ZKBES.2022.46
Ausstandsgesuch
17. Juni 2022Deutsch17 min
Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den Fall im Einverständnis
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsgesuch
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (im Folgenden die
Kläger) führen seit dem 3. Oktober 2016 vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen
Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden der
Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den Fall im Einverständnis
der Kläger der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner zu. Diese bewilligte
am 21. Januar 2019 ein Gutachten. Das Gutachten ging am 8. März 2021 beim
Richteramt ein.
2. Mit Eingabe vom 1. Juni
2021 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:
Anträge
zur Begutachtung:
1. Das
Gutachten sei auf korrekter Grundlage zu wiederholen.
2. Die
Frist für allfällige Ergänzungsfragen sei nach der Wiederholung neu anzusetzen.
3. Das
Gericht habe auszuführen und nachzuweisen, welche Abklärungen bei den
vorgeschlagenen Expertenfirmen über Erfahrung (Referenzen) bezüglich
Belastungsoptimierung getroffen worden sind.
4. Das
Expertenhonorar für die D.___ AG sei angemessen zu kürzen.
5. Als
Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.
Bei beiden Firmen seien ein Kostenvoranschlag und einschlägige Referenzen
betreffend Belastungsoptimierung von Amtes wegen einzuholen.
6. Den
Kostenvorschuss für die Wiederholung des Gutachtens habe der Beklagte zu
leisten.
Anträge
auf vorsorgliche Massnahmen:
7. Der
Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,
die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen
(inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass
keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger
eindringen.
8. Der
Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,
nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine weiteren Dauersender zur Versorgung mit
Funk-Internet zu betreiben.
3. Am 26. August 2021 verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin folgendes:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiederholung der
Begutachtung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Einsetzung einer anderen
Gutachterstelle wird abgewiesen.
4. Der Antrag auf Kürzung des
Expertenhonorars der D.___ AG wird abgewiesen.
5. Den Klägern wird Frist gesetzt bis 29.
Oktober 2021 Ergänzungsfragen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird
Verzicht angenommen.
6. Die Kosten des Massnahmenverfahrens
werden mit dem Hauptentscheid liquidiert.
4. Darauf reichten die Kläger am 16.
September 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin
Barbara Steiner ein. Weiter verlangten sie die Aufhebung der Verfügung vom 26.
August 2021 und einen neuen Entscheid über die von ihnen am 21. Juni 2021
gestellten Anträge. Die Amtsgerichtsstatthalterin liess in ihrer Stellungnahme
vom 11. Oktober 2021 verlauten, es lägen keine Umstände vor, die eine
Befangenheit begründen könnten.
5. Nebst dem Ausstandsbegehren gegen die
Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner erhoben die Kläger beim Obergericht Beschwerde
gegen deren Verfügung vom 26. August 2021 (Verfahren ZKBES.2021.109). In
materieller Hinsicht beantragten sie in jenem Verfahren die vollumfängliche Aufhebung
der Verfügung vom 26. August 2021. Zudem wiederholten sie den oben
wiedergegebenen, am 21. Juni 2021 gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen.
6. Am 28. Oktober 2021 wies die
Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset das Ausstandsgesuch gegen
Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner ab. Die dagegen von den Klägern
eingereichte Beschwerde wurde am 24. Januar 2022 vom Obergericht gutgeheissen
und der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin wurde aufgehoben.
7. Darauf entschied der
Amtsgerichtspräsident Valentin Walter am 23. März 2022 erneut über das am 16.
September 2021 gestellte Ausstandsbegehren sowie den Antrag auf Aufhebung der Verfügung
vom 26. August 2021. Auch der Amtsgerichtspräsident Valentin Walter wies das
Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner sowie den
Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2021 ab. Die Gerichtskosten
von CHF 300.00 auferlegte er den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit.
8. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Kläger (im Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 11. April 2020 wiederum
Beschwerde ans Obergericht und beantragten deren Aufhebung (Ziffer 1). Weiter
verlangten sie, die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner sei von der
Prozessleitung zu entbinden und ein ordentlicher Amtsgerichtspräsident mit der
weiteren Prozessführung zu betrauen (Ziffer 2). Zudem sei die Verfügung vom 26.
August 2021 aufzuheben und über die mit Schreiben vom 1. Juni 2021 gestellten
klägerischen Anträge sei neu zu entscheiden (Ziffer 3), u.K.u.E.F.
9. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und der
Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Kläger brachten zur Begründung
ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen vor, der Kläger habe einerseits in der
Vergangenheit eine längere arbeitsrechtliche Beziehung zum beurteilenden
Gericht inklusive der aktuell prozessleitenden Amtsgerichtsstatthalterin
gehabt, andererseits würden sich die Kläger der Chance eines fairen und
unvoreingenommenen Prozesses beraubt fühlen. Letzteres begründeten sie mit der
Auswahl der Expertenfirma durch die Amtsgerichtsstatthalterin, der von ihr
nicht eingeholten Stellungnahme der Expertenstelle zum Antrag auf Kürzung des
Expertenhonorars sowie der Nichtbeachtung des Klagefundaments durch die
Amtsgerichtsstatthalterin.
2.
Der
Amtsgerichtspräsident ordnete diese Einwände der Kläger gegen die
Gerichtsstatthalterin dem Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu. Danach
hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Diesen Ausstandsgrund konkretisierte der
Amtsgerichtspräsident wie folgt:
Das Verhalten einer
Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit
erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art
der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine
Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann. Verfahrensmassnahmen
sind grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.
Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im
vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien begründen nur im Falle
besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter
Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein
der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln,
Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Falle. Ansonsten
sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels
Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu
machen.
3.1
Der Amtsgerichtspräsident erkannte
in den früheren arbeitsrechtlichen Beziehungen keinen Ausstandsgrund, da das Ausstandsgesuch
nicht unverzüglich gestellt worden war. Immerhin räumte er ein, dass die
frühere Arbeitstätigkeit bei der Begründung von neuen Umständen herangezogen
werden könnte.
3.2
Zur Auswahl der sachverständigen
Person führte der Amtsgerichtspräsident aus, diese obliege dem Gericht. Die
Kläger hätten im Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens die Kompetenz der D.___
AG nicht bezweifelt. Nachdem alleine die Auswahl der sachverständigen Person
und die Bestimmung der Gutachtensfragen bereits mehr als anderthalb Jahre
gedauert habe, sei es bei bestem Willen nicht krass und völlig unverständlich,
dass die Amtsgerichtsstatthalterin in der Folge mit Verfügung vom
15.
Oktober 2021 (recte 2019) ohne weitere Abklärungen die D.___ AG als
sachverständige Personen eingesetzt habe. Die Kläger hätten sich auch nicht
daran gestört, dass die Amtsgerichtsstatthalterin ihrem Anliegen, vor der
definitiven Bestimmung der Expertenstelle einen Kostenvoranschlag einzuholen,
nicht nachgekommen sei. Über diese Vorgehensweise hätten sich die anwaltlich
vertretenen Kläger bis zur Zustellung des Gutachtens nicht beschwert.
3.3
Zur nicht eingeholten Stellungnahme
der Expertenstelle zum Antrag auf Kürzung des Expertenhonorars nahm der
Amtsgerichtspräsident zunächst Bezug auf die mit Eingabe vom 1. Juni 2021
gerügten Mängel am Gutachten. Dazu führte er vorab aus, hinsichtlich der
Wiederholung des Gutachtens sei das Vertrauen der Amtsgerichtsstatthalterin in
die Kompetenz des Sachverständigen durch die Vorbringen der Kläger nicht
erschüttert gewesen. Inwiefern sie eine Stellungnahme hätte einholen sollen,
sei nicht ersichtlich. Ihr prozessuales Verhalten sei denn auch alles andere
als unverständlich. Weiter äusserte er sich zur Abweisung des Antrags auf
Kürzung des Expertenhonorars, obwohl er selbst festhielt, dies sei in dieser
Form gar nicht explizit moniert. Die entsprechende Ziffer sei gar nicht
begründet worden. Es sei indessen trotz fehlender Begründung nicht ersichtlich,
inwiefern dieser Entscheid gezielt zum Nachteil der Kläger getroffen worden
wäre. Auch dieser prozessuale Fehler vermöge den Anschein der Befangenheit von
Amtsgerichtsstatthalterin Steiner nicht zu begründen.
3.4
Weiter haben die Kläger vorgetragen,
dass die Amtsgerichtsstatthalterin auf ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 8 gar
nicht eingegangen sei. Daraus ergebe sich der Anschein der fehlenden
Ergebnisoffenheit. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest, dass die Amtsgerichtsstatthalterin
sehr wohl auf dieses Rechtsbegehren eingegangen sei. Die Anträge seien wohl
deshalb abgewiesen worden, weil ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das von den Klägern vorgebrachte «lapidare
Festhalten, dass auch für technische Laien nachvollziehbar sei, dass selbst bei
Inbetriebnahme eines weiteren Funk-Senders Grenzwerte nicht überschritten
würden», betreffe den Antrag auf ein neues Gutachten. Es sei wiederum nicht
einzusehen, inwiefern die Amtsgerichtsstatthalterin krass falsch und zum
Nachteil der Kläger vorgegangen sei. Bei dem strittigen Gutachten gehe es ja
einzig um das Klagefundament, nachdem offenbar unbestritten sei, dass die
Grenzwerte eingehalten seien.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
5.1
Die Kläger haben wie bereits
erwähnt, in ihrem Ausstandsgesuch vier Ausstandsgründe vorgetragen: das frühere
Arbeitsverhältnis auf gut 3 Seiten, die Auswahl der Expertenfirma auf knapp
einer Seite, die fehlende Stellungnahme der Expertenstelle in einem Abschnitt
von nicht einmal einer halben Seite, die Nichtbeachtung des Klagefundaments auf
einer guten Seite. Die Beschwerdeführer halten auf Seite 9 unten ihrer
Beschwerde selbst fest, sie hätten drei konkrete Verfahrensfehler gerügt. Trotzdem
tragen sie nun in ihrer Beschwerde zahlreiche neue Gründe vor, die ihrer Auffassung
nach einen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Es sind dies das
Verhalten des Beklagten im Prozess, welches bisher nie ernsthaft auf den
Prüfstand gestellt worden sei (Ziffer 1 Grundsätzliches lit. d und Ziffer 8 der
Grundsatz Treu und Glauben), die Instruktion der Experten (Ziffer 5), die
Erläuterung der Expertise und Ergänzungsfragen (Ziffer 6), die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung der Eingabe vom 27. August 2021 an die
Gegenpartei (Ziffer 9), «Justice must not only be done; it must also be seen to
be done» (Ziffer 10), der vorsorgliche Massnahmeentscheid (Ziffer 11).
5.2
Das Bundesgericht hat im Urteil
1B_327/2020 vom 30. September 2020 erwogen, dass es entsprechend dem Prinzip
von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig sei,
formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht
werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen. Dies gelte grundsätzlich
auch für Ausstandsbegehren. Grundsätzlich verdiene ein beliebiges Nachschieben
von Argumenten, die schon früher hätten geltend gemacht werden können, keinen
Schutz. Umgekehrt erscheine eine Nachreichung von Ausstandsgründen, die vorher
nicht bekannt gewesen seien, jedoch nicht ausgeschlossen. Dabei komme es
entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach dieser Rechtsprechung
sind daher im Beschwerdeverfahren nur die Ausstandsgründe zu beurteilen, die
bereits dem Vorderrichter unterbreitet worden sind. Es sind dies nebst dem
früheren Arbeitsverhältnis die drei Gründe, welche die Beschwerdeführer auf
Seite 9 unten selbst aufzählen. Dasselbe ergibt sich aus dem im
Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot. Es ist daher nachfolgend lediglich
auf die bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Ausstandsgründe
einzugehen.
6.1
In Bezug auf die Auswahl der
Expertenstelle wenden die Beschwerdeführer ein, es sei letztlich völlig
unverständlich, dass die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner trotz
ausdrücklicher Aufforderung zur Einholung von Referenzen und trotz Vorliegen
von solchen betreffend eine konkrete Expertenstelle dennoch eine andere
beauftragt habe. Damit seien mögliche Unzulänglichkeiten samt Folgeumständen
und Kosten leichtfertig in Kauf genommen worden. Ein leichtgläubiger und
unsorgfältiger Umgang bei der Expertenauswahl sei zweifellos eine gravierende
Amtspflichtverletzung, wie gerade der vorliegende Fall aufzeige. Völlig
verfehlt sei der Vorhalt der Vorinstanz, dass sich die Kläger an dem Vorgehen
der Amtsgerichtsstatthalterin nicht gestört hätten. Zudem erscheine es
angesichts der Preisunterschiede im Auftragsrecht zumindest bedenkenswert, ob
ein Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet sein müsste, bei gleicher
Qualifikation der Expertenstelle zumindest eine Zweitofferte einzuholen.
6.2
Gegen den Entscheid betreffend die
Expertenentschädigung bringen die Beschwerdeführer vor, vor der Festsetzung der
Entschädigung habe das Gericht den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zu geben, sich zur Rechnungsstellung des Sachverständigen zu
äussern. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe das Honorar offenbar bereits am 15.
März 2021 und somit vor Ablauf der Frist zur Stellung allfälliger Zusatzfragen
zur Auszahlung freigegeben. Das sei ein offensichtlich krasser prozessualer
Fehler.
6.3
Zu den beantragten vorsorglichen
Massnahmen hinsichtlich zusätzlicher Funksender führen die Beschwerdeführer
aus, es sei komplett unverständlich und eine klare Amtspflichtverletzung, dass
dieser Punkt bisher gar nicht geprüft worden sei. Dass der Beklagte ohne
sachliche Begründung weitere Dauer-EMF-Emittenten in Betrieb genommen habe,
werde von den Klägern als klare Provokation aufgefasst und müsse als offenbarer
Rechtsmissbrauch eingestuft werden.
7.
Die Beschwerdeführer gehen mit ihren
Vorbringen zur Auswahl der sachverständigen Person überhaupt nicht auf die
Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten ein. Seine Feststellung, dass sie im
Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens die Kompetenz der D.___ AG nicht
bezweifelt hätten, nehmen sie nicht zur Kenntnis. Vielmehr haben sie sich sogar
wiederholt mit allen drei von der Amtsgerichtsstatthalterin vorgeschlagenen Gutachtern,
darunter die D.___ AG, einverstanden erklärt (Eingaben vom 15. Februar 2019 ad
2, vom 5. April 2019 Ziffer 1, vom 20. September 2019 Ziffer 2). Bezüglich der
Bestimmung der Expertenstelle ergibt sich aus den Akten der folgende
Verfahrensablauf: Der Beklagte hat am 1. April 2019 sämtliche von der
Amtsgerichtsstatthalterin am 21. Januar 2019 vorgeschlagenen Abklärungsstellen
abgelehnt und selbst eine mögliche Gutachterstelle genannt. Danach hat die
Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien am 15. April 2019 seitens des Gerichts
eine neue, andere Expertenstelle vorgeschlagen. Auch diese wurde am 31. Mai
2019.
vom Beklagten abgelehnt, währendem die Beschwerdeführer auch gegen diese
nichts einzuwenden gehabt hätten. Darauf schlug die Amtsgerichtsstatthalterin
den Parteien am 17. Juni 2019 erneut eine andere Gutachterstelle vor. Darauf
brachte der Beklagte am 12. Juli 2019 erneut zum Ausdruck, dass ein Gutachten
grundsätzlich unnötig sei. Die Beschwerdeführer wiesen den neuen
Gutachtervorschlag der Amtsgerichtsstatthalterin am 12. Juli 2019 ebenfalls ab.
Gleichzeitig ersuchten sie die Amtsgerichtsstatthalterin, die erforderlichen
Vorabklärungen bei der […] sowie den drei zuerst vorgeschlagenen Expertenstellen
ohne weitere Verzögerung auf dem Schriftweg durchzuführen. Welche Vorabklärungen
die Beschwerdeführer meinten, geht aus ihrer Eingabe nicht genau hervor.
Offenbar sind es die Akkreditierung und die generelle fachliche Kompetenz. Am
26.
August 2019 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin erneut die D.___ AG als
Expertenstelle ein und gab den Parteien nochmals Frist, sich zu dieser zu äussern,
mit dem Hinweis, ohne Eingabe bis am 20. September 2019 werde diese als
Expertin eingesetzt. Wie bereits erwähnt, erklärten sich die Beschwerdeführer
am 20. September 2019 mit der D.___ AG als Expertenstelle unter Hinweis auf
eine weitere Expertenstelle grundsätzlich einverstanden, ersuchten aber das
Gericht, die beiden vorgeschlagenen Experten konkret nach Praxiserfahrungen im
Bereich Belastungsoptimierung bzw. -minimierung zu fragen. Am 15. Oktober 2019 setzte
die Amtsgerichtsstatthalterin die D.___ AG als Expertenstelle ein und bat sie
um Mitteilung eines Kostenvoranschlags, allenfalls eines Kostendaches für die
Beantwortung der Fragen. Der Kostenvoranschlag wurde den Parteien am 18.
November 2019 zugestellt und die Kläger leisteten ohne weitere Bemerkungen den für
die Expertise verlangten Kostenvorschuss von CHF 8’500.00. Das Gutachten wurde
schliesslich am 8. März 2021 erstattet. Das geschilderte Vorgehen der
Amtsgerichtsstatthalterin zeigt ihr grosses und langandauerndes Bemühen auf, einen
für beide Parteien akzeptierbaren Gutachter zu bestimmen. Eigentlich ist es der
Beklagte, der hinsichtlich der Expertenstelle mit keinem seiner Anträge
durchgedrungen ist. Von einer Voreingenommenheit der Amtsgerichtsstatthalterin gegenüber
den Klägern kann keine Rede sein. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit der in
Aussicht genommenen Expertenstelle einverstanden erklärt haben, bestand auch
kein Anlass mehr, weitere Abklärungen zu deren fachlichen Kompetenz
vorzunehmen. Vielmehr lag es auch im Interesse der Beschwerdeführer, die
Expertise endlich in Auftrag zu geben. Der Kostenvoranschlag wurde ihnen zur
Kenntnis gebracht und sie haben anschliessend den Kostenvorschuss für die
Expertise von CHF 8’500.00 ohne weitere Bemerkungen geleistet. Auch insofern
sind die Erwägungen des Vorderrichters zutreffend. Nicht mehr zufrieden mit der
Auswahl der Expertenstelle gezeigt haben sich die Beschwerdeführer erstmals am
1.
Juni 2021, nachdem das Gutachten vorlag.
8.
In ihrem Ausstandsgesuch vom 16.
September 2021 haben die Beschwerdeführer noch beanstandet, dass die
Amtsgerichtsstatthalterin bei den Gutachtern keine Stellungnahme zu ihrem
Antrag auf Kürzung des Expertenhonorars eingeholt hat. Auf diese Rüge ist der
Amtsgerichtspräsident in allgemeiner Weise eingegangen. Konkret eingegangen ist
er auf die nicht (explizit) gerügte Abweisung des Antrags auf Kürzung des
Expertenhonorars. Darauf gehen nun die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde
ein. Auch hier gilt, dass nur die Ausstandsgründe zu beurteilen sind, die dem
Vorderrichter von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, bereits
unterbreitet worden sind. Eine Erweiterung der Ablehnungsgründe durch den
Richter, der das Ausstandsgesuch zu beurteilen hat, ist nicht möglich. Er hat die
geltend gemachten Ausstandsgründe zu prüfen. Deshalb wäre darauf nicht näher
einzugehen. Dennoch ist dazu folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer rügen
bezüglich der Festsetzung der Entschädigung der Experten eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Einen abschliessenden und anfechtbaren Entscheid über die Entschädigung
der Experten und über die Kostenauflage hat die Amtsgerichtsstatthalterin indessen
noch gar nicht getroffen. Dass sie das Honorar der Sachverständigen bereits
ausbezahlt hat, ist ein faktischer Vorgang und kein Entscheid. Diese haben ihre
Arbeit geleistet und es ist nicht angezeigt, sie bis zum Abschluss des
Prozesses auf ihr Entgelt warten zu lassen. Ein Verfahrensfehler oder eine
Voreingenommenheit gegenüber den Beschwerdeführern ist objektiv nicht
erkennbar.
9.
Fehl geht schliesslich auch der
Einwand, die Amtsgerichtsstatthalterin sei auf ihre Rechtsbegehren gemäss
Ziffer 8 (keine weiteren Dauersender) gar nicht eingegangen. Sie hat in ihrem
Entscheid vom 26. August 2021 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
abgewiesen. Diese Formel erfasst auch den in Ziffer 8 gestellten Antrag der
Beschwerdeführer. Dieser wurde am Anfang des begründeten Entscheides ebenfalls wiedergegeben.
In den Erwägungen ist die Amtsgerichtsstatthalterin dann allerdings nicht mehr
ausdrücklich auf diesen Antrag eingegangen. Es ist jedoch offensichtlich, dass
die Begründung für die Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 7 (Begrenzung der
WLAN-Emissionen während der Nacht) auch für die Abweisung des Rechtsbegehrens
gemäss Ziffer 8 gilt. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers und der von der Liegenschaft des
Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung glaubhaft gemacht ist und keine übermässigen
Emissionen vorliegen, besteht keine Grundlage, dem Beklagten vorsorglich den
Betrieb weiterer Dauersender zu verbieten. Die im Zusammenhang mit dem Antrag
auf ein neues Gutachten von der Amtsgerichtsstatthalterin gezogene Folgerung,
es sei auch für technische Laien nachvollziehbar, dass selbst bei
Inbetriebnahme eines weiteren Funkinternet-Senders die Grenzwerte nicht
überschritten würden, ist insbesondere auch für das verlangte Verbot weiterer
Sender zutreffend.
10.
Die Beschwerdeführer sind der
Auffassung, die Schwelle betreffend Verfahrensfehler bzw. Amtspflichtverletzung
hätte wegen der früheren Arbeitsbeziehungen tiefer angesetzt werden müssen. Zur
vergangenen Arbeitsbeziehungen seien mit der bisherigen Prozessführung der
Amtsgerichtsstatthalterin konkrete neue Umstände hinzugekommen, weshalb die früheren
Begebenheiten hätten mitberücksichtigt werden müssen. Wie in den vorangehenden
Erwägungen aufgezeigt, ist kein Verfahrensfehler der Amtsgerichtsstatthalterin
auszumachen. Weitere Erwägungen erübrigen sich.
11.
Ein Anschein einer Befangenheit der
Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner ist nicht erkennbar. Die Beschwerde
Dispositiv
ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben
die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00
zu bezahlen. Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung ausgerichtet
werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller