Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.3

Rechtsöffnung

24. Februar 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Leuenberger

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn Abteilung Bezug / Rechtsinkasso,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Steueramt des Kantons Solothurn

(nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit

Eingabe vom 1. Oktober 2021 in der gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegnerin)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den

Betrag von CHF 200.00 Busse, für den Verzugszins bis 13. April 2021 in der Höhe

von CHF 1.85, für die gesetzlichen Gebühren von CHF 50.00 sowie für die

Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Urteil vom 1. Dezember 2021

erteilte der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt die definitive

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn

vom 21. April 2021 für den Betrag von CHF 251.85. Gleichzeitig

verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten

im Umfang von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF

100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im

Folgenden Beschwerdeführerin) am 3. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

5. Das Steueramt des Kantons Solothurn

verzichtete auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin rügt, zur

Betreibungsnummer [...] sei im Verfahren BWZPR.2021.599-ABWKOE bereits ein

Rechtsöffnungsgesuch gestellt und abgewiesen worden. Dieses Urteil sei in

Rechtskraft erwachsen. Dies sei dem Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober

2021.

bereits mitgeteilt worden. Trotzdem habe das Gericht nun in der erneuten

Beurteilung ein anderes Urteil gefällt und die Rechtsöffnung erteilt.

Zwischenzeitlich sei vom Gesuchsteller weder neu betrieben noch seien weitere

oder andere Beweismittel erbracht worden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

hätte diesen Fall nicht noch einmal beurteilen dürfen, da bereits ein

rechtskräftiges Urteil bestehe.

2.

Der Entscheid, der ein Gesuch um

Rechtsöffnung abweist, hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung (BGE 136 III 583, in Pra 5/2011 Nr. 55). Der betreibenden Partei steht es folglich

offen, erneut in derselben Betreibung um Rechtsöffnung zu ersuchen (BGE 140 III 456, E. 2.5; Urteil 5A_696/2012 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der

Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten ins Leere. Die Beschwerde erweist

sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin ist

ausgewiesen prozessarm. Ihr ist für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 (Art. 106 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die

Gerichtskosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren

ist darüber hinaus keine Parteientschädigung geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird für das Verfahren vor

Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. A.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Leuenberger