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Entscheid

ZKBES.2022.176

Forderung aus Arbeitsvertrag

20. März 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. März 2022 erhob A.___

(im Folgenden: Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden: Beklagte). An

der Hauptverhandlung stellte er die folgenden (zu den in der Klage schriftlich

gestellten) ergänzten Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,

der klagenden Partei den Betrag von CHF 1'440.00, abzüglich Soziallasten,

zuzüglich Schadenersatz von CHF 5'000.00, zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis

auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO (Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272) zu verurteilen, der klagenden Partei

Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis 7. September

2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.

3. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,

der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch

zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das

zwecks Arbeitsweg gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.

4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der klagenden Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu

bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der beklagten Partei.

2. Die Beklagte schloss sinngemäss auf

vollumfängliche Abweisung der Klage.

3. Am 20. Oktober

2022 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger den Betrag von CHF 556.50 (brutto) zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger den Betrag von CHF 140.00 (netto) zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu bezahlen.

5. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen.

4. Gegen das begründete

Urteil erhob der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 9. Dezember

2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,

der klagenden Partei den Restbetrag von CHF 949.34 (netto) zu bezahlen,

abzüglich Soziallasten, zuzüglich Schmerzensgeld für sechs Monate zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis

auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der

klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis

7. September 2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.

3. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,

der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch

zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das

zwecks Arbeitswegs gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der beklagten Partei.

5. Die beklagte Partei habe der klagenden

Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 (netto) zu bezahlen.

5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der

Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die

Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet

(Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

2.

Die vom Kläger mit Beschwerde neu

eingereichten Urkunden sind nicht zu berücksichtigen. Weiter setzt sich der

Kläger mit keiner Silbe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinander. Vielmehr reicht er eine Beschwerde ein, die mit der bei der ersten

Instanz eingereichten Klage fast identisch ausfällt und wiederholt seine

Ausführungen. Er macht erneut Beträge geltend, die ihm vor erster Instanz

zugesprochen wurden. Zur Begründung betreffend die nicht zugesprochenen Beträge

nimmt er keinerlei Bezug. Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass sich aus

der Lohnabrechnung vom August 2021 ergebe, dass ihm der Lohn für den Monat

August 2021 ausbezahlt worden sei. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, behauptet der

Beschwerdeführer nicht einmal. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, bereits vor

der Vorinstanz einen entsprechenden Kontoauszug einzureichen. Der Beschwerde

kann nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben

sollte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist

abzuweisen.

3.

Der Kläger macht weiter eine

Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 geltend und verweist diesbezüglich

auf Urkunde Nr. 11. Bei der Urkunde Nr. 11 handelt es sich um die

Klagebewilligung. Die Umtriebsentschädigung ist nicht begründet und ebenfalls abzuweisen.

4.

Bei Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine

Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Auch machte die

Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung geltend.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten

gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler