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Entscheid

ZKBES.2022.36

Verfügung vom 17. März 2022

29. März 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 29. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe

Schai,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 17. März 2022

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ GmbH (im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellte am 16. März 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Begehren auf Konkurseröffnung gegen die A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesuchsgegnerin). Darauf erliess die Amtsgerichtspräsidentin am

17. März 2022 die Mitteilung über den Zeitpunkt der Verhandlung über das

Konkursbegehren, die von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kostenvorschüsse

sowie die Aufstellung der Schuld, Zinsen und Kosten, welche die Gesuchsgegnerin

zur Abwendung des Konkurses zu bezahlen hat.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. März 2022

(Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und verlangt die Aufhebung des

Verfahrens.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

durch das Konkursverfahren drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil, da dadurch ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage unnötig und

ungerechtfertigt verschlechtert und erschwert werde. Dies ist zutreffend, aber

nicht zu beanstanden, weil in Art. 166 Abs. 1 SchKG gesetzlich so vorgesehen.

Danach kann nach Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das

Konkursbegehren gestellt werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, welcher mit einer Beschwerde

abgewendet werden könnte, ist daher nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist

bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die

Höhe der Konkursforderung von CHF 1’181.60. Die Amtsgerichtspräsidentin

Dorneck-Thierstein hat mit Urteil vom 24. Januar 2022 für diese Rechtsöffnung

erteilt und ist auf die erhobene Aberkennungsklage am 3. März 2022 nicht

eingetreten. Die Konkursforderung kann damit im Verfahren der Konkurseröffnung im

Grundsatz nicht mehr bestritten werden. Möglich sind nur noch die Einwendungen

der Tilgung und der Stundung nach Art. 172 Ziffer 3 SchKG.

5.

Die Gesuchsgegnerin stellt weiter die

Verhältnismässigkeit der aufgeführten Kosten von CHF 1’374.00 in Frage. Das

SchKG bezweckt die Zwangsvollstreckungen sämtlicher Forderungen unabhängig

ihrer Höhe und setzt dafür keine Verhältnismässigkeit voraus. Immerhin nehmen

die Gebühren teilweise Rücksicht auf die Höhe der betriebenen Forderung.

Indessen erleidet die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Konkursforderung

und der aufgeführten Kosten noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil. Der definitive Entscheid darüber wird erst mit dem Urteil über das

eingereichte Konkursbegehren gefällt. Dies gilt insbesondere für die von der

Gesuchstellerin für das Konkursverfahren geltend gemachte Parteientschädigung

von CHF 350.00. Diese wird erst im Urteil endgültig festgelegt. Auch insofern

ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

nicht einzutreten.

Dispositiv

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden

kann. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller