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Entscheid

ZKBES.2022.177

Forderung

21. September 2023Deutsch29 min

2018 als Auftraggeberin einen Agenturvertrag mit der A.___ AG als Agentin. Darin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas

Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Föhn,

und/oder Rechtsanwalt Martin Thomann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG schloss am 19. Dezember

2018 als Auftraggeberin einen Agenturvertrag mit der A.___ AG als Agentin. Darin

wurde die Agentin beauftragt, der Auftraggeberin den Abschluss von Geschäften

in Österreich zum Verkauf von […] zu vermitteln.

2. Mit Klage vom 18. Mai

2021 machte die A.___ AG (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu

Provisionsansprüche für in der Schweiz vermittelte Geschäfte gegen die B.___ AG

(im Folgenden die Beklagte) geltend und stellte die folgenden Anträge:

1. Die

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Monate März 2019 bis Februar

2020 Provisionsabrechnungen zukommen zu lassen und der Klägerin hinsichtlich

folgender Geschäfte auf erstes Verlangen Einblick in sämtliche Offerten,

Bestellungen, Fakturen, Lieferscheine und Zahlungsbelege zu gewähren:

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...]; Vertragspartnerin [...];

- Objekt

[...], Vertragspartnerin [...].

2. Die

Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Ausstellung der

Provisionsabrechnungen und Gewährung der Einsichtnahme gemäss Rechtsbegehren

Nr. 1 bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens noch genauer zu beziffernden

Betrag (mindestens jedoch CHF 5'000.00) nebst Zins zu 5% seit 1. September 2019

(mittlerer Verfall) zu bezahlen.

3. Der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu

(Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2020) sei im Betrag gemäss Rechtsbegehren Nr. 2

aufzuheben.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 27. September 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember

2021 verwarf die Amtsgerichtsstatthalterin die Einrede, der in der Klage

angegebene Streitwert sei zu tief und damit sei die sachliche Zuständigkeit des

Amtsgerichtspräsidiums nicht gegeben. Dementsprechend wurde auf die Klage

eingetreten.

5. Mit Verfügung vom 8. März 2022 beschränkte

die Vorderrichterin die Beweisführung vorerst auf das von der Klägerin

gestellte Informationsbegehren. Nach der zweiten Hauptverhandlung vom 15.

September 2022 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage mit Urteil vom 27.

September 2022 vollumfänglich ab. Weiter verpflichtete sie die Klägerin, der

Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'025.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen (Ziffer 2) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 4'400.00

(Ziffer 3).

6. Gegen das begründete

Urteil erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 12.

Dezember 2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie stellte

die folgenden Anträge:

1. Das Urteil vom 27. September 2022

sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter

sei das Urteil vom 27. September 2022 aufzuheben und wie folgt als Teilurteil

zur ersten Stufe der Stufenklage neu zu fassen:

"1. Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate März 2019 bis Februar

2020 Provisionsabrechnungen zukommen zu lassen und der Klägerin hinsichtlich

folgender Geschäfte auf erstes Verlangen Einblick in sämtliche Offerten,

Bestellungen, Fakturen, Lieferscheine und Zahlungsbelege zu gewähren:

-

Objekt [...]; Vertragspartnerin

[...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...].

2. Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF

5'658.25 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF

4'000.00 (exkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt."

Subeventualiter

sei das Urteil vom 27. September 2022 in Ziff. 2 aufzuheben und wie folgt neu

zu fassen:

"1.

(unverändert.)

2. Die

Klägerin hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Föhn und

Rechtsanwalt Martin Thomann, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF

4'400.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden zu 80% der Klägerin und zu 20%

der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 880.00 zu bezahlen."

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Beklagten.

7. Die Beklagte (im Folgenden auch die

Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei

die Klage vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Massgebend für die

vorliegende Streitsache sind die folgenden Bestimmungen des Agenturvertrages:

10.2

Der

Agent ist zusätzlich berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des

Auftraggebers, Geschäfte in Österreich für weitere Produkte oder auch Geschäfte

in der Schweiz zu vermitteln. Für solche Vermittlungen sind die Bestimmungen

dieses Vertrages ebenfalls anwendbar.

10.3

Es

bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag. Sämtliche Änderungen

oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der

Schriftform.

1.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt

in der Begründung ihres Entscheides vorab fest, es sei unbestritten, dass es im

vorliegenden Verfahren allein um Vermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der

Schweiz gehe und dass zu keinem Zeitpunkt eine eigentliche Anpassung des

Agenturvertrages vorgenommen worden sei. Weiter prüfte sie, ob die beiden

Dokumente «Objektabrechnung für Provision» für die beiden Objekte [...] und [...]

eine schriftliche Zustimmung zur Vermittlung in der Schweiz gemäss Ziffer 10.2

des Agenturvertrags enthalten. Diese Schriftstücke seien vom

kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten, C.___, und vom

Vertreter der Klägerin, D.___, unterzeichnet worden. Die Klägerin habe aufgrund

der ihr bekannten Verhältnisse nicht davon ausgehen können, dass die

Genehmigung zu den Provisionsvereinbarungen von einem weiteren

zeichnungsberechtigten Vertreter stillschweigend gegeben worden sei. So habe D.___

zu Protokoll gegeben, er kenne die Verhältnisse bei der Beklagten sehr gut und

habe auch gewusst, wer die Geschäftsführung innegehabt habe. Es liege somit für

sämtliche Objekte keine schriftliche Zustimmung zur Vermittlung gemäss Ziffer

10.2

des Agenturvertrages vor.

1.3

Zur Argumentation der Klägerin, die

Parteien hätten formfrei bzw. konkludent den Schriftlichkeitsvorbehalt von Art.

10.3

des Agenturvertrages aufgehoben und seien von Art. 10.2 des Agenturvertrages

abgewichen, erwog die Vorderrichterin Folgendes: Für eine formfreie Aufhebung

der Abrede spreche zwar, dass die Beklagte bezüglich der Objekte [...], [...], [...],

[...] sowie Neubau [...] jeweils eine oder mehrere von der Klägerin gestellten

Akontorechnungen beglichen habe. Damit sei der Vertrag aber nur teilweise

erfüllt worden, weshalb es zusätzliche Indizien für eine konkludente oder

stillschweigende Vereinbarung bezüglich Abänderung oder Verzicht auf den

Formvorbehalt brauche. Zudem sei festzuhalten, dass die Beklagte mit der

Klägerin jeweils explizit einen separaten Vertrag abgeschlossen habe, wenn etwas

zusätzlich habe entschädigt werden sollen, wie das bezüglich der Supervision

des Aussendienstes der Beklagten von beiden Parteien übereinstimmend zu

Protokoll gegeben worden sei. Das Verhalten der Beklagten könne deshalb

insgesamt nicht als Verzicht auf den Formvorbehalt gewertet werden und nur mit

den von der Beklagten als irrtümlich bezeichneten Akontoteilzahlungen liessen

sich die klaren Vorgaben zur doppelten Schriftlichkeit im Agenturvertrag nicht

umgehen.

1.4

Danach fehle es an einer

Vereinbarung darüber, dass die Klägerin auf dem Gebiet der Schweiz

provisionsauslösende Geschäfte habe vermitteln können und sollen. Es könne

daher offenbleiben, ob die geltend gemachten Objekte durch die Klägerin

vermittelt worden seien, da daraus ohnehin keine Provisionsansprüche resultieren

könnten. Das Informationsbegehren sei daher abzuweisen. In den Fällen, in denen

die Gründe für die Abweisung der Informationsklage gleichzeitig auch dazu

führten, dass sich die Hauptklage als unbegründet erweise, dürfe ein

abweisendes Gesamturteil sowohl über den Informationsanspruch (Stufe 1) als

auch gleich über den Hauptanspruch (Stufe 2) erfolgen. Da es an einer

Vereinbarung fehle, dass die Klägerin auf dem Gebiet der Schweiz

provisionsauslösende Geschäfte habe vermitteln können und sollen, schulde die

Beklagte auch keine Provisionszahlungen.

2.1

Die Beschwerdeführerin erklärt, bei

ihren Rügen handle es sich vollumfänglich um solche betreffend unrichtige

Rechtsanwendung und macht zunächst eine Verletzung von Art. 418g OR geltend. Zusammenfassend

beanstandet sie unter diesem Punkt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach

weder von Art. 10.2 und 10.3 des Agenturvertrags abgewichen worden sei und auch

keine vorgängige schriftliche Einwilligung in die Vermittlung von Geschäften in

der Schweiz erteilt worden sei, als unzutreffend. Das Verhalten der Beklagten

könne einzig als konkludente bzw. stillschweigende Aufhebung von Art. 10.2 und

10.3

angesehen werden. Sie stützt diese Rüge auf verschiedene Vorgänge, welche

nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden und hält eingangs als unbestritten

fest, dass:

-

ihr von der Beklagten nach

Abschluss des Agenturvertrags zwei Objektabrechnungen bezüglich Provision

betreffend die Objekte [...] und [...] ausgestellt worden seien;

-

ihr die Beklagte mit

Ausnahme des Objekts [...] für sämtliche Objekte Teilzahlungen geleistet habe;

-

sie im Zeitpunkt der

schriftlichen Bestellung durch den Kunden (Dritter) Anspruch auf einen Drittel

der Gesamtprovision gehabt habe;

-

die Verträge mit den

Dritten von der Beklagten effektiv geschlossen worden seien.

2.2

Im Einzelnen bringt die

Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Ausstellung der beiden

Objektabrechnungen einzig bei der Frage geprüft, ob eine vorgängige

schriftliche Zustimmung zu Geschäften in der Schweiz erteilt worden sei und

habe diese Frage fälschlicherweise verneint. Zudem hätte sie die Ausstellung

der beiden Objektabrechnungen auch als weiteres Indiz für eine Abweichung von

Ziff. 10.2 und 10.3 des Agenturvertrags berücksichtigen müssen. Der Entscheid

lasse eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten an den

Tag gelegten Verhalten vermissen. Die Vorinstanz hätte nicht nur

berücksichtigen müssen, dass zusätzlich die von der Klägerin gestellten

Rechnungen beglichen worden seien. Diese Rechnungen hätten sich an der

Fälligkeit gemäss Ziff. 5.6 des Agenturvertrags orientiert, weshalb die

Vorinstanz fälschlicherweise von Akontorechnungen ausgegangen sei. Das Bundesgericht

habe in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid 4C.79/2005 festgehalten, die

Vornahme von Erfüllungshandlungen (und im genannten Entscheid nur

Teilerfüllungshandlungen) stelle ein starkes Indiz für den vollzogenen

Vertragsabschluss bzw. die Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts dar. Die

Beklagte habe erst dann keine Zahlung mehr geleistet, als der Agenturvertrag

geendet habe. In der Zeit zwischen März 2019 und Februar 2020 seien sämtliche

Rechnungen für die vermittelten Objekte vorbehaltlos beglichen worden. Es sei

eine falsche Rechtsauffassung, dass sich der Provisionsanspruch auf Zahlungen

beschränke, die während der Vertragsdauer bei der Beklagten eingegangen seien.

Der Agenturvertrag sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz für sämtliche

Fälligkeiten korrekt erfüllt worden. Die Restzahlungen für die gesamte

Provision seien in diesem Zeitpunkt gar nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe

durch die vorbehaltlose Begleichung der Rechnungen der Klägerin für

provisionspflichtige Geschäfte, die Entgegennahme der vermittelten Geschäfte

und die teilweise Ausstellung von Objektabrechnungen gezeigt, dass sie von Art.

10.2

sowie 10.3 des Agenturvertrags abweichen und die Provisionierung von

Geschäften für Projekte in der Schweiz generell zulassen wolle. Anders lasse

sich ihr Verhalten nicht erklären. Die von C.___ für die Beklagte ausgestellten

Objektabrechnungen (KAB 6 und 7) seien noch vor Beginn des Agenturvertrags

ausgestellt worden. C.___ sei durchwegs als der alleinige Geschäftsführer

aufgetreten und habe intern sogar dem Projektleiter E.___ mitgeteilt, dass das

Objekt [...] über D.___ der Klägerin abgerechnet werden müsse.

2.3

Insbesondere beim Objekt [...] könne

aufgrund der Aussagen des Zeugen F.___ nicht bezweifelt werden, dass sie (die Beschwerdeführerin)

das Geschäft vermittelt habe. Der Zeuge habe niemanden von der Beklagten gekannt

und habe gesagt, alles sei über D.___ gelaufen. C.___ habe innerhalb der

Beklagten kommuniziert, dass dieses Objekt via D.___ abgerechnet werden müsse.

Damit habe die Beklagte gezeigt, dass sie einen Provisionsanspruch der Klägerin

für dieses Geschäft bejahe. Dies zeige auch, dass C.___ entgegen dem Eintrag im

Handelsregister effektiv vertretungsfähig gewesen sei.

2.4

Ebenfalls unberücksichtigt lasse die

Vorinstanz, dass C.___ den Auftrag für das Objekt [...] bei ihr verdankt habe.

Zudem seien ihr von der Beklagten für sämtliche Objekte Objektabrechnungen

ausgestellt worden.

2.5

Sodann führe die Vorinstanz aus, die

Objektabrechnungen der Objekte [...] und des [...] seien zwar von C.___

unterzeichnet worden. Dieser sei jedoch nicht alleine zeichnungsberechtigt

gewesen und eine nachträgliche Genehmigung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe

nicht von einer Genehmigung ausgehen können. Sie habe die Verhältnisse bei der

Beklagten gekannt und habe auch gewusst, wer die Geschäftsführung innegehabt

habe. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen der

Amtsgerichtsstatthalterin ein, es sei richtig, dass D.___ gewusst habe, dass C.___

der Geschäftsführer gewesen sei. Niemand anderes sei als Geschäftsführer

aufgetreten. Mit ihren Argumenten einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht habe

sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für die Frage

eines faktischen Organs sowie für die Tatsache, dass es sich bei den

Objektabrechnungen um Formulare der Beschwerdegegnerin gehandelt habe, bei

welchen die Unterschrift von C.___ vorgegeben/vorgedruckt gewesen sei und dies

von der Beklagten so geduldet worden sei. Auch seien nach der Unterzeichnung

der Objektabrechnungen Zahlungen geleistet worden, was sie (die Beschwerdeführerin)

in der Annahme bestätigt habe, dass C.___ als Geschäftsführer die Beschwerdegegnerin

auch tatsächlich habe vertreten dürfen und können. Irgendjemand habe gegenüber

der Bank vertretungsberechtigt sein müssen, weshalb der Beklagten habe bewusst

sein müssen, dass sie damit von Art. 10.2 und 10.3 des Agenturvertrages

abgewichen sei. Sich nun hinter Formalien zu verstecken, verstosse gegen Treu

und Glauben.

3.1

Die Beschwerdegegnerin bringt

dagegen vor, tatsächlich mache die Beschwerdeführerin nicht eine Verletzung von

Art. 418g OR geltend. Vielmehr argumentiere sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht

davon ausgegangen, dass die sieben Objekte, für welche ein Provisionsanspruch

behauptet werde, nicht in den Anwendungsbereich des Agenturvertrags fielen.

Dabei handle es sich aber ausnahmslos um Sachverhaltsrügen und die

Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass der von der Vorinstanz festgestellte

Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei. Auf ihre Vorbringen im Abschnitt II.

A. der Beschwerdeschrift sei daher zum vornherein nicht einzugehen und auf die

Beschwerde sei insoweit auch nicht einzutreten. Die Feststellungen der

Vorinstanz beträfen nicht die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf Provision und vorgelagert auf Information habe, sondern die

Sachverhaltsfrage, ob die sieben strittigen Objekte überhaupt in den

Anwendungsbereich des Agenturvertrags fielen. Die Vorinstanz habe dies zu Recht

verneint.

3.2

Objektabrechnungen seien nur in

Bezug auf die zwei Objekte [...] und [...] vorgelegen. Dabei handle es sich

aber nicht um eigentliche Abrechnungen, sondern um Templates für eine spätere

Abrechnung von Provisionen. Diese beiden Dokumente seien für sie (die

Beschwerdegegnerin) nur von Herrn C.___ unterzeichnet gewesen, der nur

kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz habe

eine schriftliche Zustimmung für diese Objekte zu Recht verneint.

3.3

Mit Bezug auf das Objekt [...] habe

die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 in der Replik

neu das Bestehen einer Objektabrechnung behauptet. Sie (die Beschwerdeführerin)

habe dies nicht zu Beginn der Hauptverhandlung getan, wie dies Art. 229 Abs. 2

ZPO und das Bundesgericht in BGE 147 III 475 verlangten. Es sei im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vorfrageweise zu prüfen, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel von der Beschwerdeführerin mit der Replik in zulässiger Weise in

das Verfahren eingeführt worden seien.

3.4

Es sei von der Beschwerdeführerin

nicht substantiiert behauptet, geschweige denn bewiesen worden, dass weitere

Objektabrechnungen mit Bezug auf die sieben strittigen Objekte bestanden hätten.

Da die Objekte nicht in den Anwendungsbereich des Agenturvertrages gefallen

seien, sei es irrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin ausgestellten

Akontorechnungen richtigerweise Teilrechnungen gewesen seien.

3.5

Die Vorinstanz habe ihr Verhalten (dasjenige

der Beschwerdegegnerin) bezüglich der sieben strittigen Objekte zu Recht nicht

als Verzicht auf den Formvorbehalt angesehen. In dem von der Vorinstanz und der

Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 4C.79/2005 vom 19. August

2005.

habe sich der Formvorbehalt nicht auf sämtliche Änderungen einschliesslich

der Klausel selbst bezogen.

3.6

Auch die weiteren Indizien, welche

die Beschwerdeführerin für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung anführe,

vermöchten die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage zu

stellen. Es sei üblich, dass die Paraphierung eines Vertrages nur von einer

Person pro Vertragspartei vorgenommen werde. Die rechtsverbindliche

Unterzeichnung des Agenturvertrages sei demgegenüber durch die

kollektivzeichnungsberechtigten Herren G.___ und C.___ erfolgt. Weiter sei das

Vorliegen von Vermittlungshandlungen der Beschwerdeführerin für die Frage, ob

die Vertragsparteien vom Vorbehalt gemäss Ziffer 10.3 des Agenturvertrages

abgewichen seien, irrelevant. Insbesondere wäre noch zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die sieben strittigen Objekte auch tatsächlich vermittelt

habe. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verdankung des Objektes [...]

seien prozessual unzulässig, da sie in der Hauptverhandlung vom 20. April 2022

zu spät in das Verfahren eingebracht worden seien. Auch das Bestehen von

Objektabrechnungen für die Objekte [...], [...], [...] und [...] sei weder

substantiiert behauptet noch bewiesen worden. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin

umso mehr auf den Handelsregistereintrag abstellen müssen, als sie vorbringt,

Herr D.___ habe ihre externen und internen Abläufe und die effektiven

Vertretungsbefugnisse nicht gekannt. Zudem habe er in der Parteibefragung vom

15.

September 2022 bestätigt, den Vertrag gekannt und keine Anpassung verlangt

zu haben. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Sachverhalt seien absolut

korrekt.

3.7

Auch die Rechtsanwendung der

Vorinstanz sei korrekt. Wenn ein Agenturvertrag einen Sachverhalt nicht

umfasse, könne rechtlich weder ein Provisions- noch ein Informationsanspruch

bestehen. Die Parteien könnten im Agenturvertrag die Geschäfte festlegen,

welche der Agent vermitteln dürfe und für welche er provisionsberechtigt sei.

Vorliegend seien dies nur Geschäfte in Österreich. Eine Verletzung von Art.

418g OR liege nicht vor.

4.

Unbestritten ist, dass eine

schriftliche Anpassung des Agenturvertrages, welche die Beschwerdeführerin

berechtigt hätte, auch Geschäfte in der Schweiz zu vermitteln, nicht erfolgt

ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, die Vorinstanz habe die

Ausstellung der beiden Objektabrechnungen [...] und [...] fälschlicherweise

nicht als vorgängige schriftliche Zustimmung zu Geschäften in der Schweiz betrachtet.

Sie begründet indessen nicht, wieso die Vorinstanz dies hätte tun sollen. Auf

diesen Einwand ist somit nicht weiter einzugehen. Vielmehr will die Beschwerdeführerin

diesen Umstand als weiteres Indiz für ihre Darstellung, es sei eine

stillschweigende und konkludente Ausweitung ihres Tätigkeitsgebiets nach Ziffer

10.2

des Agenturvertrages und eine stillschweigende und konkludente Aufhebung

des Schriftlichkeitsvorbehaltes für Vertragsänderungen nach dessen Ziffer 10.3

erfolgt, berücksichtigt wissen. Diese Auffassung ist ein zentraler Punkt ihrer

Beschwerde, wohingegen die Anrufung von Art. 418g OR fehl geht. Denn diese

Bestimmung geht vom Vorliegen eines Agenturvertrages für ein bestimmtes Gebiet

aus. Hier ist gerade umstritten, ob der Agenturvertrag auf die Schweiz ausgedehnt

wurde.

5.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet,

dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen unter den von ihr

angerufenen Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung fallen. Sie ist der

Meinung, die Beschwerdeführerin würde ausnahmslos Sachverhaltsrügen erheben und

übe insofern appellatorische Kritik. Eine offensichtlich unrichtige

Sachverhaltsfeststellung werde nicht substantiiert dargetan, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten sei. Es sei eine Sachverhaltsfrage, ob die sieben

strittigen Objekte überhaupt in den Anwendungsbereich des Agenturvertrages

fielen. Trotz dieser Einwände erkennt auch die Beschwerdegegnerin, dass die

Vorderrichterin eine formfreie und konkludente Aufhebung der Ziffern 10.2 und

10.3

des Agenturvertrages verneint hat. Es ist in erster Linie diese Folgerung,

die von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Ob die sieben strittigen

Objekte in den Anwendungsbereich des Agenturvertrages fallen, hängt entscheidend

davon ab, ob dieser stillschweigend angepasst worden ist. Bei der Beantwortung

dieser Frage gilt zunächst Art. 8 ZGB. Danach trägt diejenige Partei die

Beweislast für die Abänderung oder Aufhebung eines Formvorbehaltes, welche

daraus Rechte ableitet (Christoph Müller in: Regina Aebi-Müller et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar Obligationenrecht, Art. 16 OR N 104). Dabei gilt, dass eine

formfreie Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts nicht leichthin anzunehmen

ist (a.a.O., N 100). Die Beweislast für eine Ausweitung des Vertrages auf eine Vermittlung

von Geschäften in der Schweiz trägt somit grundsätzlich die Beschwerdeführerin.

Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wo die Sachverhaltsfeststellung endet und wo

die Rechtsanwendung beginnt.

5.2

Das Bundesgericht hat

sich im Urteil 4A_143/2017 vom 15. Mai 2017 zur Unterscheidung zwischen Tat-

und Rechtsfragen bei einer konkludenten Zustimmung zu einer vertraglichen

Vereinbarung geäussert. In diesem Entscheid führte es in Erwägung 5.4 Folgendes

aus:

Die Vorinstanz erwog, dass

der Beschwerdeführerin der "Nachweis der konkludenten Zustimmung des

Vertragsübergangs" nicht gelungen sei. Sie drückte sich damit ungeschickt

aus, hat sie doch im angefochtenen Urteil nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung

festgestellt, ob ein tatsächlicher Konsens der Parteien vorliegt. Vielmehr

prüfte sie, ob die Beschwerdeführerin aus dem Verhalten des Beschwerdegegners

nach Treu und Glauben auf seine Zustimmung zur Vertragsübernahme schliessen

durfte; mithin, ob ein normativer Konsens über die Vertragsübernahme vorliegt.

Sie verneinte einen solchen.

Bei diesem Schluss nach dem

Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die nicht Beweis

geführt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die "Beweiswürdigung"

durch die Vorinstanz willkürlich sei, geht ihre Rüge fehl. Eine

rechtsgenügliche Rüge, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des normativen

Konsenses das Vertrauensprinzip unrichtig angewandt hätte, erhebt die

Beschwerdeführerin nicht, sodass dies nicht beurteilt zu werden bräuchte. (...).

Dasselbe geht aus dem

Bundesgerichtsentscheid 4A_41/2009 vom 1. April 2009 hervor, den die Vorinstanz

zur Möglichkeit einer Aufhebung und Abänderung des Formvorbehaltes zitiert. Danach

betrifft die Beweiswürdigung, ob ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille

besteht. Wenn ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille unbewiesen bleibt,

sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der

Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden

durften und mussten. Diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen prüft

das Bundesgericht als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen

Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten

grundsätzlich gebunden ist (E. 2). Schliesslich hat das Bundesgericht ebenfalls

klargestellt, dass die Handlungsweisen und das Verhalten der Parteien gleich

wie die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben zu würdigen sind. Auch

hier hat es festgehalten, dass die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes eine

Rechtsfrage ist (Pra 2003 Nr. 123, E. 2.5). Dementsprechend ist vorliegend auf

den von der Vorderrichterin festgestellten Sachverhalt abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin beanstandet auch dessen Feststellung. Darauf ist sogleich

einzugehen. Erst anschliessend kann unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdegrundes

der unrichtigen Rechtsanwendung geprüft werden, ob aus dem Verhalten der

Beschwerdegegnerin nach dem Vertrauensprinzip auf eine stillschweigende

konkludente Änderung der Ziffern 10.2 und 10.3 des Agenturvertrages geschlossen

werden kann.

6.

Die Beschwerdegegnerin beanstandet,

dass die Vorderrichterin die Behauptung, für den [...] bestehe eine

Objektabrechnung, in Verletzung von Art. 229 Abs. 2 ZPO und dem

Bundesgerichtsentscheid BGE 147 III 475 zugelassen hat. Danach sind neue

Tatsachen und Beweismittel «zu Beginn der Hauptverhandlung» vor den ersten

Parteivorträgen in das Verfahren einzubringen. Die Vorderrichterin hat die im

Rahmen der mündlichen Replik vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und die

zu den Akten gereichten Unterlagen berücksichtigt, weil die Klägerin die

Unterlagen vor dem klar als Replik bezeichneten Vortrag vorgelegt hat und ist

davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um den ersten Parteivortrag

gehandelt hat. Konkret hält die Beschwerdegegnerin diesen Überlegungen der Vorderrichterin

nur entgegen, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 20. April

2022.

im Ergebnis gar keinen ersten Parteivortrag gehalten hätte, wenn diese

Auffassung richtig wäre. Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdegegnerin offen,

wieso die Vorderrichterin das Einreichen der Urkunden und der Plädoyernotizen

nicht als Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel hat werten dürfen. Gemäss

Verhandlungsprotokoll wurden diese vorgängig vor den ersten Parteivorträgen abgegeben.

Zu einem noch früheren Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin ihre

Beweismittel und die damit verbundenen, in den Plädoyernotizen schriftlich

festgehaltenen Behauptungen gar nicht einreichen. Die Beschwerdeführerin hat

somit ihre neuen Behauptungen und Beweismittel «zu Beginn der Hauptverhandlung»

und damit zu einem Zeitpunkt vor den ersten Parteivorträgen vorgebracht. Insgesamt

liegen somit drei Objektabrechnungen bei den Akten. Wie sich nachfolgend noch

zeigen wird, kommen diesen im vorliegenden Zusammenhang gar keine Aussagekraft

zu. Wie die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht ausführt, behauptet die

Beschwerdeführerin keine weiteren Objektabrechnungen für die im Streit

liegenden sieben Objekte.

7.1

Die Beschwerdeführerin will die

Ausstellung der beiden Objektabrechnungen für die [...] und das [...]

(Klageantwortbeilagen 6 und 7) als Indiz für eine konkludente bzw.

stillschweigende Abänderung der Ziffern 10.2 und 10.3 des Agenturvertrages

werten. Die beiden Objektabrechnungen datieren vom 24. Januar 2019 und vom 5.

Februar 2019. Sie wurden ausgestellt, noch bevor der Agenturvertrag am 1. März

2019.

in Kraft getreten ist, also vor dessen Geltungsdauer. Demzufolge können

die beiden Objektabrechnungen den Agenturvertrag, der noch gar nicht gegolten

hat, nicht stillschweigend abgeändert haben – quasi in Vorwirkung. Dass die

Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungen für die fraglichen

Objekte geleistet hat, was diese gar nicht in Abrede stellt, ändert nichts

daran, dass die Beschränkung des Provisionsanspruchs auf in Österreich vermittelte

Geschäfte im Zeitpunkt der Ausstellung der beiden Objektabrechnungen eben

gerade noch nicht galt. Damit erübrigt sich die Frage nach einer Anscheins-

oder Duldungsvollmacht von C.___. Eine solche wird im Wesentlichen im

Zusammenhang mit den beiden Objektabrechnungen geltend gemacht. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen der Parteien ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7.2

Die Objektabrechnung für [...] hingegen,

die als Replikbeilage 12 eingereicht wurde, datiert vom 1. November 2019. Sie

wurde während der Geltungsdauer des Agenturvertrages ausgestellt. Sie ist ein

Formular der Beschwerdegegnerin. Mehr lässt sich dieser Objektabrechnung

allerdings nicht entnehmen. Denn es ist nicht erkennbar, von wem die

handschriftlichen Notizen stammen. Ähnliches gilt in Bezug auf die angebliche

Verdankung einer Vermittlung des Objektes [...]. Die Beschwerdeführerin legt

dafür als Replikbeilage 5 einen Ausdruck eines Antwortmails von C.___ an D.___ vor.

Diesem kann zwar die Aussage «Super, vielen Dank!» entnommen werden. Ein Bezug

zum Objekt [...] lässt sich indessen nicht ausmachen.

8.1

Weiter will die Beschwerdeführerin

aus den von der Beschwerdegegnerin bezahlten Akontorechnungen eine konkludente

bzw. stillschweigende Abänderung der Ziffern 10.2 und 10.3 des Agenturvertrages

ableiten. Zu den Akontorechnungen legt sie jeweils auch die Kontobelege für die

entsprechende Überweisung vor. Die Bezahlung der Akontorechnungen wird von der

Beschwerdegegnerin auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat die

folgenden Akontozahlungen geleistet (im Folgenden wird jeweils in Klammern die

Nummer der Klagebeilage angegeben):

· für das Objekt [...]:

-

Akontorechnung vom

22.

Mai 2019 über CHF 2'406.04 (9)

-

Akontorechnung vom

7.

Oktober 2019 über CHF 1'083.44 (10)

-

Akontorechnung vom

11.

November 2019 über CHF 581.58 (11)

-

Akontorechnung vom

16.

Dezember 2019 über CHF 581.58 (12)

-

Akontorechnung vom

14.

Januar 2020 über CHF 4'652.64 (13)

-

Akontorechnung vom

20.

Januar 2020 über CHF 581.58 (14)

· für das Objekt [...]

-

Akontorechnung vom

26.

April 2019 über CHF 1’723.20 (16)

-

Akontorechnung vom

7.

Oktober 2019 über CHF 1’732.68 (17)

-

Akontorechnung vom

11.

November 2019 über CHF 493.70 (18)

-

Akontorechnung vom

20.

Januar 2020 über CHF 798.60 (19)

· für das Objekt [...]

-

Akontorechnung vom

22.

Mai 2019 über CHF 18’065.04 (21)

· für das Objekt [...]

-

Akontorechnung vom

22.

Mai 2019 über CHF 1’161.76 (23)

-

Akontorechnung vom

11.

November 2019 über CHF 929.41 (24)

· für das Objekt [...]

-

Akontorechnung vom

11.

November 2019 über CHF 857.95 (26)

8.2

Die folgenden Akontorechnungen hat

die Beschwerdegegnerin nicht beglichen:

- Akontorechnung vom 16. März 2020 über

CHF 4’549.40 betreffend das Objekt [...] (15)

- Akontorechnung vom 16. März 2020 über

CHF 421.45 betreffend das Objekt [...] (20)

- Akontorechnung vom 16. März 2020 über

CHF 36’130.09 betreffend Objekt [...] (22)

- Akontorechnung vom 16. März 2020 über

CHF 4’879.40 betreffend das Objekt [...] (25)

- Akontorechnung vom 16. März 2020 über

CHF 1’715.89 betreffend das Objekt [...] (27)

- Akontorechnung vom 29. März 2020 über

CHF 4’511.15 betreffend das Objekt Turicum (28)

- Akontorechnung vom 28. Mai 2020 über CHF

840.06

betreffend das Objekt [...] (7)

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat somit

zwischen dem 26. April 2019 und dem 20. Januar 2020 insgesamt Zahlungen von CHF

35’649.20 an die Beschwerdeführerin geleistet. Sämtliche Akontorechnungen, die

nach Beendigung der Vertragsdauer des Agenturvertrages am 29. Februar 2020

gestellt wurden, hat sie jedoch nicht mehr bezahlt.

8.4

Ist für einen Vertrag, der vom

Gesetz an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten

worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht

verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Diese Vermutung kann durch den

Nachweis widerlegt werden, dass die Parteien ihren übereinstimmenden

Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch

erklärt haben. Auch das gesamte Verhalten der Parteien kann den Schluss auf

eine konkludente oder stillschweigende Abänderung oder den Verzicht auf den

Formvorbehalt aufdrängen (Urteil 4A_98/2023 vom 12. Mai 2023 mit weiteren

Hinweisen). Dadurch, dass eine Partei eine Vertragsänderung stillschweigend

hinnimmt, kann sie je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf den

Formvorbehalt verzichten (Christoph Müller, a.a.O., Art. 16 N 103).

Insbesondere die Vornahme von Erfüllungshandlungen ist ein starkes Indiz für

den vollzogenen Vertragsabschluss (Urteil 4A_98/2023 vom 12. Mai 2023 mit

weiteren Hinweisen). Hingewiesen wird in diesem Entscheid auch auf den von der

Vorinstanz zitierten Entscheid 4C.79/2005 vom 19. August 2005, auf den auch die

Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Die Vorinstanz erkannte in der Begleichung der

Akontorechnungen nur eine teilweise Erfüllung des Vertrages. Zu bloss

teilweisen Erfüllungshandlungen äussert sich das Bundesgericht im erwähnten

Entscheid jedoch nicht (E.2). Die Beschwerdegegnerin bemerkt zu diesem

Entscheid, der Formvorbehalt habe sich dort nicht auf sämtliche Änderungen

einschliesslich der Klausel selbst bezogen. Es ist jedoch nicht erkennbar, auf

welche bundesgerichtlichen Erwägungen sie sich mit diesem Einwand abstützt und

was sie daraus ableiten will. Vielmehr hat das Bundesgericht ohne weitere

Einschränkungen Folgendes erklärt: «Dabei ist die Vornahme von

Erfüllungshandlungen ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss». Die

Begleichung der oben erwähnten Akontorechnungen lässt sich nicht anders

verstehen, als dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin in

Rechnung gestellten Provisionsansprüche als berechtigt und fällig angesehen

hat, ansonsten sie diese nicht beglichen hätte. Es sind eindeutige

Erfüllungshandlungen, wenn Akontorechnungen beglichen werden. Dies gilt

unabhängig davon, ob die Rechnungen als Akontorechnungen oder als

Teilrechnungen bezeichnet werden. Dass sie irrtümlich bezahlt hat, bringt die Beschwerdegegnerin

vor Obergericht nicht mehr vor. Es ist denn auch kaum vorstellbar, dass eine

geschäftserfahrene Unternehmung über beinahe zehn Monate hinweg Rechnungen im

Gesamtbetrag von über CHF 35’000.00 bezahlt, ohne dass die Berechtigung dieser Rechnungen

von jemandem in Frage gestellt wird. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin

nach Ablauf der Vertragsdauer des Agenturvertrages am 29. Februar 2020 sofort

reagiert und nachher keine Zahlungen mehr geleistet und die Rechnungen vom 16. und

29.

März 2020 und eine vom 28. Mai 2020 nicht mehr bezahlt hat. Dies hat sie

damit begründet, ein allfälliger Provisionsanspruch der Beschwerdeführerin habe

sich jedenfalls auf Zahlungen beschränkt, die während des Bestandes des

Agenturvertrages bei ihr eingegangen seien. Demgegenüber hat sie sämtliche

Akontorechnungen, die während der Geltungsdauer des Agenturvertrages gestellt

wurden, beglichen. Daraus ergibt sich nach dem Vertrauensprinzip eine

stillschweigende und konkludente Anerkennung eines Provisionsanspruchs auch für

Geschäfte, die in der Schweiz vermittelt wurden. Dieses Verhalten bedeutet eine

konkludente und stillschweigende Ausdehnung des Geltungsbereichs des

Agenturvertrages einschliesslich des Verzichts auf den Formvorbehalt nach dessen

Ziffer 10.3. Die Vorderrichterin hat den Umstand, dass die Parteien bezüglich

der Supervision des Aussendienstes der Beschwerdeführerin einen separaten

Vertrag abgeschlossen haben, als Argument gegen eine stillschweigende

Abänderung des Agenturvertrages gewertet. Auf welchen Überlegungen diese

Folgerung basiert, wird nicht weiter ausgeführt und es ist auch nicht

ersichtlich, wieso dem so sein sollte.

9.

Die Beschwerdeführerin vermag noch

weitere Indizien vorzutragen, welche den Schluss auf eine konkludente und

stillschweigende Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehaltes bestärken. Besonders

aussagekräftig sind diesbezüglich die Aussagen des Zeugen F.___ zum Objekt [...].

Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Zeuge habe niemanden von der

Beklagten gekannt und es sei alles über D.___ gelaufen, trifft zu (Protokoll

der Zeugeneinvernahme vom 20. April 2022 Rz 40-51 und 62-70). Auch der Zeuge

und Projektleiter E.___ hat in seiner Befragung bestätigt, dass das Objekt [...]

gemäss Mail von C.___ über D.___ habe abgerechnet werden müssen (Protokoll der

Zeugeneinvernahme vom 20. April 2022 Rz 234-242). Beide Zeugenaussagen legen

den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin mit der Vermittlung von

Geschäften in der Schweiz durch die Beschwerdeführerin einverstanden war.

Trotzdem gehen weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorderrichterin auf diese

Zeugenaussagen ein.

10.

Zusammenfassend ist das Verhalten

der Beschwerdegegnerin somit nach dem Vertrauensprinzip als konkludente und stillschweigende

Zustimmung zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, auch in

der Schweiz Geschäfte zu vermitteln. Die Beschwerde ist in diesem Sinne

gutzuheissen. Die Vorderrichterin hat die Stufenklage in einem Gesamturteil vollumfänglich

abgewiesen, also nicht nur den Informationsanspruch, sondern auch den geltend

gemachten Hauptanspruch auf Provisionszahlung. Das angefochtene Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist

zu weiterer Beurteilung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich,

auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Für die weitere

Beurteilung ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorderrichterin hat die Klage

bereits deshalb abgewiesen und ihren abweisenden Entscheid damit begründet,

dass es an einer Vereinbarung darüber fehle, wonach die Klägerin auf dem Gebiet

der Schweiz provisionsauslösende Geschäfte vermitteln könne und solle. Sie hat

ausdrücklich offengelassen, ob die geltend gemachten Objekte durch die

Beschwerdeführerin vermittelt worden sind. Selbst wenn die bezahlten

Akontorechnungen und die erwähnten Zeugenaussagen einen solchen Schluss

nahelegen, wird die Vorderrichterin bei der Beurteilung der Provisionsansprüche

auch darüber noch zu befinden haben. Insbesondere zur Vermittlung des Objektes [...]

wurden im Beschwerdeverfahren wie auch im angefochtenen Urteil keinerlei

Ausführungen gemacht. Da der Agenturvertrag auch für in der Schweiz vermittelte

Geschäfte gilt, ist ein Informationsanspruch der Beschwerdeführerin nach Art.

418k OR zu bejahen. Das entsprechende Begehren kann ohne Rückweisung an die

Vorinstanz gutgeheissen werden.

11.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 5’000.00 zu

bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend

gemachte Betrag von CHF 2’683.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 27. September 2022 wird

aufgehoben und zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Sinne eines Teilurteils zur

Stufenklage wird die B.___ AG verpflichtet, der A.___ AG für die Monate März

2019 bis Februar 2020 Provisionsabrechnungen zukommen zu lassen und der A.___

AG hinsichtlich folgender Geschäfte auf erstes Verlangen Einblick in sämtliche

Offerten, Bestellungen, Fakturen, Lieferscheine und Zahlungsbelege zu gewähren:

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...];

-

Objekt [...];

Vertragspartnerin [...].

3. Die B.___ AG hat der A.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 2’683.80 zu bezahlen.

4. Die B.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 5’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ hat der A.___ den von ihr

bevorschussten Betrag von CHF 5’000.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller