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Entscheid

ZKBES.2022.25

Rechtsöffnung

11. März 2022Deutsch5 min

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. Januar

2022 in der gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 901.05 nebst Zins zu 5% seit 1.

Januar 2021 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.

2. Ebenfalls noch am 26. Januar 2022

übermittelte das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch zuständigkeitshalber an

das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.

3. Am 14. Februar 2022 liess sich der

Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Vorinstanz vernehmen.

4. Mit Urteil vom 25. Februar 2022 wies

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsgesuch in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ab und

auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der Gesuchstellerin.

5. Fristgerecht erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2022 dagegen

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des

Gesuchsgegners verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Der Rechtsöffnungsrichter erwog im

angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren

auf einen Mietvertrag vom 21. November 2018. In jenem Vertrag habe sich der

Gesuchsgegner verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus einen Mietzins von

CHF 600.00 (CHF 495.00 Miete und CHF 105.00 Nebenkosten akonto)

zu bezahlen. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2022 führe der

Gesuchsgegner aus, dass er nicht nachvollziehen könne, welcher Mietzins noch

offen sei. Auch die Nachforderung für Heiz- und Nebenkosten der Jahre 2018 und

2019.

könne er nicht nachvollziehen, da er sich nicht erinnere, jemals

Rechnungen dafür erhalten zu haben. Bei Dauerschuldverhältnissen mit

periodischen Zahlungspflichten – wie bei Mietverträgen – sei die in Betreibung

zu setzende Zeitperiode im Betreibungsbegehren zu spezifizieren. Diese Angaben

müssten im Lichte von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Betreibungsbegehren selbst aufgeführt

sein, eine zuvor geführte Korrespondenz mit dem Schuldner ändere daran nichts.

Vorliegend werde im Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2021 als Forderungsgrund

«Offener Mietzins CHF 600.00» genannt. Entsprechend dürfte auch das

Betreibungsbegehren formuliert worden sein. Eine konkrete Angabe, für welchen

Monat keine Miete bezahlt worden sei, fehle. Da eine Spezifizierung der

Forderung nicht möglich sei, was die Stellungnahme des Gesuchsgegners klar

bestätige, könne die Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Mietzins

nicht erteilt werden. Und auch für die Nachforderungen aus Heiz- und

Nebenkosten könne die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Nachforderungen für

Nebenkosten, weil die akonto-Zahlung nicht ausreiche, seien vorliegend von der

Schuldanerkennung nicht erfasst.

2.

Mit der Beschwerde kann einzig die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Rechtsmitteleingabe gegen den angefochtenen Entscheid lediglich vor,

anhand des Debitorenauszugs vom 8. Februar 2020 sei klar ersichtlich, um welche

offenen Mietzinse es sich handle. Zudem sei nochmals zu erwähnen, dass der

Beschwerdegegner seinen Mietzins seit Mietbeginn am 1. Dezember 2018 jeweils

rückwirkend und nicht im Voraus begleiche. Ferner könne man anhand des erwähnten

Debitorenauszugs entnehmen, wie sich der Restbetrag von CHF 160.70 und CHF

140.35

zusammensetze. Eine detaillierte Aufstellung der beiden Kosten habe der

Beschwerdegegner bzw. die Einwohnergemeinde mit der jeweiligen

Schlussabrechnung der Nebenkosten 2018 beziehungsweise 2019 erhalten.

3.2

Mit ihren Äusserungen in der

Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin somit nicht darzulegen,

inwiefern der Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt

sie sich damit, ihre Sicht der Dinge wiederzugeben. Den Anforderungen an eine

Dispositiv

Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 zu

bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann