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Entscheid

ZKBES.2022.58

Forderung aus Arbeitsvertrag

22. September 2022Deutsch19 min

Klägerin genannt) am 9. März 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Sigg,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris

Banga,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens, bei welchem die A.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt)

die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, machte B.___ (nachfolgend

Klägerin genannt) am 9. März 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage

gegen die A.___ AG anhängig und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von

CHF 1'404.74 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019 (unter

Vorbehalt der Erhöhung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), den

Fahrkostenersatz von CHF 848.80, den Fahrtzeitenersatz von mind. CHF 404.48 und

die Zeitbonus-Zulagen in noch zu bestimmender Höhe, zuzüglich 5 % seit wann

rechtens zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die

geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und

darüber Nachweis zu leisten.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin Schadenersatz im Gesamtbetrag von CHF 5'877.09, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung dieses

Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens).

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin eine Genugtuungssumme im Betrage CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von

5 % seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.

7. Der Klägerin sei die unentgeltliche

Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

8. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege.

2. Dazu nahm die Beklagte

mit Klageantwort am 10. Juni 2020 Stellung und beantragte, auf die Klage vom 9.

März 2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 24.

Juni 2020 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema auf die Frage der

örtlichen Zuständigkeit nach Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und forderte die Klägerin unter anderem auf,

eine Stellungnahme zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit einzureichen.

4. Mit Zwischenentscheid

vom 19. Januar 2021 bejahte der Amtsgerichtspräsident die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der geltend gemachten

Forderungen aus Arbeitsvertrag. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von

Bedeutung – wurde den Parteien eröffnet:

1. Es wird festgestellt, dass die

Klagebewilligung vom 4. Dezember 2019 gültig ist.

2. Auf die Klage vom 9. März 2020 wird

eingetreten.

3. (…)

4. (…)

5. Die dagegen erhobene

Berufung der A.___ AG wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen.

6. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 20. Januar 2022 liess B.___ folgende, geänderte

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 14. Mai 2019 im Betrag von

CHF 841.75 auszurichten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2019.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin eine Strafzahlung im Gesamtbetrag von CHF 5'411.25, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 911.35 (Abzug nach Art. 337d OR und Kleiderdepot), sowie die

Zeitbonus-Zulagen im Gesamtbetrag von CHF 12.00, zuzüglich 5 % seit wann

rechtens, zu bezahlen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die

geschuldeten Sozialversicherungsleistungen den Sozialträgern zuzuführen und

darüber Nachweis zu leisten.

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin ein förderliches und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen.

6. Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege.

7. Mit erstem Parteivortag

beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Urteil vom 25.

Januar 2022 hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vom 9. März 2020

teilweise gut. Folgendes Dispositiv – soweit vorliegend von Bedeutung – wurde

den Parteien eröffnet:

1. Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund

ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen Schadenersatz von CHF 1'515.10

brutto nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2019 zu bezahlen

2. Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund

ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50

nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2019 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin den im

Zeitraum vom 21. November 2019 bis 20. Januar 2022 angefallenen Zins von CHF

27.10 betreffend Kleiderdepot zu bezahlen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin Ausweise

über die Weiterleitung der gemäss Ziffer 1 abzuziehenden

Sozialversicherungsbeiträge auszustellen.

5. (…)

6. Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Boris Banga, […], eine

Parteientschädigung von CHF 2'094.15 (Honorar CHF 1'868.60, Auslagen CHF 75.80

und MwSt. CHF 149.75; inkl. Schlichtungsverfahren BWZSV.2019.87; exkl. Aufwand

betreffend Zwischenentscheid vom 19. Januar 201) zu bezahlen. Für einen Betrag

von CHF 1'605.20 (Honorar CHF 1'447.20, Auslagen CHF 43.20 und MwSt. CHF

114.80) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. (…)

9. Gegen das begründete

Urteil erhob die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 25. Mai

2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Erkanntnis Ziff. 2, 3, 4 und 6 des

Urteils der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Im Falle der Abweisung der vorliegenden

Beschwerde hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und 3 seien unter Aufhebung

Erkanntnis Ziff. 6 die Parteikosten wettzuschlagen.

3. Eventualiter sei das Urteil vom 25.

Januar 2022 hinsichtlich Erkanntnis Ziff. 2 und Ziff. 4 zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der Klägerin in allen Instanzen.

10. Mit Verfügung vom 27.

Mai 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung ab.

11. Mit Beschwerdeantwort

vom 29. Juni 2022 beantragte B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) die

Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

12. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. März 2019 bei der A.___ AG im Stundenlohn

(inkl. Ferienzuschlag von CHF 24.05 / CHF 26.04) angestellt war.

Ebenfalls nicht bestritten wird die ungerechtfertigte fristlose Auflösung des

Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 3. Mai 2019 sowie die

Lohnzahlungspflicht bis zum ordentlichen Kündigungstermin (vgl.

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids).

1.2

Angefochten sind nur noch die

Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) in der Höhe

von insgesamt CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2019

(Dispositivziffer 2), der aufgelaufene Zins auf dem Kleiderdepot im Betrag von

CHF 27.10 (Dispositivziffer 3), der Beitragsnachweis der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge

durch die Arbeitgeberin (Dispositivziffer 4) sowie die vorinstanzliche

Prozesskostenverlegung (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).

1.3

Wie bereits die Eingabe an die

Vorinstanz (namentlich für das ordentliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO,

für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO und das summarische

Verfahren Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch

die Rechtsmitteleingabe Rechtsbegehren enthalten, aus welchen hervorgeht, dass

und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 mit Verweis auf

134.

II 244 E. 2.4.2). Ein Rechtsbegehren muss folglich so bestimmt sein, dass

es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden

kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf

unklare beziehungsweise unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt

des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher

Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind somit im Lichte der Begründung

auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

1.4

Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihrem Hauptbegehren lediglich die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern

2, 3, 4 und 6. Zu den anbegehrten Rechtsfolgen äussert sie sich in den Begehren

indes überhaupt nicht, beziehungsweise nicht vollständig. Im Hinblick auf eine

allfällige Abweisung der Beschwerde betreffend die angefochtenen

Dispositivziffern 2 und 3 (Entschädigung nach Art. 337c OR und Zins auf dem

Kleiderdepot) verlangt sie eventualiter eine andere Parteikostenverteilung.

Ebenfalls eventualiter verlangt sie sodann eine Neubeurteilung der

angefochtenen Dispositivziffer 2 und 4 (Entschädigung nach Art. 337c OR und

Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises) durch die Vorinstanz. Ist

die Sache spruchreif, entscheidet die Beschwerdeinstanz aber grundsätzlich

selber (vgl. Art. 327 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nur

soweit nötig – das heisst soweit beispielsweise noch etwas zu entscheiden oder

sachverhaltsmässig abzuklären ist (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler et al.

[Hrsg], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 327 N 6 ff.).

1.5

Vorliegend lässt sich aus der

Beschwerdebegründung schlicht nicht nachvollziehen, was die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufhebung von

Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids, beziehungsweise betreffend die

Verpflichtung zur Ausstellung eines Beitragsnachweises der abzuziehenden

Sozialversicherungsbeiträge konkret verlangt. In der Beschwerdebegründung

äussert sich die Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, dass es ihr nicht

möglich sei, einen solchen Auszug zu erstellen. Eine solche Verpflichtung könne

auch nicht vollstreckt werden. Soweit Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids

betreffend ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Im Übrigen lässt

sich aus der Beschwerdebegründung gerade noch rechtsgenüglich entnehmen, was

die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren, beziehungsweise der Anfechtung

der übrigen Dispositivziffern im Einzelnen verlangt; darauf ist einzutreten.

2.1

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,

d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen

Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht

eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2.2

Die Beschwerdeführerin zeigt sich zunächst

mit der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR aus ungerechtfertigter

fristloser Kündigung in der Höhe von CHF 3'607.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3.

Mai 2019 nicht einverstanden (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids).

Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Entschädigung nach

Art. 337c Abs. 3 OR zugesprochen. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der

Entschädigung ihr Ermessen überschritten. Zudem habe sie sich bei der

Begründung nicht auf die von Rechtsprechung und Lehre ausgearbeiteten

Bemessungskriterien bezogen. Ferner sei die Persönlichkeit der

Beschwerdegegnerin durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in keiner

Weise verletzt worden, weil zwischen der fristlosen und einer ordentlichen

Kündigung nur ein «marginaler» Unterschied bestehe und die Beschwerdegegnerin

nur zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Weiter seien auch

die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin unbedeutend, da

diese bereits ab Juni 2019 eine neue Anstellung gehabt habe.

2.3

Die Vorinstanz erwog, werde eine

ungerechtfertigte fristlose Kündigung bejaht, könne der Richter den Arbeitgeber

verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach

freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlege. Diese Entschädigung

dürfe jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen

(Art. 337c Abs. 3 OR). Vorliegend sei die Klägerin am 29. April 2019 aufgrund

von […]beschwerden vom Einsatzleiter C.___ nachhause geschickt worden. Die am

3.

Mai 2019 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung sei noch

während der Probezeit erfolgt, in welcher eine Kündigungsfrist von 7 Tagen

gegolten habe. Der für diese fristlose Entlassung angegebene Grund des

unentschuldigten Verlassens des Arbeitsplatzes habe sich als ungerechtfertigt

erwiesen und die Kritik am Umgang der Arbeitnehmerin mit Dritten vermöchten

eine fristlose Entlassung ohne Vorwarnung nicht zu rechtfertigen. Diesen

Umständen angemessen sei eine Entschädigung in der Höhe von mehreren

Monatslöhnen. Zu gewichten sei indes, dass das Arbeitsverhältnis nur von (sehr)

kurzer Dauer gewesen sei. Eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen

erscheine vor diesem Hintergrund als angemessen. Dieser Betrag sei ohne Abzüge

zu bezahlen. Der monatliche Bruttolohn der Arbeitnehmerin habe CHF 1'803.75

betragen. Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin folglich aufgrund

ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von CHF 3'607.50 zu

bezahlen.

2.4

Ist eine

ungerechtfertigte fristlose Kündigung festgestellt, kann der Richter den

Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die

er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese

Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht

übersteigen (Art. 337c Abs 3 OR). Diese Sanktion hat sowohl Strafcharakter als

auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose

Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Sie

hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers,

der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der

fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere

eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. In aller Regel ist eine

Entschädigung geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die

trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des

Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden. Die Entschädigung nach

Art. 337c Abs. 3 OR wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund

der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 4A_56/2016

E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.5

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin stellt eine ungerechtfertigte fristlose

Kündigung per se regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung dar, welche nicht

zusätzlich nagewiesen werden muss (Vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage,

Art. 337c N 8). Gründe, welche im vorliegend zur Beurteilung unterbreiteten

Fall gegen eine Persönlichkeitsverletzung sprechen würden, sind weder

ersichtlich noch dargetan. Auch die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin nur für

eine kurze Zeit bei der Beschwerdeführerin tätig war und danach schnell eine

neue Stelle bei einer anderen Arbeitgeberin gefunden hatte, vermögen den Entschädigungsanspruch

an und für sich nicht zu entkräften (Vgl. BGE 116 II 300 E. 6, vgl. Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O., Art. 337c N 8). Die Vorinstanz

legte im angefochtenen Entscheid – kurz aber immerhin – dar, weshalb sie eine

Entschädigung von zwei Monatslöhnen als angemessen erachtete: So sei insbesondere

zu gewichten, dass die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen vom

Einsatzleiter am 29. April 2019 nach Hause geschickt worden und in der Folge

wegen unentschuldigtem Verlassen des Arbeitsplatzes fristlos entlassen worden

sei. Dieser Kündigungsgrund habe sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Zu

einer Verwarnung der Beschwerdegegnerin sei es nicht gekommen und auch die

Kritik an ihrem Umgang mit Dritten und an der Kollegialität begründeten noch keine

fristlose Entlassung. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als

unbegründet und ist abzuweisen.

3.1

Weiter moniert die

Beschwerdeführerin, der Verzugszins für das (Arbeits-)Kleiderdepot in Höhe von

CHF 27.10 sei nicht geschuldet, weil die Beschwerdegegnerin nicht am

vertraglich vereinbarten Erfüllungsort in […] ihre Leistung angeboten habe.

Durch diese nicht gehörige Leistung sei sie als Gläubigerin nie in

Annahmeverzug geraten, deshalb sei auch kein Verzugszins geschuldet.

3.2

Ein Gläubiger kommt in

Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme

der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen

nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR). Der

Schuldner bietet seine Leistung gehörig an, wenn sie quantitativ und qualitativ

sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich oder

vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Die Leistung muss am Erfüllungs-

oder einem für den Gläubiger günstigeren Ort angeboten werden (Vgl. Stefan

Leimgruber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 91 N 3). Die

Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie

ungerechtfertigt ist, das heisst, wenn dafür keine objektiven Gründe bestehen

(Stefan Leimgruber, a.a.O., Art. 91 N 13).

3.3

Dass die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Rückgabe ihrer

Arbeitsutensilien angeboten hatte, ist unbestritten. In ihrer Beschwerdeschrift

bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, die Rückgabe der

Arbeitskleidung sei ihr vorgängig nicht angezeigt worden. Entsprechend habe sie

die erforderlichen Vorbereitungshandlungen (Kontrolle der Kleider, Ausfertigen

einer Quittung, Zahlung der CHF 250.00 Kleiderdepot) nicht vornehmen

können. Inwiefern die Erfüllung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht

gehörig, beziehungsweise an einem für die Gläubigerin ungünstigen Ort gewesen

sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen aber nicht

schlüssig zu begründen. Weshalb es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen

sein sollte, im Rahmen der Schlichtungsverhandlung die Arbeitskleidung der

Beschwerdegegnerin entgegen zu nehmen, zu kontrollieren und ad hoc eine

Quittung auszustellen oder die Kleidung im Anschluss an die

Schlichtungsverhandlung durch einen Mitarbeiter kontrollieren zu lassen und

eine entsprechende Quittung auszustellen, ist nicht einzusehen. Handelt es sich

doch um lediglich sieben Kleidungsstücke (vgl. Klagebeilage 5). Im Übrigen

wurde die sofortige Herausgabe des Kleiderdepots von der Beschwerdegegnerin

nicht verlangt. Der Beschwerdeführerin wäre es vor diesem Hintergrund ohne

weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Betrag zu überweisen. Auch in

diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

4.1

Die Beschwerdeführerin

verlangt schliesslich eine neue Verlegung der erstinstanzlichen Parteikosten.

Die erstinstanzliche Parteikostenverteilung beruhe auf einer unrichtigen

Berechnung. Die Beschwerdegegnerin sei im erstinstanzlichen Verfahren lediglich

mit der Hälfte des Verlangten durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertige es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.

4.2

Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, die Prozesskosten seien der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Habe keine Partei vollständig obsiegt, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang

Dispositiv

des Verfahrens zu verteilen. Die Kosten würden den Parteien demnach in dem

Verhältnis zur Bezahlung auferlegt, in welche die ihnen zugesprochene

beziehungsweise abgewiesene Forderung zum Streitwert stehe. Der Streitwert

betrage vorliegend rund CHF 13'700.00 (Art. 91 ZPO). Die Rechtsbegehren der

Klägerin seien im Umfang von CHF 8'600.00 gutgeheissen worden. Dies entspreche

einem Obsiegen von 67 %. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die

Prozesskosten zu ⅓ der Klägerin und zu ⅔ der Beklagten

aufzuerlegen. Sodann setzte die Vorinstanz die Entschädigung von der Klägerin

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf insgesamt 5'924.00 (inkl. Honorar des

Schlichtungsverfahrens, des Hauptverfahrens, den Auslagen und MWST) und die Entschädigung

der Beklagten auf CHF 5'565.55 (inkl. Auslagen und MWST) fest. In

Verrechnung der jeweiligen Anteile an Obsiegen und Unterliegen habe die

Beklagte der Klägerin somit noch eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'094.00

(Honorar CHF 1'868.60, Auslagen von CHF 75.80 und MWST) zu bezahlen (vgl.

Ziff. IV [S. 10 f.] des angefochtenen Entscheids).

4.3 Nach Art. 106 Abs. 1

ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem

Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

4.4 Mit Klage vom 9. März

2020 bezifferte die Klägerin und Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren mit

insgesamt CHF 10'446.46 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von

CHF 1'404.74; Abzug nach Art. 337d OR von CHF 911.35;

Fahrkostenersatz von CHF 848.80; Fahrzeitersatz von CHF 404.48;

Schadenersatz von CHF 5'877.09; Genugtuung von CHF 1'000.00).

Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte sie ihre Rechtsbegehren auf den

Betrag von CHF 7'176.35 (bestehend aus Lohn vom 1. – 14. Mai 2019 von

CHF 841.75; Strafzahlung von CHF 5'411.25; Abzug nach Art. 337d OR

von CHF 911.35; Zeitbonus von CHF 12.00). Mit Urteil vom 25. Januar

2020 wurde ihr sodann ein Betrag von CHF 5'149.70 (bestehend aus: Schadenersatz

von CHF 1'515.10; Entschädigung von CHF 3'607.50; Angefallener Zins

für das Kleiderdepot von CHF 27.10) zugesprochen. Dies entspricht entgegen

der Berechnung der Vorinstanz in etwa der Hälfte des ursprünglich Verlangten.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Parteikosten

wettzuschlagen. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt ist somit aufzuheben und die Parteikosten sind

wettzuschlagen.

5.1 Somit bleibt noch über

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu befinden.

5.2 Bei Streitigkeiten aus

dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden

keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

5.3 Die Beschwerdeführerin

ist mit ihrem Hauptantrag lediglich in einem von vier Punkten durchgedrungen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertig es sich, eine Verteilung

der Parteientschädigung im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführerin) zu ¼ (Beschwerdegegnerin).

5.4 Die Rechtsvertreter

der Parteien reichten am 1. Juli 2022 respektive am 11. Juli 2022 ihre

Kostennoten für das zweitinstanzliche Verfahren zu den Akten. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 7.25 Stunden à

CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST), ausmachend CHF 1'998.80, geltend,

der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen solchen von 6.3 Stunden à

CHF 250.00 (zuzüglich Auslagen und MWST) ausmachend CHF 1'748.40, was

beides nicht beanstandet werden kann. Nach Verrechnung der beiden Ansprüche und

unter Berücksichtigung des Kostenverteilers hat die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor zweiter Instanz eine reduzierte Entschädigung

von CHF 811.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 25. Januar 2022 aufgehoben.

2. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die A.___ AG hat B.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 811.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 15'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli