Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei
offensichtlich, dass die Gesuchstellerin weder Anwalts- noch Gerichtskosten
bezahlen könne. Der beiliegenden E-Mail vom 9. August 2022 könne entnommen
werden, dass die Gesuchstellerin Sozialhilfe beziehe. Das Sozialhilfebudget
werde beigelegt.
4. Mit Verfügung vom 23. August
2022 nahm der Amtsgerichtspräsident die Eingabe der Gesuchstellerin vom
10. August 2022 als ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegen und setzte der Beschwerdeführerin Frist, insbesondere Belege für
grössere Transaktionen und deren Verwendung einzureichen.
5. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022
(Postaufgabe: 7. Oktober 2022) beantragte die Gesuchstellerin, ihr sei die
integrale unentgeltliche Rechtspflege ab dem 19. Oktober 2021 (Datum der
ersten Kontaktaufnahme) zu erteilen. Sie reichte weitere – vom
Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 23. August 2022 verlangte – Urkunden
zu den Akten.
6. Mit Verfügung vom 15. November
2022 bewilligte der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin
teilweise, d.h., ab dem 15. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege
in Form eines Rechtsbeistandes und setzte als unentgeltlichen Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli ein. Für die Gerichtskosten forderte der
Amtsgerichtspräsident einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ein und wies
daraufhin, dass bei Nichtbezahlung ein Nichteintretensentscheid gefällt würde.
7. Am 28. November 2022 erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht bei
der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. November 2022 und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2022 sei
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem
19. Oktober 2021.
Eventualiter
sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juli
2022 ab (ZKBES.2022.120; erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am
4. Februar 2022) und gewährte ihr für das Verfahren vor Obergericht die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023
reichte die Beschwerdeführerin Urkunden zu den Akten, die sich gemäss ihren
Ausführungen bereits in den Akten befänden, im Urteil vom 21. Dezember 2022
(ZKBES.2022.120) aber zu Unrecht angenommen worden sei, sie habe diese zuvor
nicht eingereicht.
10. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung vom 15. November 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst damit, aus
den Urkunden sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über keine namhaften
Einnahmen verfüge. Bezüglich ihres Vermögens habe sie nun beim zweiten Gesuch
einigermassen glaubhaft darlegen können, dass es sich beim grössten Teil des
Vermögens um eine Rückzahlung an die Mutter gehandelt habe. Der Rest des
Vermögens sei ihr anzurechnen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur
teilweise gewährt werde.
2.
Die Beschwerdeführerin reichte beim
zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Bestätigung der Mutter zu
den Akten, die belegen soll, dass es sich bei den Überweisungen um
Rückzahlungen an die Mutter gehandelt habe, was aber bereits vor dieser
Bestätigung eindeutig gewesen sein solle. Zudem reicht die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren Kontoauszüge zu den Akten, von denen sie behauptet, dass
sich diese bereits in den Akten befänden und zu Unrecht angenommen worden sei,
sie habe diese zuvor nicht eingereicht.
3.1
Der Vorderrichter nahm das zweite
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. August 2022 zu Gunsten der
Beschwerdeführerin als neues Gesuch entgegen. Bei Lichte betrachtet lagen die
Voraussetzungen dafür indessen nicht vor. Denn ein zweites Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund des gleichen Sachverhalts stellt ein
Wiedererwägungsbegehren dar, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch
besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei
also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon
zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf
der Basis echter Noven stets zulässig ist, d. h. wenn sich die
Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem
ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Viktor
Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1a).
3.2
Vorliegend stellt das zweite Gesuch
auf denselben Sachverhalt ab wie das erste. Es handelt sich somit um ein
Wiedererwägungsbegehren. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist
ersichtlich, dass sie sämtliche bei der zweiten Gesuchseinreichung
eingereichten Beweismittel nicht bereits beim ersten Verfahren hätte einreichen
können. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht
ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert
hätten und das erneute Gesuch somit zurecht als neues entgegengenommen worden
wäre. Die Vorinstanz hätte folglich das zweite Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abweisen beziehungsweise nicht darauf eintreten müssen.
3.3
Allerdings ist das Verbot der sog.
reformatio in peius – wonach der Rechtsmittelkläger in einem Rechtsmittelverfahren
(unter Vorbehalt eines Rechtsmittels des Prozessgegners) nicht schlechter
gestellt werden darf, als durch das erstinstanzliche Urteil – zu beachten (Paul
Oberhammer / Philipp Weber in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.],
Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, Art.
58.
ZPO N 2b). Das heisst, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom
15.
November 2022 bleibt bestehen.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.2
Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als
aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts
4D_62/2015 vom 9. März 2016, E. 5.1).
4.3
Vorliegend war das Gesuch der
Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hatte
keinen Anspruch auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellte
trotzdem eines, erhielt sogar eine teilweise Gutheissung und focht sogar noch
die teilweise Gutheissung an. Dass ihr im vorliegenden Verfahren kein Erfolg
beschert war, liegt auf der Hand.
4.4
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,
welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler