ZKBES.2022.47
unentgeltliche Rechtspflege
11. Juli 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der Kläger) erhob
mit Datum vom 21. Februar 2022 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen
seinen Sohn und verlangte eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Mit
Verfügung vom 14. April 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des
Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2. Dagegen erhob der Kläger (im
Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 29. April 2022 frist- und formgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege für beide Instanzen, u.K.u.E.F.
3. Der Amtsgerichtspräsident beantragt
in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu am 13. Mai 2022 nochmals vernehmen.
4. Für die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die
Bedürftigkeit des Klägers verneinte. Der Amtsgerichtspräsident stützte seinen
Entscheid auf die Angaben des Klägers. Bei einem Einkommen von CHF 5’075.00 und
Ausgaben von CHF 3’275.75 zuzüglich CHF 1’440.00 Grundbetrag verbleibe ihm ein
monatlicher Überschuss von CHF 377.25 bzw. in einem Jahr von CHF 4’500.00.
2.
Der Beschwerdeführer verweist
zunächst darauf, dass ihm im vorangegangenen Schlichtungsverfahren aufgrund der
exakt identischen Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden
sei. Weiter bringt er vor, er sei am 9. Februar 2021 erneut Vater geworden und
habe sich im Sommer 2021 von der Mutter des zweiten Kindes getrennt. Auch für
dieses zweite Kind sei Unterhalt geschuldet und werde von der Mutter auch
eingefordert. Der Unterhaltsbeitrag sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht
festgesetzt. Für den Unterhalt des neugeborenen Kindes sei von einem
Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Hinzu kämen dann sicherlich noch
Krankenkassenkosten sowie allfällige Betreuungs- und Wohnkosten. Zudem habe er
in den letzten Monaten bereits Unterhalt bezahlt, da er die Kinderzulagen
bezogen und diese aufgestockt weitergeleitet habe. Die Mutter habe die
Kinderzulagen parallel jedoch auch bezogen und der Vater sei aufgrund dessen zur
Rückzahlung verpflichtet. Ausserdem bestehe gegenüber der Mutter des zweiten
Kindes ein Anspruch in der Höhe von CHF 1'136.90. Die Mutter mache die
Verrechnung der Forderung mit dem Unterhalt geltend.
3.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist für jedes Verfahren und für jede Instanz neu
einzureichen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 119 N 5). Dementsprechend
wird das neue Gesuch auch neu überprüft. Dies gilt selbst dann, wenn das im
neuen Verfahren eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wie im vorliegenden Fall eine Kopie des im früheren Verfahren
eingereichten ist. Aus einem früheren Verfahren kann der Gesuchsteller nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die frühere
Beurteilung zu Unrecht zu Gunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.
4.
Mit seinen Vorbringen zu seiner
Bedürftigkeit bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung des Vorderrichters
nicht grundsätzlich. Er verlangt lediglich die Aufnahme eines Betrages für den
Unterhalt seines zweiten Kindes in seinen Bedarf. In dem von ihm eingereichten
Formular und Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er jedoch
lediglich Unterhaltszahlungen von CHF 1’200.00 aufgeführt. Diese hat der
Vorderrichter berücksichtigt. Soweit er nun vorträgt, er bezahle weitere
Unterhaltsbeiträge, ist dies ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren
nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht aus
dem eingereichten Kontoauszug nicht hervor, dass er für das neugeborene Kind
Unterhaltszahlungen geleistet hat. Er behauptet zwar, dass er die bezogenen
Kinderzulagen aufgestockt habe. Dies ist im Kontoauszug jedoch nicht
ersichtlich. In den acht Monaten zwischen August 2021 und März 2022 hat der
Beschwerdeführer insgesamt CHF 1’795.00 überwiesen. Acht Kinderzulagen zu CHF
230.00
würden einen Gesamtbetrag von CHF 1’840.00 ergeben. Dass der
Beschwerdeführer über die Kinderzulagen hinaus Unterhaltsbeiträge geleistet
hat, ist somit nicht belegt. Die Kinderzulagen hingegen sind ihm zusätzlich zu
seinem Lohn ausbezahlt worden. Sein Anspruch gegenüber der Mutter des
neugeborenen Kindes spielt die Feststellung seiner Bedürftigkeit keine Rolle. Der
vom Vorderrichter festgestellte Bedarf ist somit nicht zu beanstanden. Überdies
sind seit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 30. August 2021 nunmehr
bereits 10 Monate verstrichen, in denen er den vom Amtsgerichtspräsidenten
festgestellten Überschuss zur Finanzierung des Prozesses hätte zur Seite legen
können.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum vornherein
aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine
Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller