ZKBES.2022.176
Forderung aus Arbeitsvertrag
20. März 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. März 2022 erhob A.___
(im Folgenden: Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden: Beklagte). An
der Hauptverhandlung stellte er die folgenden (zu den in der Klage schriftlich
gestellten) ergänzten Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,
der klagenden Partei den Betrag von CHF 1'440.00, abzüglich Soziallasten,
zuzüglich Schadenersatz von CHF 5'000.00, zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis
auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung, SR 272) zu verurteilen, der klagenden Partei
Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis 7. September
2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.
3. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,
der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch
zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das
zwecks Arbeitsweg gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.
4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der klagenden Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu
bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der beklagten Partei.
2. Die Beklagte schloss sinngemäss auf
vollumfängliche Abweisung der Klage.
3. Am 20. Oktober
2022 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger den Betrag von CHF 556.50 (brutto) zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger den Betrag von CHF 140.00 (netto) zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Umtriebsentschädigung von CHF 112.00 zu bezahlen.
5. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen.
4. Gegen das begründete
Urteil erhob der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 9. Dezember
2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,
der klagenden Partei den Restbetrag von CHF 949.34 (netto) zu bezahlen,
abzüglich Soziallasten, zuzüglich Schmerzensgeld für sechs Monate zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei unter Hinweis
auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der
klagenden Partei Lohnabrechnungen für die Zeit vom 30. August 2021 bis
7. September 2021 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen.
3. Die beklagte Partei sei zu verurteilen,
der klagenden Partei den Betrag von CHF 140.00 für die telefonisch
zugesicherten Spesen sowie eine Entschädigung von CHF 350.00 für das
zwecks Arbeitswegs gekaufte GA-Monatsabo auszubezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der beklagten Partei.
5. Die beklagte Partei habe der klagenden
Partei eine Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 (netto) zu bezahlen.
5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der
Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die
Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
2.
Die vom Kläger mit Beschwerde neu
eingereichten Urkunden sind nicht zu berücksichtigen. Weiter setzt sich der
Kläger mit keiner Silbe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinander. Vielmehr reicht er eine Beschwerde ein, die mit der bei der ersten
Instanz eingereichten Klage fast identisch ausfällt und wiederholt seine
Ausführungen. Er macht erneut Beträge geltend, die ihm vor erster Instanz
zugesprochen wurden. Zur Begründung betreffend die nicht zugesprochenen Beträge
nimmt er keinerlei Bezug. Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass sich aus
der Lohnabrechnung vom August 2021 ergebe, dass ihm der Lohn für den Monat
August 2021 ausbezahlt worden sei. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, behauptet der
Beschwerdeführer nicht einmal. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, bereits vor
der Vorinstanz einen entsprechenden Kontoauszug einzureichen. Der Beschwerde
kann nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben
sollte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
abzuweisen.
3.
Der Kläger macht weiter eine
Umtriebsentschädigung von CHF 10'000.00 geltend und verweist diesbezüglich
auf Urkunde Nr. 11. Bei der Urkunde Nr. 11 handelt es sich um die
Klagebewilligung. Die Umtriebsentschädigung ist nicht begründet und ebenfalls abzuweisen.
4.
Bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine
Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Auch machte die
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung geltend.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten
gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler