ZKBES.2022.36
Verfügung vom 17. März 2022
29. März 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 29. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe
Schai,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 17. März 2022
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ GmbH (im Folgenden die
Gesuchstellerin) stellte am 16. März 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Begehren auf Konkurseröffnung gegen die A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin). Darauf erliess die Amtsgerichtspräsidentin am
17. März 2022 die Mitteilung über den Zeitpunkt der Verhandlung über das
Konkursbegehren, die von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kostenvorschüsse
sowie die Aufstellung der Schuld, Zinsen und Kosten, welche die Gesuchsgegnerin
zur Abwendung des Konkurses zu bezahlen hat.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. März 2022
(Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und verlangt die Aufhebung des
Verfahrens.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
durch das Konkursverfahren drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil, da dadurch ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage unnötig und
ungerechtfertigt verschlechtert und erschwert werde. Dies ist zutreffend, aber
nicht zu beanstanden, weil in Art. 166 Abs. 1 SchKG gesetzlich so vorgesehen.
Danach kann nach Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das
Konkursbegehren gestellt werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, welcher mit einer Beschwerde
abgewendet werden könnte, ist daher nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist
bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Höhe der Konkursforderung von CHF 1’181.60. Die Amtsgerichtspräsidentin
Dorneck-Thierstein hat mit Urteil vom 24. Januar 2022 für diese Rechtsöffnung
erteilt und ist auf die erhobene Aberkennungsklage am 3. März 2022 nicht
eingetreten. Die Konkursforderung kann damit im Verfahren der Konkurseröffnung im
Grundsatz nicht mehr bestritten werden. Möglich sind nur noch die Einwendungen
der Tilgung und der Stundung nach Art. 172 Ziffer 3 SchKG.
5.
Die Gesuchsgegnerin stellt weiter die
Verhältnismässigkeit der aufgeführten Kosten von CHF 1’374.00 in Frage. Das
SchKG bezweckt die Zwangsvollstreckungen sämtlicher Forderungen unabhängig
ihrer Höhe und setzt dafür keine Verhältnismässigkeit voraus. Immerhin nehmen
die Gebühren teilweise Rücksicht auf die Höhe der betriebenen Forderung.
Indessen erleidet die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Konkursforderung
und der aufgeführten Kosten noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil. Der definitive Entscheid darüber wird erst mit dem Urteil über das
eingereichte Konkursbegehren gefällt. Dies gilt insbesondere für die von der
Gesuchstellerin für das Konkursverfahren geltend gemachte Parteientschädigung
von CHF 350.00. Diese wird erst im Urteil endgültig festgelegt. Auch insofern
ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
nicht einzutreten.
Dispositiv
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden
kann. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller