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Entscheid

ZKBES.2022.6

Ausstandsbegehren

3. März 2022Deutsch10 min

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern,

betreffend Ausstandsbegehren

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt) reichte am 11. November 2019 Klage aus

Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein.

2. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger

das Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.

3. Mit Verfügung vom 24. Dezember

2021 stellte der Amtsgerichtspräsident – soweit vorliegend von Bedeutung – das

Folgende fest:

1. […]

2. Es wird festgestellt, dass:

- das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren das Urteil am

Mittwoch, 15. Dezember 2021, kurz vor Mittag fällte;

- Rechtsanwalt Fabian Brunner den Vorsitzenden am

Mittwochnachmittag, 15. Dezember 2021, telefonisch über das Ausstandsgesuch

orientierte;

- Der Vorsitzende Rechtsanwalt Fabian Brunner anlässlich dieses

Telefonats darüber informierte, dass das Urteil vor dem Mittag gefällt wurde;

- am Donnerstag, 16. Dezember 2021, 11:58 Uhr, das schriftliche

Ausstandsgesuch beim Gericht einging.

3. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Ausstandsgrund

und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren

geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen sind.

4. Am 10. Januar 2022 erhob der Kläger

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) form- und fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die

Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter:

Die Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember

2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in

den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren

SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___ mitwirkte, aufzuheben und zu

wiederholen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022

beantragte die Beklagte, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

6. Der Beschwerdeführer nahm am 4.

Februar 2022 nochmals Stellung und bestätigte die eingangs gestellten Begehren.

7. Auch die Beklagte

liess sich mit Eingabe vom 10. Februar 2022 nochmals (unaufgefordert)

vernehmen.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf den

Parteistandpunkt und die Ausführungen der der Vorinstanz wird im Folgenden

soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die

Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach die erste Instanz zur Beurteilung

des Ausstandsgesuchs nicht (mehr) zuständig sei. Er erwog diesbezüglich, sofern

ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt

werde, würden gemäss Art. 51 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) die Bestimmungen über die Revision gelten. Für die Behandlung des

Ausstandsgesuchs sei nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, welches

als letzte Instanz entschieden habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

knüpfe der Wortlaut nicht an die Rechtskraft, sondern an den

Verfahrensabschluss an. Werde ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber

noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so sei die Partei auf den

Rechtsmittelweg beziehungsweise an das für die Behandlung des Rechtsmittels

zuständige Gericht zu verweisen und es erfolge keine Behandlung nach den

Bestimmungen der Revision. Ein Ausstandsgesuch sei somit zulässig, solange das

Urteil noch nicht gefällt sei. Werde der Mangel nach Urteilsfällung, aber vor

Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so seien der Ausstandsgrund und die

Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel geltend zu

machen beziehungsweise zu verlangen.

2.

In seiner Beschwerdeschrift bringt

der Beschwerdeführer dagegen vor, die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen

Verfahren habe am 14. und 15. Dezember 2021 stattgefunden. Nach der

Hauptverhandlung am 15. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer per Zufall

erfahren, dass der im zur Diskussion stehenden Arbeitsrechtsprozess involvierte

Amtsrichter, C.___, in einem anderen, laufenden Verfahren von demselben

Rechtsvertreter vertreten werde, wie die hiesige Beklagte. Darüber habe der

Beschwerdeführer den Amtsgerichtspräsidenten umgehend telefonisch in Kenntnis

gesetzt. In jenem Telefonat vom 15. Dezember 2021 habe der Amtsgerichtspräsident

die Beziehung zwischen dem gegenerischen Rechtsanwalt und Amtsrichter C.___ als

ungünstig bezeichnet und versichert, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe. Der

Beschwerdeführer habe daraufhin am 16. Dezember 2021 ein schriftliches

Ausstandsgesuch eingereicht. In seiner Verfügung vom 24. Dezember 2021 stelle

sich der Amtsgerichtspräsident nun auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche

Verfahren mit der Urteilsfällung abgeschlossen sei und der Ausstandsgrund sowie

die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren

geltend zu machen seien. Diese Auffassung sei falsch und stelle eine falsche

Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. Ein Verfahren

beziehungsweise die Entscheidfindung des Gerichts ende erst mit der Eröffnung

eines Entscheids. Vorliegend sei das Urteilsdispositiv des fraglichen

Verfahrens den Parteien nachweislich erst am 17. Dezember 2021 eröffnet worden.

Ein Entscheid im Rechtssinne existiere erst, wenn er den Parteien mitgeteilt,

das heisst durch das Gericht formgerecht eröffnet worden sei. Vorher liege noch

kein Entscheid, sondern ein Nichtentscheid vor. Entgegen der Auffassung des

Vorderrichters sei nicht relevant, wann die Urteilsbesprechung stattgefunden

habe. Entscheidend sei vielmehr die formrichtige Eröffnung des Entscheids (vgl.

S 4 ff. der Beschwerdeschrift).

3.

Die Beklagte

liess in ihren Stellungnahmen ausführen, nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfe der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 ZPO

nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss an. Wenn ein

Ausstandsbegehren nach der Entscheidfällung, aber noch innerhalb der

Rechtsmittelfrist gestellt werde, so sei die Partei auf den Rechtsmittelweg

respektive an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht zu verweisen und es

erfolge keine Behandlung nach den Bestimmungen der Revision. Ein Gericht

verliere hinsichtlich eines bestimmten Falles die Gerichtsbarkeit, sobald es in

diesem Fall sein Urteil gefällt habe, dies gelte insbesondere auch für das nach

dem Urteil erhobene Ausstandsbegehren. Somit habe der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern mit der angefochtenen Verfügung das Wiederholungsbegehren vom

16.

Dezember 2021 zu Recht nicht mehr als Eingabe entgegengenommen. Auf die

Beschwerde sei folglich nicht einzutreten.

4.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

erhalten hat. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens

entdeckt, so gelten die Bestimmungen der Revision. Nach Auffassung des

Bundesgerichts folge diese Regelung dem Grundgedanken, dass ein Gericht die

Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falles verliere, sobald es in

diesem Fall sein Urteil gefällt habe (lata sententia iudex desinit esse iudex;

vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 139 III 120). Zwar verweise Art. 51 Abs. 3 ZPO seinem Wortlaute nach auf die Revision,

allerdings knüpfe jene Bestimmung nicht an die

Rechtskraft an, sondern an den Abschluss des Verfahrens. Insoweit eröffne sich

Interpretationsspielraum, was unter Verfahrensabschluss verstanden werden solle

und ab welchem Zeitpunkt die Revision ergriffen werden müsse, um den

angeblichen Mangel geltend zu machen. Mit dem Wortlaut von Art.

51.

Abs. 3 ZPO sei jedenfalls vereinbar, die Partei zunächst auf die

Beschwerde zu verweisen, solange deren Frist noch nicht abgelaufen sei (vgl.

BGE 139 III 466 E. 3.4).

4.2

Vorliegend geht es indes nicht um

die Frage, mit welchem Rechtsmittel der Ausstandsgrund geltend gemacht werden

soll, sondern um den konkreten Zeitpunkt, ab welchem das erstinstanzliche Verfahren

als abgeschlossen zu betrachten und die Vorinstanz zur Beurteilung des

thematisierten Ausstandsgesuchs nicht mehr zuständig ist. Zu dieser Frage

äusserte sich das Bundesgericht im zitierten BGE 139 III 466 unter

Ziff.II/E.4.1 hiervor nicht. In BGE 122 I 97 erwog es aber, ein Prozess ende

nach der Rechtsprechung nicht damit, dass das Gericht einen Entscheid gefällt

habe, sondern mit der mündlichen oder schriftlichen Kundgabe an die Parteien.

Erst von diesem Zeitpunkt an höre der Richter auf, Richter zu sein, und könne

folglich an seinem Entscheid auch nichts mehr ändern. Das Urteil sei als

Äusserung des Richterwillens am Ende des Prozesses zu eröffnen. Rechtlich

existiere es erst von dem Zeitpunkt an, da es den Parteien offiziell mitgeteilt

werde. Solange dies nicht geschehen sei, handle es sich um ein Nichturteil, es

sei nur ein Urteilsentwurf (vgl. BGE 122 I 97 E. 3bb = Pra 1996 Nr. 209,

zustimmend auch Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 239 ZPO N

6; Daniel Staehelin in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 239 ZPO N

10).

4.3

In seinem Urteil ZKEIV.2015.6 betreffend

Anpassung vorsorglicher Massnahmen hat die Zivilkammer des Obergerichts zur

anhaltenden Zuständigkeit der Vorinstanz selbst nach der Eröffnung des

Urteilsdispositivs erwogen, die schriftliche Begründung sei Voraussetzung für

die Anfechtung eines Entscheides. Erst die Zustellung des begründeten

Entscheids löse die Rechtsmittelfristen aus. Vorliegend habe der

Gerichtspräsident zwar seinen Entscheid schon getroffen, der Fall liege aber

weiterhin bei ihm – und die Akten auf seinem Tisch. Bevor die

Entscheidbegründung ausgefertigt sei, sei das Verfahren bei ihm noch nicht

abgeschlossen (vgl. Ziff. II/ E. 5).

5.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren am 15. Dezember 2021 telefonisch und am

16.

Dezember 2021 schriftlich bei der Vorinstanz stellte. Ebenfalls ersichtlich

ist, dass das Urteilsdispositiv des Sachentscheids dem Beschwerdeführer erst am

17.

Dezember 2021 eröffnet worden ist. Entgegen der Auffassung des

Amtsgerichtspräsidenten liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsbegehrens

somit noch beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO). Dass die

Urteilsberatung des Amtsgerichts offenbar bereits am Morgen des 15. Dezembers

2021.

stattgefunden hatte, vermag daran nichts zu ändern. Und auch was die Beklagte in ihren Stellungnahmen gegen die Zuständigkeit der

Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre abweichende

Rechtsauffassung bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerde ist

somit gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

6.1

Damit bleibt über die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu befinden. Diese werden nach Massgabe des Unterliegens

verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit dem

Verlangten vollumfänglich durchgedrungen. Gegenpartei ist der urteilende Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern und damit der Staat Solothurn. Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten somit von der

Staatskasse zu tragen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten von CHF 800.00 zurück zu

erstatten.

6.2

Der Kostenentscheid

präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Fabian Brunner macht in seiner

Kostennote vom 4. Februar 2022 eine Entschädigung von 10.4 Stunden à CHF 250.00

sowie Auslagen von CHF 99.70 und MWST von CHF 207.90 beziehungsweise

insgesamt ausmachend CHF 2'907.60 geltend. Kopien werden mit CHF 0.50

entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Barauslagen reduzieren

sich damit auf CHF 55.70. Im Übrigen wurde vorliegend kein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet. Die Rechtslage zur Beurteilung der unterbreiteten

Frage ist klar. Der geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der Replik im

Dispositiv

Umfang von 4 Stunden kann demnach nicht entschädigt werden. Entsprechend seines

Obsiegens ist A.___ folglich mit CHF 1'783.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der

Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021

aufgehoben.

2. Die Sache geht zur Beurteilung des

Ausstandsgesuchs zurück an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Kanton Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird

angewiesen, A.___ die bevorschussten CHF 800.00 zurückzuerstatten.

4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren mit CHF 1'783.20 zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann