Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.170

unentgeltliche Rechtspflege

9. Januar 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Februar 2022 reichte A.___ (im

Folgenden: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (im

Folgenden: Gesuchsgegner) ein Eheschutzgesuch ein und stellte u.a. das

Rechtsbegehren, ihr sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli als unentgeltlicher

Rechtsbeistand; evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau einen

angemessenen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Als Begründung

führte sie aus, sie sei nicht in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten zu

bezahlen und es sei nicht bekannt, ob der Ehemann in der Lage wäre, einen

Parteikostenbeitrag zu leisten.

2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022

(begründet mit Verfügung vom 23. August 2022) wies der

Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche

Rechtspflege ab mit der sinngemässen Begründung, sie habe kurz vor

Gesuchseinreichung über genügend Vermögen verfügt und nicht glaubhaft darlegen

können, weshalb sie dieses Vermögen ihrer Mutter überwiesen habe. Der

Amtsgerichtspräsident forderte die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss

zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

3. Mit Schreiben vom 10. August 2022

beantragte die Gesuchstellerin, den Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei

offensichtlich, dass die Gesuchstellerin weder Anwalts- noch Gerichtskosten

bezahlen könne. Der beiliegenden E-Mail vom 9. August 2022 könne entnommen

werden, dass die Gesuchstellerin Sozialhilfe beziehe. Das Sozialhilfebudget

werde beigelegt.

4. Mit Verfügung vom 23. August

2022 nahm der Amtsgerichtspräsident die Eingabe der Gesuchstellerin vom

10. August 2022 als ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

entgegen und setzte der Beschwerdeführerin Frist, insbesondere Belege für

grössere Transaktionen und deren Verwendung einzureichen.

5. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022

(Postaufgabe: 7. Oktober 2022) beantragte die Gesuchstellerin, ihr sei die

integrale unentgeltliche Rechtspflege ab dem 19. Oktober 2021 (Datum der

ersten Kontaktaufnahme) zu erteilen. Sie reichte weitere – vom

Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 23. August 2022 verlangte – Urkunden

zu den Akten.

6. Mit Verfügung vom 15. November

2022 bewilligte der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin

teilweise, d.h., ab dem 15. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege

in Form eines Rechtsbeistandes und setzte als unentgeltlichen Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli ein. Für die Gerichtskosten forderte der

Amtsgerichtspräsident einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ein und wies

daraufhin, dass bei Nichtbezahlung ein Nichteintretensentscheid gefällt würde.

7. Am 28. November 2022 erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht bei

der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. November 2022 und stellte

die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2022 sei

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem

19. Oktober 2021.

Eventualiter

sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde der

Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juli

2022 ab (ZKBES.2022.120; erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am

4. Februar 2022) und gewährte ihr für das Verfahren vor Obergericht die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023

reichte die Beschwerdeführerin Urkunden zu den Akten, die sich gemäss ihren

Ausführungen bereits in den Akten befänden, im Urteil vom 21. Dezember 2022

(ZKBES.2022.120) aber zu Unrecht angenommen worden sei, sie habe diese zuvor

nicht eingereicht.

10. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz begründete ihre

Verfügung vom 15. November 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst damit, aus

den Urkunden sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über keine namhaften

Einnahmen verfüge. Bezüglich ihres Vermögens habe sie nun beim zweiten Gesuch

einigermassen glaubhaft darlegen können, dass es sich beim grössten Teil des

Vermögens um eine Rückzahlung an die Mutter gehandelt habe. Der Rest des

Vermögens sei ihr anzurechnen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur

teilweise gewährt werde.

2.

Die Beschwerdeführerin reichte beim

zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Bestätigung der Mutter zu

den Akten, die belegen soll, dass es sich bei den Überweisungen um

Rückzahlungen an die Mutter gehandelt habe, was aber bereits vor dieser

Bestätigung eindeutig gewesen sein solle. Zudem reicht die Beschwerdeführerin

im Beschwerdeverfahren Kontoauszüge zu den Akten, von denen sie behauptet, dass

sich diese bereits in den Akten befänden und zu Unrecht angenommen worden sei,

sie habe diese zuvor nicht eingereicht.

3.1

Der Vorderrichter nahm das zweite

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. August 2022 zu Gunsten der

Beschwerdeführerin als neues Gesuch entgegen. Bei Lichte betrachtet lagen die

Voraussetzungen dafür indessen nicht vor. Denn ein zweites Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege aufgrund des gleichen Sachverhalts stellt ein

Wiedererwägungsbegehren dar, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch

besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei

also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon

zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf

der Basis echter Noven stets zulässig ist, d. h. wenn sich die

Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem

ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Viktor

Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1a).

3.2

Vorliegend stellt das zweite Gesuch

auf denselben Sachverhalt ab wie das erste. Es handelt sich somit um ein

Wiedererwägungsbegehren. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist

ersichtlich, dass sie sämtliche bei der zweiten Gesuchseinreichung

eingereichten Beweismittel nicht bereits beim ersten Verfahren hätte einreichen

können. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht

ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert

hätten und das erneute Gesuch somit zurecht als neues entgegengenommen worden

wäre. Die Vorinstanz hätte folglich das zweite Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abweisen beziehungsweise nicht darauf eintreten müssen.

3.3

Allerdings ist das Verbot der sog.

reformatio in peius – wonach der Rechtsmittelkläger in einem Rechtsmittelverfahren

(unter Vorbehalt eines Rechtsmittels des Prozessgegners) nicht schlechter

gestellt werden darf, als durch das erstinstanzliche Urteil – zu beachten (Paul

Oberhammer / Philipp Weber in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.],

Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, Art.

58.

ZPO N 2b). Das heisst, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom

15.

November 2022 bleibt bestehen.

4.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

für das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.2

Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117

ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als

aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts

4D_62/2015 vom 9. März 2016, E. 5.1).

4.3

Vorliegend war das Gesuch der

Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hatte

keinen Anspruch auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellte

trotzdem eines, erhielt sogar eine teilweise Gutheissung und focht sogar noch

die teilweise Gutheissung an. Dass ihr im vorliegenden Verfahren kein Erfolg

beschert war, liegt auf der Hand.

4.4

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,

welche auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler