ZKBES.2022.175
Klagebewillligung
21. Dezember 2022Deutsch5 min
1. Im Anschluss an die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Anwaltskanzlei Wetli,
Beschwerdeführer
gegen
C.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Klagebewillligung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Im Anschluss an die
Schlichtungsverhandlung vom 29. November 2022 stellte die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Klagebewilligung aus.
Erwägungen
2.
Am 9. Dezember 2022
(Postaufgabe) reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Kläger) betreffend
diese Klagebewilligung Klage beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Darin
stellten sie die folgenden Anträge:
1.
Der
rubrizierten, rechtsschutzversicherten Beklagten seien die vorinstanzlichen
Gerichtskosten des Richteramts Dorneck-Tierstein aufzuerlegen, zumal wegen
unentschuldigtem Fernbleibens der Beklagten am 29. November 2022 die
Verhandlung vom 29. November 2022 nicht durchgeführt werden konnte.
2.
Die
rechtsschutzversicherte, rubrizierte Beklagte habe den heutigen Klägern die
Fahrkosten und Zeitkosten von [...] nach zum Richteramt Dorneck Thierstein, [...],
wie in der aktualisierten Kostenzusammenstellung im Anhang aufgeführt wird,
entstanden doch unnötige Fahrkosten für 350 km und die entsprechende
Fahrzeitkosten von 3 Stunden und 8 Minuten, wie unter «telsearch» heute am 9.
12.
2020 angegeben und in der folgenden Tabelle im Anhang festgehalten wurde
berechnet wurde.
3.
Der
rechtsschutzversicherten, rubrizierten Beklagten seien die Kosten des
vorliegenden Verfahrens am Obergericht des Kantons Solothurn aufzuerlegen, wozu
auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen wird.
4.
Den
Klägern sei eine angemessen Prozessentschädigung zuzusprechen, wozu ebenfalls
auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen werden kann.
3.
Es ist unklar, mit welchem
Rechtsbehelf die Kläger ans Obergericht gelangen wollen. Sie bezeichnen sich
selbst als Kläger und ihre Eingabe als Klage. Nach den von ihnen gestellten
Anträgen sind sie jedoch mit dem Kostenentscheid in der Klagebewilligung nicht
einverstanden. In der Klagebewilligung sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 500.00 vorläufig ihnen auferlegt worden (Ziffer 3). Weiter verlangen
sie für sich eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren.
4.
Die Kläger haben im
Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […]
über total CHF 9'835.30 und die Auszahlung des Mietkautionsguthabens verlangt.
Sofern sie gestützt auf die Klagebewilligung hätten Klage einreichen wollen,
hätten sie dies beim erstinstanzlich zuständigen Gericht tun müssen. Das
Obergericht ist nur in den in Art. 5 ZPO aufgezählten Streitigkeiten als
einzige kantonale Instanz zuständig. Eine Forderung, die bei mutmasslich drei
als Kaution hinterlegten Mietzinsen weniger als CHF 15’000.00 beträgt, ist beim
örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten geltend zu machen. Für eine
Dispositiv
allfällige Klage wäre das Obergericht demnach nicht zuständig.
5. Sofern die Kläger eine Beschwerde
gegen den in der Klagebewilligung enthaltenen Kostenentscheid hatten einreichen
wollen, hätten sie zuvor bei der Amtsgerichtspräsidentin eine schriftliche
Begründung des Kostenentscheids verlangen müssen. Darauf wird mit der
Rechtsmittelbelehrung in der Klagebewilligung hingewiesen. Demzufolge kann ein
Rechtsmittel erst gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben werden, weil
sich die rechtsmittelerhebende Partei mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen hat. Wird ein Rechtsmittel schon erhoben, bevor der
Entscheid durch die Vorinstanz begründet ist, kann auf das Rechtsmittel grundsätzlich
nicht eingetreten werden (Kurt Blickenstorfer in: Alexander Brunner et al.
[Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen
2016, vor Art. 308 - 334 N 79). Auf eine allfällige Beschwerde gegen den
unbegründeten Kostenentscheid könnte demnach nicht eingetreten werden.
6. Auf die als Klage bezeichnete Eingabe
von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 kann demnach nicht eingetreten werden.
Sie erweist sich zum vorneherein als offensichtlich unzulässig. Es kann
sogleich ohne Anhörung der Gegenpartei darüber entschieden werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht ausgerichtet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die als Klage bezeichnete Eingabe
von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 ist wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Obergericht von CHF 400.00 unter solidarischer Haftung zu
bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 21. Februar 2023 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 4D_5/2023).