Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2022.46

Ausstandsgesuch

17. Juni 2022Deutsch17 min

Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den Fall im Einverständnis

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Ausstandsgesuch

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (im Folgenden die

Kläger) führen seit dem 3. Oktober 2016 vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen

Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden der

Beklagte und Beschwerdegegner). Das Richteramt teilte den Fall im Einverständnis

der Kläger der Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner zu. Diese bewilligte

am 21. Januar 2019 ein Gutachten. Das Gutachten ging am 8. März 2021 beim

Richteramt ein.

2. Mit Eingabe vom 1. Juni

2021 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:

Anträge

zur Begutachtung:

1. Das

Gutachten sei auf korrekter Grundlage zu wiederholen.

2. Die

Frist für allfällige Ergänzungsfragen sei nach der Wiederholung neu anzusetzen.

3. Das

Gericht habe auszuführen und nachzuweisen, welche Abklärungen bei den

vorgeschlagenen Expertenfirmen über Erfahrung (Referenzen) bezüglich

Belastungsoptimierung getroffen worden sind.

4. Das

Expertenhonorar für die D.___ AG sei angemessen zu kürzen.

5. Als

Expertenfirma für die Wiederholung sei die [...] GmbH oder die [...] AG einzusetzen.

Bei beiden Firmen seien ein Kostenvoranschlag und einschlägige Referenzen

betreffend Belastungsoptimierung von Amtes wegen einzuholen.

6. Den

Kostenvorschuss für die Wiederholung des Gutachtens habe der Beklagte zu

leisten.

Anträge

auf vorsorgliche Massnahmen:

7. Der

Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,

die von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen

(inklusive PLC) zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr derart zu begrenzen, dass

keine entsprechenden Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger

eindringen.

8. Der

Beklagte sei für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten,

nebst dem vorhandenen WLAN-Router keine weiteren Dauersender zur Versorgung mit

Funk-Internet zu betreiben.

3. Am 26. August 2021 verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin folgendes:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiederholung der

Begutachtung wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Einsetzung einer anderen

Gutachterstelle wird abgewiesen.

4. Der Antrag auf Kürzung des

Expertenhonorars der D.___ AG wird abgewiesen.

5. Den Klägern wird Frist gesetzt bis 29.

Oktober 2021 Ergänzungsfragen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird

Verzicht angenommen.

6. Die Kosten des Massnahmenverfahrens

werden mit dem Hauptentscheid liquidiert.

4. Darauf reichten die Kläger am 16.

September 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtsstatthalterin

Barbara Steiner ein. Weiter verlangten sie die Aufhebung der Verfügung vom 26.

August 2021 und einen neuen Entscheid über die von ihnen am 21. Juni 2021

gestellten Anträge. Die Amtsgerichtsstatthalterin liess in ihrer Stellungnahme

vom 11. Oktober 2021 verlauten, es lägen keine Umstände vor, die eine

Befangenheit begründen könnten.

5. Nebst dem Ausstandsbegehren gegen die

Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner erhoben die Kläger beim Obergericht Beschwerde

gegen deren Verfügung vom 26. August 2021 (Verfahren ZKBES.2021.109). In

materieller Hinsicht beantragten sie in jenem Verfahren die vollumfängliche Aufhebung

der Verfügung vom 26. August 2021. Zudem wiederholten sie den oben

wiedergegebenen, am 21. Juni 2021 gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher

Massnahmen.

6. Am 28. Oktober 2021 wies die

Amtsgerichtspräsidentin Eva Berset das Ausstandsgesuch gegen

Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner ab. Die dagegen von den Klägern

eingereichte Beschwerde wurde am 24. Januar 2022 vom Obergericht gutgeheissen

und der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin wurde aufgehoben.

7. Darauf entschied der

Amtsgerichtspräsident Valentin Walter am 23. März 2022 erneut über das am 16.

September 2021 gestellte Ausstandsbegehren sowie den Antrag auf Aufhebung der Verfügung

vom 26. August 2021. Auch der Amtsgerichtspräsident Valentin Walter wies das

Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner sowie den

Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2021 ab. Die Gerichtskosten

von CHF 300.00 auferlegte er den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit.

8. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Kläger (im Folgenden auch die Beschwerdeführer) am 11. April 2020 wiederum

Beschwerde ans Obergericht und beantragten deren Aufhebung (Ziffer 1). Weiter

verlangten sie, die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner sei von der

Prozessleitung zu entbinden und ein ordentlicher Amtsgerichtspräsident mit der

weiteren Prozessführung zu betrauen (Ziffer 2). Zudem sei die Verfügung vom 26.

August 2021 aufzuheben und über die mit Schreiben vom 1. Juni 2021 gestellten

klägerischen Anträge sei neu zu entscheiden (Ziffer 3), u.K.u.E.F.

9. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und der

Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Kläger brachten zur Begründung

ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen vor, der Kläger habe einerseits in der

Vergangenheit eine längere arbeitsrechtliche Beziehung zum beurteilenden

Gericht inklusive der aktuell prozessleitenden Amtsgerichtsstatthalterin

gehabt, andererseits würden sich die Kläger der Chance eines fairen und

unvoreingenommenen Prozesses beraubt fühlen. Letzteres begründeten sie mit der

Auswahl der Expertenfirma durch die Amtsgerichtsstatthalterin, der von ihr

nicht eingeholten Stellungnahme der Expertenstelle zum Antrag auf Kürzung des

Expertenhonorars sowie der Nichtbeachtung des Klagefundaments durch die

Amtsgerichtsstatthalterin.

2.

Der

Amtsgerichtspräsident ordnete diese Einwände der Kläger gegen die

Gerichtsstatthalterin dem Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu. Danach

hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen

Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder

ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Diesen Ausstandsgrund konkretisierte der

Amtsgerichtspräsident wie folgt:

Das Verhalten einer

Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit

erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art

der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine

Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann. Verfahrensmassnahmen

sind grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.

Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im

vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien begründen nur im Falle

besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter

Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein

der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und

Neutralität beruht. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln,

Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Falle. Ansonsten

sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels

Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu

machen.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident erkannte

in den früheren arbeitsrechtlichen Beziehungen keinen Ausstandsgrund, da das Ausstandsgesuch

nicht unverzüglich gestellt worden war. Immerhin räumte er ein, dass die

frühere Arbeitstätigkeit bei der Begründung von neuen Umständen herangezogen

werden könnte.

3.2

Zur Auswahl der sachverständigen

Person führte der Amtsgerichtspräsident aus, diese obliege dem Gericht. Die

Kläger hätten im Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens die Kompetenz der D.___

AG nicht bezweifelt. Nachdem alleine die Auswahl der sachverständigen Person

und die Bestimmung der Gutachtensfragen bereits mehr als anderthalb Jahre

gedauert habe, sei es bei bestem Willen nicht krass und völlig unverständlich,

dass die Amtsgerichtsstatthalterin in der Folge mit Verfügung vom

15.

Oktober 2021 (recte 2019) ohne weitere Abklärungen die D.___ AG als

sachverständige Personen eingesetzt habe. Die Kläger hätten sich auch nicht

daran gestört, dass die Amtsgerichtsstatthalterin ihrem Anliegen, vor der

definitiven Bestimmung der Expertenstelle einen Kostenvoranschlag einzuholen,

nicht nachgekommen sei. Über diese Vorgehensweise hätten sich die anwaltlich

vertretenen Kläger bis zur Zustellung des Gutachtens nicht beschwert.

3.3

Zur nicht eingeholten Stellungnahme

der Expertenstelle zum Antrag auf Kürzung des Expertenhonorars nahm der

Amtsgerichtspräsident zunächst Bezug auf die mit Eingabe vom 1. Juni 2021

gerügten Mängel am Gutachten. Dazu führte er vorab aus, hinsichtlich der

Wiederholung des Gutachtens sei das Vertrauen der Amtsgerichtsstatthalterin in

die Kompetenz des Sachverständigen durch die Vorbringen der Kläger nicht

erschüttert gewesen. Inwiefern sie eine Stellungnahme hätte einholen sollen,

sei nicht ersichtlich. Ihr prozessuales Verhalten sei denn auch alles andere

als unverständlich. Weiter äusserte er sich zur Abweisung des Antrags auf

Kürzung des Expertenhonorars, obwohl er selbst festhielt, dies sei in dieser

Form gar nicht explizit moniert. Die entsprechende Ziffer sei gar nicht

begründet worden. Es sei indessen trotz fehlender Begründung nicht ersichtlich,

inwiefern dieser Entscheid gezielt zum Nachteil der Kläger getroffen worden

wäre. Auch dieser prozessuale Fehler vermöge den Anschein der Befangenheit von

Amtsgerichtsstatthalterin Steiner nicht zu begründen.

3.4

Weiter haben die Kläger vorgetragen,

dass die Amtsgerichtsstatthalterin auf ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 8 gar

nicht eingegangen sei. Daraus ergebe sich der Anschein der fehlenden

Ergebnisoffenheit. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu fest, dass die Amtsgerichtsstatthalterin

sehr wohl auf dieses Rechtsbegehren eingegangen sei. Die Anträge seien wohl

deshalb abgewiesen worden, weil ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das von den Klägern vorgebrachte «lapidare

Festhalten, dass auch für technische Laien nachvollziehbar sei, dass selbst bei

Inbetriebnahme eines weiteren Funk-Senders Grenzwerte nicht überschritten

würden», betreffe den Antrag auf ein neues Gutachten. Es sei wiederum nicht

einzusehen, inwiefern die Amtsgerichtsstatthalterin krass falsch und zum

Nachteil der Kläger vorgegangen sei. Bei dem strittigen Gutachten gehe es ja

einzig um das Klagefundament, nachdem offenbar unbestritten sei, dass die

Grenzwerte eingehalten seien.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

5.1

Die Kläger haben wie bereits

erwähnt, in ihrem Ausstandsgesuch vier Ausstandsgründe vorgetragen: das frühere

Arbeitsverhältnis auf gut 3 Seiten, die Auswahl der Expertenfirma auf knapp

einer Seite, die fehlende Stellungnahme der Expertenstelle in einem Abschnitt

von nicht einmal einer halben Seite, die Nichtbeachtung des Klagefundaments auf

einer guten Seite. Die Beschwerdeführer halten auf Seite 9 unten ihrer

Beschwerde selbst fest, sie hätten drei konkrete Verfahrensfehler gerügt. Trotzdem

tragen sie nun in ihrer Beschwerde zahlreiche neue Gründe vor, die ihrer Auffassung

nach einen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Es sind dies das

Verhalten des Beklagten im Prozess, welches bisher nie ernsthaft auf den

Prüfstand gestellt worden sei (Ziffer 1 Grundsätzliches lit. d und Ziffer 8 der

Grundsatz Treu und Glauben), die Instruktion der Experten (Ziffer 5), die

Erläuterung der Expertise und Ergänzungsfragen (Ziffer 6), die Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch Nichtzustellung der Eingabe vom 27. August 2021 an die

Gegenpartei (Ziffer 9), «Justice must not only be done; it must also be seen to

be done» (Ziffer 10), der vorsorgliche Massnahmeentscheid (Ziffer 11).

5.2

Das Bundesgericht hat im Urteil

1B_327/2020 vom 30. September 2020 erwogen, dass es entsprechend dem Prinzip

von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig sei,

formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht

werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen. Dies gelte grundsätzlich

auch für Ausstandsbegehren. Grundsätzlich verdiene ein beliebiges Nachschieben

von Argumenten, die schon früher hätten geltend gemacht werden können, keinen

Schutz. Umgekehrt erscheine eine Nachreichung von Ausstandsgründen, die vorher

nicht bekannt gewesen seien, jedoch nicht ausgeschlossen. Dabei komme es

entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach dieser Rechtsprechung

sind daher im Beschwerdeverfahren nur die Ausstandsgründe zu beurteilen, die

bereits dem Vorderrichter unterbreitet worden sind. Es sind dies nebst dem

früheren Arbeitsverhältnis die drei Gründe, welche die Beschwerdeführer auf

Seite 9 unten selbst aufzählen. Dasselbe ergibt sich aus dem im

Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot. Es ist daher nachfolgend lediglich

auf die bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Ausstandsgründe

einzugehen.

6.1

In Bezug auf die Auswahl der

Expertenstelle wenden die Beschwerdeführer ein, es sei letztlich völlig

unverständlich, dass die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner trotz

ausdrücklicher Aufforderung zur Einholung von Referenzen und trotz Vorliegen

von solchen betreffend eine konkrete Expertenstelle dennoch eine andere

beauftragt habe. Damit seien mögliche Unzulänglichkeiten samt Folgeumständen

und Kosten leichtfertig in Kauf genommen worden. Ein leichtgläubiger und

unsorgfältiger Umgang bei der Expertenauswahl sei zweifellos eine gravierende

Amtspflichtverletzung, wie gerade der vorliegende Fall aufzeige. Völlig

verfehlt sei der Vorhalt der Vorinstanz, dass sich die Kläger an dem Vorgehen

der Amtsgerichtsstatthalterin nicht gestört hätten. Zudem erscheine es

angesichts der Preisunterschiede im Auftragsrecht zumindest bedenkenswert, ob

ein Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet sein müsste, bei gleicher

Qualifikation der Expertenstelle zumindest eine Zweitofferte einzuholen.

6.2

Gegen den Entscheid betreffend die

Expertenentschädigung bringen die Beschwerdeführer vor, vor der Festsetzung der

Entschädigung habe das Gericht den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs

Gelegenheit zu geben, sich zur Rechnungsstellung des Sachverständigen zu

äussern. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe das Honorar offenbar bereits am 15.

März 2021 und somit vor Ablauf der Frist zur Stellung allfälliger Zusatzfragen

zur Auszahlung freigegeben. Das sei ein offensichtlich krasser prozessualer

Fehler.

6.3

Zu den beantragten vorsorglichen

Massnahmen hinsichtlich zusätzlicher Funksender führen die Beschwerdeführer

aus, es sei komplett unverständlich und eine klare Amtspflichtverletzung, dass

dieser Punkt bisher gar nicht geprüft worden sei. Dass der Beklagte ohne

sachliche Begründung weitere Dauer-EMF-Emittenten in Betrieb genommen habe,

werde von den Klägern als klare Provokation aufgefasst und müsse als offenbarer

Rechtsmissbrauch eingestuft werden.

7.

Die Beschwerdeführer gehen mit ihren

Vorbringen zur Auswahl der sachverständigen Person überhaupt nicht auf die

Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten ein. Seine Feststellung, dass sie im

Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens die Kompetenz der D.___ AG nicht

bezweifelt hätten, nehmen sie nicht zur Kenntnis. Vielmehr haben sie sich sogar

wiederholt mit allen drei von der Amtsgerichtsstatthalterin vorgeschlagenen Gutachtern,

darunter die D.___ AG, einverstanden erklärt (Eingaben vom 15. Februar 2019 ad

2, vom 5. April 2019 Ziffer 1, vom 20. September 2019 Ziffer 2). Bezüglich der

Bestimmung der Expertenstelle ergibt sich aus den Akten der folgende

Verfahrensablauf: Der Beklagte hat am 1. April 2019 sämtliche von der

Amtsgerichtsstatthalterin am 21. Januar 2019 vorgeschlagenen Abklärungsstellen

abgelehnt und selbst eine mögliche Gutachterstelle genannt. Danach hat die

Amtsgerichtsstatthalterin den Parteien am 15. April 2019 seitens des Gerichts

eine neue, andere Expertenstelle vorgeschlagen. Auch diese wurde am 31. Mai

2019.

vom Beklagten abgelehnt, währendem die Beschwerdeführer auch gegen diese

nichts einzuwenden gehabt hätten. Darauf schlug die Amtsgerichtsstatthalterin

den Parteien am 17. Juni 2019 erneut eine andere Gutachterstelle vor. Darauf

brachte der Beklagte am 12. Juli 2019 erneut zum Ausdruck, dass ein Gutachten

grundsätzlich unnötig sei. Die Beschwerdeführer wiesen den neuen

Gutachtervorschlag der Amtsgerichtsstatthalterin am 12. Juli 2019 ebenfalls ab.

Gleichzeitig ersuchten sie die Amtsgerichtsstatthalterin, die erforderlichen

Vorabklärungen bei der […] sowie den drei zuerst vorgeschlagenen Expertenstellen

ohne weitere Verzögerung auf dem Schriftweg durchzuführen. Welche Vorabklärungen

die Beschwerdeführer meinten, geht aus ihrer Eingabe nicht genau hervor.

Offenbar sind es die Akkreditierung und die generelle fachliche Kompetenz. Am

26.

August 2019 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin erneut die D.___ AG als

Expertenstelle ein und gab den Parteien nochmals Frist, sich zu dieser zu äussern,

mit dem Hinweis, ohne Eingabe bis am 20. September 2019 werde diese als

Expertin eingesetzt. Wie bereits erwähnt, erklärten sich die Beschwerdeführer

am 20. September 2019 mit der D.___ AG als Expertenstelle unter Hinweis auf

eine weitere Expertenstelle grundsätzlich einverstanden, ersuchten aber das

Gericht, die beiden vorgeschlagenen Experten konkret nach Praxiserfahrungen im

Bereich Belastungsoptimierung bzw. -minimierung zu fragen. Am 15. Oktober 2019 setzte

die Amtsgerichtsstatthalterin die D.___ AG als Expertenstelle ein und bat sie

um Mitteilung eines Kostenvoranschlags, allenfalls eines Kostendaches für die

Beantwortung der Fragen. Der Kostenvoranschlag wurde den Parteien am 18.

November 2019 zugestellt und die Kläger leisteten ohne weitere Bemerkungen den für

die Expertise verlangten Kostenvorschuss von CHF 8’500.00. Das Gutachten wurde

schliesslich am 8. März 2021 erstattet. Das geschilderte Vorgehen der

Amtsgerichtsstatthalterin zeigt ihr grosses und langandauerndes Bemühen auf, einen

für beide Parteien akzeptierbaren Gutachter zu bestimmen. Eigentlich ist es der

Beklagte, der hinsichtlich der Expertenstelle mit keinem seiner Anträge

durchgedrungen ist. Von einer Voreingenommenheit der Amtsgerichtsstatthalterin gegenüber

den Klägern kann keine Rede sein. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit der in

Aussicht genommenen Expertenstelle einverstanden erklärt haben, bestand auch

kein Anlass mehr, weitere Abklärungen zu deren fachlichen Kompetenz

vorzunehmen. Vielmehr lag es auch im Interesse der Beschwerdeführer, die

Expertise endlich in Auftrag zu geben. Der Kostenvoranschlag wurde ihnen zur

Kenntnis gebracht und sie haben anschliessend den Kostenvorschuss für die

Expertise von CHF 8’500.00 ohne weitere Bemerkungen geleistet. Auch insofern

sind die Erwägungen des Vorderrichters zutreffend. Nicht mehr zufrieden mit der

Auswahl der Expertenstelle gezeigt haben sich die Beschwerdeführer erstmals am

1.

Juni 2021, nachdem das Gutachten vorlag.

8.

In ihrem Ausstandsgesuch vom 16.

September 2021 haben die Beschwerdeführer noch beanstandet, dass die

Amtsgerichtsstatthalterin bei den Gutachtern keine Stellungnahme zu ihrem

Antrag auf Kürzung des Expertenhonorars eingeholt hat. Auf diese Rüge ist der

Amtsgerichtspräsident in allgemeiner Weise eingegangen. Konkret eingegangen ist

er auf die nicht (explizit) gerügte Abweisung des Antrags auf Kürzung des

Expertenhonorars. Darauf gehen nun die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde

ein. Auch hier gilt, dass nur die Ausstandsgründe zu beurteilen sind, die dem

Vorderrichter von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, bereits

unterbreitet worden sind. Eine Erweiterung der Ablehnungsgründe durch den

Richter, der das Ausstandsgesuch zu beurteilen hat, ist nicht möglich. Er hat die

geltend gemachten Ausstandsgründe zu prüfen. Deshalb wäre darauf nicht näher

einzugehen. Dennoch ist dazu folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer rügen

bezüglich der Festsetzung der Entschädigung der Experten eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Einen abschliessenden und anfechtbaren Entscheid über die Entschädigung

der Experten und über die Kostenauflage hat die Amtsgerichtsstatthalterin indessen

noch gar nicht getroffen. Dass sie das Honorar der Sachverständigen bereits

ausbezahlt hat, ist ein faktischer Vorgang und kein Entscheid. Diese haben ihre

Arbeit geleistet und es ist nicht angezeigt, sie bis zum Abschluss des

Prozesses auf ihr Entgelt warten zu lassen. Ein Verfahrensfehler oder eine

Voreingenommenheit gegenüber den Beschwerdeführern ist objektiv nicht

erkennbar.

9.

Fehl geht schliesslich auch der

Einwand, die Amtsgerichtsstatthalterin sei auf ihre Rechtsbegehren gemäss

Ziffer 8 (keine weiteren Dauersender) gar nicht eingegangen. Sie hat in ihrem

Entscheid vom 26. August 2021 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

abgewiesen. Diese Formel erfasst auch den in Ziffer 8 gestellten Antrag der

Beschwerdeführer. Dieser wurde am Anfang des begründeten Entscheides ebenfalls wiedergegeben.

In den Erwägungen ist die Amtsgerichtsstatthalterin dann allerdings nicht mehr

ausdrücklich auf diesen Antrag eingegangen. Es ist jedoch offensichtlich, dass

die Begründung für die Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 7 (Begrenzung der

WLAN-Emissionen während der Nacht) auch für die Abweisung des Rechtsbegehrens

gemäss Ziffer 8 gilt. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend

gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers und der von der Liegenschaft des

Beklagten ausgehenden WLAN-Strahlung glaubhaft gemacht ist und keine übermässigen

Emissionen vorliegen, besteht keine Grundlage, dem Beklagten vorsorglich den

Betrieb weiterer Dauersender zu verbieten. Die im Zusammenhang mit dem Antrag

auf ein neues Gutachten von der Amtsgerichtsstatthalterin gezogene Folgerung,

es sei auch für technische Laien nachvollziehbar, dass selbst bei

Inbetriebnahme eines weiteren Funkinternet-Senders die Grenzwerte nicht

überschritten würden, ist insbesondere auch für das verlangte Verbot weiterer

Sender zutreffend.

10.

Die Beschwerdeführer sind der

Auffassung, die Schwelle betreffend Verfahrensfehler bzw. Amtspflichtverletzung

hätte wegen der früheren Arbeitsbeziehungen tiefer angesetzt werden müssen. Zur

vergangenen Arbeitsbeziehungen seien mit der bisherigen Prozessführung der

Amtsgerichtsstatthalterin konkrete neue Umstände hinzugekommen, weshalb die früheren

Begebenheiten hätten mitberücksichtigt werden müssen. Wie in den vorangehenden

Erwägungen aufgezeigt, ist kein Verfahrensfehler der Amtsgerichtsstatthalterin

auszumachen. Weitere Erwägungen erübrigen sich.

11.

Ein Anschein einer Befangenheit der

Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Steiner ist nicht erkennbar. Die Beschwerde

Dispositiv

ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben

die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00

zu bezahlen. Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung ausgerichtet

werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller