ZKBES.2022.19
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
22. Februar 2022Deutsch3 min
10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
République et Canton du Jura, vertreten durch B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein
der République et Canton du Jura am 3. Februar 2022 in der Betreibungsnummer [...]
des Betreibungsamtes Thierstein definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2022 mit Eingabe an das Richteramt Dorneck-Thierstein
erklärte, sie fechte diese Entscheidung an,
diese Eingabe als Beschwerde an das
Obergericht weitergeleitet wurde,
die Amtsgerichtspräsidentin im Urteil
des erstinstanzlichen Strafgerichts des Kantons Jura vom 4. Juli 2017 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erkannte und gestützt darauf
definitive Rechtsöffnung erteilte, da die Beschwerdeführerin auch keine
Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hatte,
die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne
den Forderungen infolge Armut nicht nachkommen und sie könne sich auch keinen
Rechtsbeistand leisten,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
Sachverhalt
10. Februar 2022 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen könne und dass sie sich
Erwägungen
selbst einen Rechtsbeistand suchen müsse,
die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist am 14. Februar 2022 keine verbesserte Beschwerde einreichte,
in welcher sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug nahm,
Dispositiv
auf die Beschwerde demnach mangels
genügender Begründung nicht einzutreten ist,
die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Einfluss auf das Bestehen der in
Betreibung gesetzten Forderung hat und ihren finanziellen Verhältnissen bei
Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden
wird,
ausnahmsweise auf die Erhebung von
Kosten verzichtet wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller