ZKBES.2022.58
Forderung aus Arbeitsvertrag
22. September 2022Deutsch19 min
Klägerin genannt) am 9. März 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Sigg,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens, bei welchem die A.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt)
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___ (nachfolgend
Klägerin genannt) am 9. März 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage
gegen die A.___ AG anhängig und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von
CHF 1'404.74 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019 (unter
Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), den
Fahrkostenersatz von CHF 848.80, den Fahrtzeitenersatz von mind. CHF 404.48 und
die Zeitbonus-Zulagen in noch zu bestimmender Höhe, zuzüglich 5 % seit wann
rechtens zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die
geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und
darüber Nachweis zu leisten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von CHF 5'877.09, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses
Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin eine Genugtuungssumme im Betrage CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von
5 % seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.
7. Der Klägerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.
8. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege.
2. Dazu nahm die Beklagte
mit Klageantwort am 10. Juni 2020 Stellung und beantragte, auf die Klage vom 9.
März 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 24.
Juni 2020 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema auf die Frage der
örtlichen Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und forderte die Klägerin unter anderem auf,
eine Stellungnahme zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit einzureichen.
4. Mit Zwischenentscheid
vom 19. Januar 2021 bejahte der Amtsgerichtspräsident die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der geltend gemachten
Forderungen aus Arbeitsvertrag. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von
Bedeutung – wurde den Parteien eröffnet:
1. Es wird festgestellt, dass die
Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 gültig ist.
2. Auf die Klage vom 9. März 2020 wird
eingetreten.
3. (…)
4. (…)
5. Die dagegen erhobene
Berufung der A.___ AG wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen.
6. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 liess B.___ folgende, geänderte
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von
CHF 841.75 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin eine Strafzahlung im Gesamtbetrag von CHF 5'411.25, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), sowie die
Zeitbonus-Zulagen im Gesamtbetrag von CHF 12.00, zuzüglich 5 % seit wann
rechtens, zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die
geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und
darüber Nachweis zu leisten.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.
6. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege.
7. Mit erstem Parteivortag
beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Urteil vom 25.
Januar 2022 hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vom 9. März 2020
teilweise gut. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von Bedeutung – wurde
den Parteien eröffnet:
1. Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund
ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen Schadenersatz von CHF 1'515.10
brutto nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 zu bezahlen
2. Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund
ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50
nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2019 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin den im
Zeitraum vom 21. November 2019 bis 20. Januar 2022 angefallenen Zins von CHF
27.10 betreffend Kleiderdepot zu bezahlen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin Ausweise
über die Weiterleitung der gemäss Ziffer 1 abzuziehenden
Sozialversicherungsbeiträge auszustellen.
5. (…)
6. Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, […], eine
Parteientschädigung von CHF 2'094.15 (Honorar CHF 1'868.60, Auslagen CHF 75.80
und MwSt. CHF 149.75; inkl. Schlichtungsverfahren BWZSV.2019.87; exkl. Aufwand
betreffend Zwischenentscheid vom 19. Januar 201) zu bezahlen. Für einen Betrag
von CHF 1'605.20 (Honorar CHF 1'447.20, Auslagen CHF 43.20 und MwSt. CHF
114.80) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. (…)
9. Gegen das begründete
Urteil erhob die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 25. Mai
2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Erkanntnis Ziff. 2, 3, 4 und 6 des
Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. Im Falle der Abweisung der vorliegenden
Beschwerde hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und 3 seien unter Aufhebung
Erkanntnis Ziff. 6 die Parteikosten wettzuschlagen.
3. Eventualiter sei das Urteil vom 25.
Januar 2022 hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und Ziff. 4 zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der Klägerin in allen Instanzen.
10. Mit Verfügung vom 27.
Mai 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ab.
11. Mit Beschwerdeantwort
vom 29. Juni 2022 beantragte B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) die
Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
12. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. März 2019 bei der A.___ AG im Stundenlohn
(inkl. Ferienzuschlag von CHF 24.05 / CHF 26.04) angestellt war.
Ebenfalls nicht bestritten wird die ungerechtfertigte fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 3. Mai 2019 sowie die
Lohnzahlungspflicht bis zum ordentlichen Kündigungstermin (vgl.
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids).
1.2
Angefochten sind nur noch die
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) in der Höhe
von insgesamt CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2019
(Dispositivziffer 2), der aufgelaufene Zins auf dem Kleiderdepot im Betrag von
CHF 27.10 (Dispositivziffer 3), der Beitragsnachweis der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge
durch die Arbeitgeberin (Dispositivziffer 4) sowie die vorinstanzliche
Prozesskostenverlegung (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).
1.3
Wie bereits die Eingabe an die
Vorinstanz (namentlich für das ordentliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO,
für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO und das summarische
Verfahren Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch
die Rechtsmitteleingabe Rechtsbegehren enthalten, aus welchen hervorgeht, dass
und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 mit Verweis auf
134.
II 244 E. 2.4.2). Ein Rechtsbegehren muss folglich so bestimmt sein, dass
es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden
kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf
unklare beziehungsweise unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher
Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind somit im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).
1.4
Die Beschwerdeführerin verlangt in
ihrem Hauptbegehren lediglich die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern
2, 3, 4 und 6. Zu den anbegehrten Rechtsfolgen äussert sie sich in den Begehren
indes überhaupt nicht, beziehungsweise nicht vollständig. Im Hinblick auf eine
allfällige Abweisung der Beschwerde betreffend die angefochtenen
Dispositivziffern 2 und 3 (Entschädigung nach Art. 337c OR und Zins auf dem
Kleiderdepot) verlangt sie eventualiter eine andere Parteikostenverteilung.
Ebenfalls eventualiter verlangt sie sodann eine Neubeurteilung der
angefochtenen Dispositivziffer 2 und 4 (Entschädigung nach Art. 337c OR und
Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises) durch die Vorinstanz. Ist
die Sache spruchreif, entscheidet die Beschwerdeinstanz aber grundsätzlich
selber (vgl. Art. 327 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nur
soweit nötig – das heisst soweit beispielsweise noch etwas zu entscheiden oder
sachverhaltsmässig abzuklären ist (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al.
[Hrsg], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 327 N 6 ff.).
1.5
Vorliegend lässt sich aus der
Beschwerdebegründung schlicht nicht nachvollziehen, was die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufhebung von
Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids, beziehungsweise betreffend die
Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises der abzuziehenden
Sozialversicherungsbeiträge konkret verlangt. In der Beschwerdebegründung
äussert sich die Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, dass es ihr nicht
möglich sei, einen solchen Auszug zu erstellen. Eine solche Verpflichtung könne
auch nicht vollstreckt werden. Soweit Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids
betreffend ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Im Übrigen lässt
sich aus der Beschwerdebegründung gerade noch rechtsgenüglich entnehmen, was
die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, beziehungsweise der Anfechtung
der übrigen Dispositivziffern im Einzelnen verlangt; darauf ist einzutreten.
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,
d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen
Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht
eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2.2
Die Beschwerdeführerin zeigt sich zunächst
mit der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR aus ungerechtfertigter
fristloser Kündigung in der Höhe von CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3.
Mai 2019 nicht einverstanden (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids).
Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Entschädigung nach
Art. 337c Abs. 3 OR zugesprochen. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der
Entschädigung ihr Ermessen überschritten. Zudem habe sie sich bei der
Begründung nicht auf die von Rechtsprechung und Lehre ausgearbeiteten
Bemessungskriterien bezogen. Ferner sei die Persönlichkeit der
Beschwerdegegnerin durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in keiner
Weise verletzt worden, weil zwischen der fristlosen und einer ordentlichen
Kündigung nur ein «marginaler» Unterschied bestehe und die Beschwerdegegnerin
nur zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Weiter seien auch
die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin unbedeutend, da
diese bereits ab Juni 2019 eine neue Anstellung gehabt habe.
2.3
Die Vorinstanz erwog, werde eine
ungerechtfertigte fristlose Kündigung bejaht, könne der Richter den Arbeitgeber
verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach
freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlege. Diese Entschädigung
dürfe jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen
(Art. 337c Abs. 3 OR). Vorliegend sei die Klägerin am 29. April 2019 aufgrund
von […]beschwerden vom Einsatzleiter C.___ nachhause geschickt worden. Die am
3.
Mai 2019 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung sei noch
während der Probezeit erfolgt, in welcher eine Kündigungsfrist von 7 Tagen
gegolten habe. Der für diese fristlose Entlassung angegebene Grund des
unentschuldigten Verlassens des Arbeitsplatzes habe sich als ungerechtfertigt
erwiesen und die Kritik am Umgang der Arbeitnehmerin mit Dritten vermöchten
eine fristlose Entlassung ohne Vorwarnung nicht zu rechtfertigen. Diesen
Umständen angemessen sei eine Entschädigung in der Höhe von mehreren
Monatslöhnen. Zu gewichten sei indes, dass das Arbeitsverhältnis nur von (sehr)
kurzer Dauer gewesen sei. Eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen
erscheine vor diesem Hintergrund als angemessen. Dieser Betrag sei ohne Abzüge
zu bezahlen. Der monatliche Bruttolohn der Arbeitnehmerin habe CHF 1'803.75
betragen. Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin folglich aufgrund
ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50 zu
bezahlen.
2.4
Ist eine
ungerechtfertigte fristlose Kündigung festgestellt, kann der Richter den
Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die
er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese
Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht
übersteigen (Art. 337c Abs 3 OR). Diese Sanktion hat sowohl Strafcharakter als
auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose
Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Sie
hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers,
der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der
fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere
eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. In aller Regel ist eine
Entschädigung geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die
trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des
Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden. Die Entschädigung nach
Art. 337c Abs. 3 OR wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund
der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 4A_56/2016
E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.5
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin stellt eine ungerechtfertigte fristlose
Kündigung per se regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung dar, welche nicht
zusätzlich nagewiesen werden muss (Vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage,
Art. 337c N 8). Gründe, welche im vorliegend zur Beurteilung unterbreiteten
Fall gegen eine Persönlichkeitsverletzung sprechen würden, sind weder
ersichtlich noch dargetan. Auch die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin nur für
eine kurze Zeit bei der Beschwerdeführerin tätig war und danach schnell eine
neue Stelle bei einer anderen Arbeitgeberin gefunden hatte, vermögen den Entschädigungsanspruch
an und für sich nicht zu entkräften (Vgl. BGE 116 II 300 E. 6, vgl. Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 8). Die Vorinstanz
legte im angefochtenen Entscheid – kurz aber immerhin – dar, weshalb sie eine
Entschädigung von zwei Monatslöhnen als angemessen erachtete: So sei insbesondere
zu gewichten, dass die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen vom
Einsatzleiter am 29. April 2019 nach Hause geschickt worden und in der Folge
wegen unentschuldigtem Verlassen des Arbeitsplatzes fristlos entlassen worden
sei. Dieser Kündigungsgrund habe sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Zu
einer Verwarnung der Beschwerdegegnerin sei es nicht gekommen und auch die
Kritik an ihrem Umgang mit Dritten und an der Kollegialität begründeten noch keine
fristlose Entlassung. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als
unbegründet und ist abzuweisen.
3.1
Weiter moniert die
Beschwerdeführerin, der Verzugszins für das (Arbeits-)Kleiderdepot in Höhe von
CHF 27.10 sei nicht geschuldet, weil die Beschwerdegegnerin nicht am
vertraglich vereinbarten Erfüllungsort in […] ihre Leistung angeboten habe.
Durch diese nicht gehörige Leistung sei sie als Gläubigerin nie in
Annahmeverzug geraten, deshalb sei auch kein Verzugszins geschuldet.
3.2
Ein Gläubiger kommt in
Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme
der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen
nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR). Der
Schuldner bietet seine Leistung gehörig an, wenn sie quantitativ und qualitativ
sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich oder
vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Die Leistung muss am Erfüllungs-
oder einem für den Gläubiger günstigeren Ort angeboten werden (Vgl. Stefan
Leimgruber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 91 N 3). Die
Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie
ungerechtfertigt ist, das heisst, wenn dafür keine objektiven Gründe bestehen
(Stefan Leimgruber, a.a.O., Art. 91 N 13).
3.3
Dass die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Rückgabe ihrer
Arbeitsutensilien angeboten hatte, ist unbestritten. In ihrer Beschwerdeschrift
bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, die Rückgabe der
Arbeitskleidung sei ihr vorgängig nicht angezeigt worden. Entsprechend habe sie
die erforderlichen Vorbereitungshandlungen (Kontrolle der Kleider, Ausfertigen
einer Quittung, Zahlung der CHF 250.00 Kleiderdepot) nicht vornehmen
können. Inwiefern die Erfüllung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht
gehörig, beziehungsweise an einem für die Gläubigerin ungünstigen Ort gewesen
sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen aber nicht
schlüssig zu begründen. Weshalb es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen
sein sollte, im Rahmen der Schlichtungsverhandlung die Arbeitskleidung der
Beschwerdegegnerin entgegen zu nehmen, zu kontrollieren und ad hoc eine
Quittung auszustellen oder die Kleidung im Anschluss an die
Schlichtungsverhandlung durch einen Mitarbeiter kontrollieren zu lassen und
eine entsprechende Quittung auszustellen, ist nicht einzusehen. Handelt es sich
doch um lediglich sieben Kleidungsstücke (vgl. Klagebeilage 5). Im Übrigen
wurde die sofortige Herausgabe des Kleiderdepots von der Beschwerdegegnerin
nicht verlangt. Der Beschwerdeführerin wäre es vor diesem Hintergrund ohne
weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Betrag zu überweisen. Auch in
diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
4.1
Die Beschwerdeführerin
verlangt schliesslich eine neue Verlegung der erstinstanzlichen Parteikosten.
Die erstinstanzliche Parteikostenverteilung beruhe auf einer unrichtigen
Berechnung. Die Beschwerdegegnerin sei im erstinstanzlichen Verfahren lediglich
mit der Hälfte des Verlangten durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertige es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.
4.2
Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, die Prozesskosten seien der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Habe keine Partei vollständig obsiegt, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang
Dispositiv
des Verfahrens zu verteilen. Die Kosten würden den Parteien demnach in dem
Verhältnis zur Bezahlung auferlegt, in welche die ihnen zugesprochene
beziehungsweise abgewiesene Forderung zum Streitwert stehe. Der Streitwert
betrage vorliegend rund CHF 13'700.00 (Art. 91 ZPO). Die Rechtsbegehren der
Klägerin seien im Umfang von CHF 8'600.00 gutgeheissen worden. Dies entspreche
einem Obsiegen von 67 %. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die
Prozesskosten zu ⅓ der Klägerin und zu ⅔ der Beklagten
aufzuerlegen. Sodann setzte die Vorinstanz die Entschädigung von der Klägerin
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf insgesamt 5'924.00 (inkl. Honorar des
Schlichtungsverfahrens, des Hauptverfahrens, den Auslagen und MWST) und die Entschädigung
der Beklagten auf CHF 5'565.55 (inkl. Auslagen und MWST) fest. In
Verrechnung der jeweiligen Anteile an Obsiegen und Unterliegen habe die
Beklagte der Klägerin somit noch eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'094.00
(Honorar CHF 1'868.60, Auslagen von CHF 75.80 und MWST) zu bezahlen (vgl.
Ziff. IV [S. 10 f.] des angefochtenen Entscheids).
4.3 Nach Art. 106 Abs. 1
ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
4.4 Mit Klage vom 9. März
2020 bezifferte die Klägerin und Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren mit
insgesamt CHF 10'446.46 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von
CHF 1'404.74; Abzug nach Art. 337d OR von CHF 911.35;
Fahrkostenersatz von CHF 848.80; Fahrzeitersatz von CHF 404.48;
Schadenersatz von CHF 5'877.09; Genugtuung von CHF 1'000.00).
Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte sie ihre Rechtsbegehren auf den
Betrag von CHF 7'176.35 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von
CHF 841.75; Strafzahlung von CHF 5'411.25; Abzug nach Art. 337d OR
von CHF 911.35; Zeitbonus von CHF 12.00). Mit Urteil vom 25. Januar
2020 wurde ihr sodann ein Betrag von CHF 5'149.70 (bestehend aus: Schadenersatz
von CHF 1'515.10; Entschädigung von CHF 3'607.50; Angefallener Zins
für das Kleiderdepot von CHF 27.10) zugesprochen. Dies entspricht entgegen
der Berechnung der Vorinstanz in etwa der Hälfte des ursprünglich Verlangten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Parteikosten
wettzuschlagen. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt ist somit aufzuheben und die Parteikosten sind
wettzuschlagen.
5.1 Somit bleibt noch über
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu befinden.
5.2 Bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden
keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).
5.3 Die Beschwerdeführerin
ist mit ihrem Hauptantrag lediglich in einem von vier Punkten durchgedrungen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertig es sich, eine Verteilung
der Parteientschädigung im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführerin) zu ¼ (Beschwerdegegnerin).
5.4 Die Rechtsvertreter
der Parteien reichten am 1. Juli 2022 respektive am 11. Juli 2022 ihre
Kostennoten für das zweitinstanzliche Verfahren zu den Akten. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 7.25 Stunden à
CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST), ausmachend CHF 1'998.80, geltend,
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen solchen von 6.3 Stunden à
CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST) ausmachend CHF 1'748.40, was
beides nicht beanstandet werden kann. Nach Verrechnung der beiden Ansprüche und
unter Berücksichtigung des Kostenverteilers hat die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor zweiter Instanz eine reduzierte Entschädigung
von CHF 811.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 25. Januar 2022 aufgehoben.
2. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Die A.___ AG hat B.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 811.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 15'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli