Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.18

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

22. Februar 2022Deutsch3 min

10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

République et Canton du Jura, vertreten durch B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein der République et Canton du Jura am 3. Februar 2022 in der

Betreibungsnummer [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive

Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2022 mit Eingabe an das Richteramt

Dorneck-Thierstein erklärte, sie fechte diese Entscheidung an,

diese Eingabe als Beschwerde an das

Obergericht weitergeleitet wurde,

die Amtsgerichtspräsidentin im

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. August 2015 einen

definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erkannte und

gestützt darauf definitive Rechtsöffnung erteilte, da die Beschwerdeführerin

auch keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hatte,

die Beschwerdeführerin vorbringt, sie

könne den Forderungen infolge Armut nicht nachkommen und sie könne sich auch

keinen Rechtsbeistand leisten,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

Sachverhalt

10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen könne und dass sie sich

Erwägungen

selbst einen Rechtsbeistand suchen müsse,

die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf

der Beschwerdefrist am 14. Februar 2022 keine verbesserte Beschwerde einreichte,

in welcher sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug nahm,

Dispositiv

auf die Beschwerde demnach mangels

genügender Begründung nicht einzutreten ist,

die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Einfluss auf das Bestehen der in

Betreibung gesetzten Forderung hat und ihren finanziellen Verhältnissen bei

Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden

wird,

ausnahmsweise auf die Erhebung von

Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller