ZKBES.2022.182
Rechtsöffnung
21. Dezember 2022Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde [...],
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2022 in der von der Einwohnergemeinde [...]
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für CHF
1’308.55 provisorische Rechtsöffnung erteilte,
A.___ nach Erhalt des begründeten
Urteils am 16. Dezember 2022 per Mail eine «Stellungsnahme Einsprache» beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte,
das Richteramt dieses Mail mit den
Verfahrensakten dem Obergericht überwies,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) mit der Bezeichnung ihrer Eingabe als Einsprache zu verstehen
gibt, dass sie den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten anfechten will,
eine Beschwerde indessen begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident in den
Erwägungen seines Urteils auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihr
sei nichts zu holen, eingegangen ist,
die Beschwerdeführerin in ihrem Mail
wiederum ihre finanzielle und persönliche Situation schildert und abschliessend
erklärt, sie wüsste nicht, wie sie das bezahlen solle,
die Beschwerdeführerin offensichtlich
das angefochtene Urteil nicht zur Kenntnis genommen hat, wenn sie lediglich
ihre bereits einmal vorgetragenen Ausführungen wiederholt,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
ein Mail den Anforderungen an eine
gültige Unterschrift nicht genügt, es sich vorliegend indessen erübrigt, der
Beschwerdeführerin nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung
anzusetzen,
die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam
gemacht werden kann, dass ihren finanziellen Verhältnissen bei der Pfändung,
bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00
zu bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Erwägungen
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller