ZKBES.2022.2
Rechtsöffnung
24. Februar 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Leuenberger
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Abteilung Bezug / Rechtsinkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Steueramt des Kantons Solothurn
(nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit
Eingabe vom 1. Oktober 2021 in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegnerin)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den
Betrag von CHF 665.90 zuzüglich Zins zu 3% seit dem 14. April 2021, für den
Verzugszins bis 13. April 2021 in der Höhe von CHF 6.35, für die gesetzlichen
Gebühren von CHF 110.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im
Umfang von CHF 203.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 29. November 2021
erteilte der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt die definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn
vom 21. April 2021 für den Betrag von CHF 782.25 zuzüglich Zins zu 3 % seit 14.
April 2021 auf CHF 665.90. Gleichzeitig verpflichtete er die Gesuchsgegnerin,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 53.30 sowie die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im
Folgenden Beschwerdeführerin) am 3. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
5. Das Steueramt des Kantons Solothurn
verzichtete auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin rügt, zur
Betreibungsnummer [...] sei im Verfahren BWZPR.2021.597-ABWKOE bereits ein
Rechtsöffnungsgesuch gestellt und abgewiesen worden. Dieses Urteil sei in
Rechtskraft erwachsen. Dies sei dem Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober
2021.
bereits mitgeteilt worden. Trotzdem habe das Gericht nun in der erneuten
Beurteilung ein anderes Urteil gefällt und die Rechtsöffnung erteilt.
Zwischenzeitlich sei vom Gesuchsteller weder neu betrieben noch seien weitere
oder andere Beweismittel erbracht worden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
hätte diesen Fall nicht noch einmal beurteilen dürfen, da bereits ein
rechtskräftiges Urteil bestehe.
2.
Der Entscheid, der ein Gesuch um
Rechtsöffnung abweist, hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung (BGE 136 III 583, in Pra 5/2011 Nr. 55). Der betreibenden Partei steht es folglich
offen, erneut in derselben Betreibung um Rechtsöffnung zu ersuchen (BGE 140 III 456 E. 2.5; Urteil 5A_696/2012 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der
Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten ins Leere. Die Beschwerde erweist
sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin ist ausgewiesen
prozessarm. Ihr ist für das Beschwerde-
verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Nach dem
Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die
Gerichtskosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren
ist darüber hinaus keine Parteientschädigung geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird für das Verfahren vor
Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. A.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Leuenberger