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Entscheid

ZKBES.2022.47

unentgeltliche Rechtspflege

11. Juli 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) erhob

mit Datum vom 21. Februar 2022 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen

seinen Sohn und verlangte eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Mit

Verfügung vom 14. April 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des

Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2. Dagegen erhob der Kläger (im

Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 29. April 2022 frist- und formgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege für beide Instanzen, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident beantragt

in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer liess sich dazu am 13. Mai 2022 nochmals vernehmen.

4. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die

Bedürftigkeit des Klägers verneinte. Der Amtsgerichtspräsident stützte seinen

Entscheid auf die Angaben des Klägers. Bei einem Einkommen von CHF 5’075.00 und

Ausgaben von CHF 3’275.75 zuzüglich CHF 1’440.00 Grundbetrag verbleibe ihm ein

monatlicher Überschuss von CHF 377.25 bzw. in einem Jahr von CHF 4’500.00.

2.

Der Beschwerdeführer verweist

zunächst darauf, dass ihm im vorangegangenen Schlichtungsverfahren aufgrund der

exakt identischen Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden

sei. Weiter bringt er vor, er sei am 9. Februar 2021 erneut Vater geworden und

habe sich im Sommer 2021 von der Mutter des zweiten Kindes getrennt. Auch für

dieses zweite Kind sei Unterhalt geschuldet und werde von der Mutter auch

eingefordert. Der Unterhaltsbeitrag sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht

festgesetzt. Für den Unterhalt des neugeborenen Kindes sei von einem

Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Hinzu kämen dann sicherlich noch

Krankenkassenkosten sowie allfällige Betreuungs- und Wohnkosten. Zudem habe er

in den letzten Monaten bereits Unterhalt bezahlt, da er die Kinderzulagen

bezogen und diese aufgestockt weitergeleitet habe. Die Mutter habe die

Kinderzulagen parallel jedoch auch bezogen und der Vater sei aufgrund dessen zur

Rückzahlung verpflichtet. Ausserdem bestehe gegenüber der Mutter des zweiten

Kindes ein Anspruch in der Höhe von CHF 1'136.90. Die Mutter mache die

Verrechnung der Forderung mit dem Unterhalt geltend.

3.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist für jedes Verfahren und für jede Instanz neu

einzureichen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 119 N 5). Dementsprechend

wird das neue Gesuch auch neu überprüft. Dies gilt selbst dann, wenn das im

neuen Verfahren eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wie im vorliegenden Fall eine Kopie des im früheren Verfahren

eingereichten ist. Aus einem früheren Verfahren kann der Gesuchsteller nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die frühere

Beurteilung zu Unrecht zu Gunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.

4.

Mit seinen Vorbringen zu seiner

Bedürftigkeit bestreitet der Beschwerdeführer die Berechnung des Vorderrichters

nicht grundsätzlich. Er verlangt lediglich die Aufnahme eines Betrages für den

Unterhalt seines zweiten Kindes in seinen Bedarf. In dem von ihm eingereichten

Formular und Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er jedoch

lediglich Unterhaltszahlungen von CHF 1’200.00 aufgeführt. Diese hat der

Vorderrichter berücksichtigt. Soweit er nun vorträgt, er bezahle weitere

Unterhaltsbeiträge, ist dies ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren

nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin geht aus

dem eingereichten Kontoauszug nicht hervor, dass er für das neugeborene Kind

Unterhaltszahlungen geleistet hat. Er behauptet zwar, dass er die bezogenen

Kinderzulagen aufgestockt habe. Dies ist im Kontoauszug jedoch nicht

ersichtlich. In den acht Monaten zwischen August 2021 und März 2022 hat der

Beschwerdeführer insgesamt CHF 1’795.00 überwiesen. Acht Kinderzulagen zu CHF

230.00

würden einen Gesamtbetrag von CHF 1’840.00 ergeben. Dass der

Beschwerdeführer über die Kinderzulagen hinaus Unterhaltsbeiträge geleistet

hat, ist somit nicht belegt. Die Kinderzulagen hingegen sind ihm zusätzlich zu

seinem Lohn ausbezahlt worden. Sein Anspruch gegenüber der Mutter des

neugeborenen Kindes spielt die Feststellung seiner Bedürftigkeit keine Rolle. Der

vom Vorderrichter festgestellte Bedarf ist somit nicht zu beanstanden. Überdies

sind seit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 30. August 2021 nunmehr

bereits 10 Monate verstrichen, in denen er den vom Amtsgerichtspräsidenten

festgestellten Überschuss zur Finanzierung des Prozesses hätte zur Seite legen

können.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Sie war nach den vorangehenden Erwägungen zum vornherein

aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine

Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller