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Entscheid

ZKBES.2022.182

Rechtsöffnung

21. Dezember 2022Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde [...],

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2022 in der von der Einwohnergemeinde [...]

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für CHF

1’308.55 provisorische Rechtsöffnung erteilte,

A.___ nach Erhalt des begründeten

Urteils am 16. Dezember 2022 per Mail eine «Stellungsnahme Einsprache» beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte,

das Richteramt dieses Mail mit den

Verfahrensakten dem Obergericht überwies,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) mit der Bezeichnung ihrer Eingabe als Einsprache zu verstehen

gibt, dass sie den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten anfechten will,

eine Beschwerde indessen begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Amtsgerichtspräsident in den

Erwägungen seines Urteils auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihr

sei nichts zu holen, eingegangen ist,

die Beschwerdeführerin in ihrem Mail

wiederum ihre finanzielle und persönliche Situation schildert und abschliessend

erklärt, sie wüsste nicht, wie sie das bezahlen solle,

die Beschwerdeführerin offensichtlich

das angefochtene Urteil nicht zur Kenntnis genommen hat, wenn sie lediglich

ihre bereits einmal vorgetragenen Ausführungen wiederholt,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

ein Mail den Anforderungen an eine

gültige Unterschrift nicht genügt, es sich vorliegend indessen erübrigt, der

Beschwerdeführerin nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung

anzusetzen,

die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam

gemacht werden kann, dass ihren finanziellen Verhältnissen bei der Pfändung,

bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00

zu bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Erwägungen

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller