ZKBES.2022.25
Rechtsöffnung
11. März 2022Deutsch5 min
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. Januar
2022 in der gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 901.05 nebst Zins zu 5% seit 1.
Januar 2021 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei.
2. Ebenfalls noch am 26. Januar 2022
übermittelte das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch zuständigkeitshalber an
das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.
3. Am 14. Februar 2022 liess sich der
Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Vorinstanz vernehmen.
4. Mit Urteil vom 25. Februar 2022 wies
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsgesuch in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ab und
auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der Gesuchstellerin.
5. Fristgerecht erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. März 2022 dagegen
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des
Gesuchsgegners verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Der Rechtsöffnungsrichter erwog im
angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren
auf einen Mietvertrag vom 21. November 2018. In jenem Vertrag habe sich der
Gesuchsgegner verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus einen Mietzins von
CHF 600.00 (CHF 495.00 Miete und CHF 105.00 Nebenkosten akonto)
zu bezahlen. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2022 führe der
Gesuchsgegner aus, dass er nicht nachvollziehen könne, welcher Mietzins noch
offen sei. Auch die Nachforderung für Heiz- und Nebenkosten der Jahre 2018 und
2019.
könne er nicht nachvollziehen, da er sich nicht erinnere, jemals
Rechnungen dafür erhalten zu haben. Bei Dauerschuldverhältnissen mit
periodischen Zahlungspflichten – wie bei Mietverträgen – sei die in Betreibung
zu setzende Zeitperiode im Betreibungsbegehren zu spezifizieren. Diese Angaben
müssten im Lichte von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Betreibungsbegehren selbst aufgeführt
sein, eine zuvor geführte Korrespondenz mit dem Schuldner ändere daran nichts.
Vorliegend werde im Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2021 als Forderungsgrund
«Offener Mietzins CHF 600.00» genannt. Entsprechend dürfte auch das
Betreibungsbegehren formuliert worden sein. Eine konkrete Angabe, für welchen
Monat keine Miete bezahlt worden sei, fehle. Da eine Spezifizierung der
Forderung nicht möglich sei, was die Stellungnahme des Gesuchsgegners klar
bestätige, könne die Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Mietzins
nicht erteilt werden. Und auch für die Nachforderungen aus Heiz- und
Nebenkosten könne die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Nachforderungen für
Nebenkosten, weil die akonto-Zahlung nicht ausreiche, seien vorliegend von der
Schuldanerkennung nicht erfasst.
2.
Mit der Beschwerde kann einzig die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Rechtsmitteleingabe gegen den angefochtenen Entscheid lediglich vor,
anhand des Debitorenauszugs vom 8. Februar 2020 sei klar ersichtlich, um welche
offenen Mietzinse es sich handle. Zudem sei nochmals zu erwähnen, dass der
Beschwerdegegner seinen Mietzins seit Mietbeginn am 1. Dezember 2018 jeweils
rückwirkend und nicht im Voraus begleiche. Ferner könne man anhand des erwähnten
Debitorenauszugs entnehmen, wie sich der Restbetrag von CHF 160.70 und CHF
140.35
zusammensetze. Eine detaillierte Aufstellung der beiden Kosten habe der
Beschwerdegegner bzw. die Einwohnergemeinde mit der jeweiligen
Schlussabrechnung der Nebenkosten 2018 beziehungsweise 2019 erhalten.
3.2
Mit ihren Äusserungen in der
Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin somit nicht darzulegen,
inwiefern der Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr begnügt
sie sich damit, ihre Sicht der Dinge wiederzugeben. Den Anforderungen an eine
Dispositiv
Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 zu
bezahlen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann