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Entscheid

ZKBES.2022.175

Klagebewillligung

21. Dezember 2022Deutsch5 min

1. Im Anschluss an die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Anwaltskanzlei Wetli,

Beschwerdeführer

gegen

C.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Klagebewillligung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Im Anschluss an die

Schlichtungsverhandlung vom 29. November 2022 stellte die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Klagebewilligung aus.

Erwägungen

2.

Am 9. Dezember 2022

(Postaufgabe) reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Kläger) betreffend

diese Klagebewilligung Klage beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Darin

stellten sie die folgenden Anträge:

1.

Der

rubrizierten, rechtsschutzversicherten Beklagten seien die vorinstanzlichen

Gerichtskosten des Richteramts Dorneck-Tierstein aufzuerlegen, zumal wegen

unentschuldigtem Fernbleibens der Beklagten am 29. November 2022 die

Verhandlung vom 29. November 2022 nicht durchgeführt werden konnte.

2.

Die

rechtsschutzversicherte, rubrizierte Beklagte habe den heutigen Klägern die

Fahrkosten und Zeitkosten von [...] nach zum Richteramt Dorneck Thierstein, [...],

wie in der aktualisierten Kostenzusammenstellung im Anhang aufgeführt wird,

entstanden doch unnötige Fahrkosten für 350 km und die entsprechende

Fahrzeitkosten von 3 Stunden und 8 Minuten, wie unter «telsearch» heute am 9.

12.

2020 angegeben und in der folgenden Tabelle im Anhang festgehalten wurde

berechnet wurde.

3.

Der

rechtsschutzversicherten, rubrizierten Beklagten seien die Kosten des

vorliegenden Verfahrens am Obergericht des Kantons Solothurn aufzuerlegen, wozu

auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen wird.

4.

Den

Klägern sei eine angemessen Prozessentschädigung zuzusprechen, wozu ebenfalls

auf die folgende Kostenzusammenstellung verwiesen werden kann.

3.

Es ist unklar, mit welchem

Rechtsbehelf die Kläger ans Obergericht gelangen wollen. Sie bezeichnen sich

selbst als Kläger und ihre Eingabe als Klage. Nach den von ihnen gestellten

Anträgen sind sie jedoch mit dem Kostenentscheid in der Klagebewilligung nicht

einverstanden. In der Klagebewilligung sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens

von CHF 500.00 vorläufig ihnen auferlegt worden (Ziffer 3). Weiter verlangen

sie für sich eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren.

4.

Die Kläger haben im

Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […]

über total CHF 9'835.30 und die Auszahlung des Mietkautionsguthabens verlangt.

Sofern sie gestützt auf die Klagebewilligung hätten Klage einreichen wollen,

hätten sie dies beim erstinstanzlich zuständigen Gericht tun müssen. Das

Obergericht ist nur in den in Art. 5 ZPO aufgezählten Streitigkeiten als

einzige kantonale Instanz zuständig. Eine Forderung, die bei mutmasslich drei

als Kaution hinterlegten Mietzinsen weniger als CHF 15’000.00 beträgt, ist beim

örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten geltend zu machen. Für eine

Dispositiv

allfällige Klage wäre das Obergericht demnach nicht zuständig.

5. Sofern die Kläger eine Beschwerde

gegen den in der Klagebewilligung enthaltenen Kostenentscheid hatten einreichen

wollen, hätten sie zuvor bei der Amtsgerichtspräsidentin eine schriftliche

Begründung des Kostenentscheids verlangen müssen. Darauf wird mit der

Rechtsmittelbelehrung in der Klagebewilligung hingewiesen. Demzufolge kann ein

Rechtsmittel erst gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben werden, weil

sich die rechtsmittelerhebende Partei mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen hat. Wird ein Rechtsmittel schon erhoben, bevor der

Entscheid durch die Vorinstanz begründet ist, kann auf das Rechtsmittel grundsätzlich

nicht eingetreten werden (Kurt Blickenstorfer in: Alexander Brunner et al.

[Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen

2016, vor Art. 308 - 334 N 79). Auf eine allfällige Beschwerde gegen den

unbegründeten Kostenentscheid könnte demnach nicht eingetreten werden.

6. Auf die als Klage bezeichnete Eingabe

von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 kann demnach nicht eingetreten werden.

Sie erweist sich zum vorneherein als offensichtlich unzulässig. Es kann

sogleich ohne Anhörung der Gegenpartei darüber entschieden werden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die als Klage bezeichnete Eingabe

von A.___ und B.___ vom 9. Dezember 2022 ist wird nicht eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Obergericht von CHF 400.00 unter solidarischer Haftung zu

bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 21. Februar 2023 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 4D_5/2023).