ZKBES.2022.6
Ausstandsbegehren
3. März 2022Deutsch10 min
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern,
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Kläger genannt) reichte am 11. November 2019 Klage aus
Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (nachfolgend Beklagte genannt) beim
Richteramt Solothurn-Lebern ein.
2. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger
das Urteilsdispositiv des Sachentscheids eröffnet.
3. Mit Verfügung vom 24. Dezember
2021 stellte der Amtsgerichtspräsident – soweit vorliegend von Bedeutung – das
Folgende fest:
1. […]
2. Es wird festgestellt, dass:
- das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren das Urteil am
Mittwoch, 15. Dezember 2021, kurz vor Mittag fällte;
- Rechtsanwalt Fabian Brunner den Vorsitzenden am
Mittwochnachmittag, 15. Dezember 2021, telefonisch über das Ausstandsgesuch
orientierte;
- Der Vorsitzende Rechtsanwalt Fabian Brunner anlässlich dieses
Telefonats darüber informierte, dass das Urteil vor dem Mittag gefällt wurde;
- am Donnerstag, 16. Dezember 2021, 11:58 Uhr, das schriftliche
Ausstandsgesuch beim Gericht einging.
3. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Ausstandsgrund
und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen beziehungsweise zu verlangen sind.
4. Am 10. Januar 2022 erhob der Kläger
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) form- und fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter:
Die Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. Dezember
2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, Amtsrichter C.___ in
den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren
SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter C.___ mitwirkte, aufzuheben und zu
wiederholen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022
beantragte die Beklagte, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 4.
Februar 2022 nochmals Stellung und bestätigte die eingangs gestellten Begehren.
7. Auch die Beklagte
liess sich mit Eingabe vom 10. Februar 2022 nochmals (unaufgefordert)
vernehmen.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf den
Parteistandpunkt und die Ausführungen der der Vorinstanz wird im Folgenden
soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die
Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach die erste Instanz zur Beurteilung
des Ausstandsgesuchs nicht (mehr) zuständig sei. Er erwog diesbezüglich, sofern
ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt
werde, würden gemäss Art. 51 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) die Bestimmungen über die Revision gelten. Für die Behandlung des
Ausstandsgesuchs sei nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, welches
als letzte Instanz entschieden habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
knüpfe der Wortlaut nicht an die Rechtskraft, sondern an den
Verfahrensabschluss an. Werde ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber
noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so sei die Partei auf den
Rechtsmittelweg beziehungsweise an das für die Behandlung des Rechtsmittels
zuständige Gericht zu verweisen und es erfolge keine Behandlung nach den
Bestimmungen der Revision. Ein Ausstandsgesuch sei somit zulässig, solange das
Urteil noch nicht gefällt sei. Werde der Mangel nach Urteilsfällung, aber vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so seien der Ausstandsgrund und die
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel geltend zu
machen beziehungsweise zu verlangen.
2.
In seiner Beschwerdeschrift bringt
der Beschwerdeführer dagegen vor, die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen
Verfahren habe am 14. und 15. Dezember 2021 stattgefunden. Nach der
Hauptverhandlung am 15. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer per Zufall
erfahren, dass der im zur Diskussion stehenden Arbeitsrechtsprozess involvierte
Amtsrichter, C.___, in einem anderen, laufenden Verfahren von demselben
Rechtsvertreter vertreten werde, wie die hiesige Beklagte. Darüber habe der
Beschwerdeführer den Amtsgerichtspräsidenten umgehend telefonisch in Kenntnis
gesetzt. In jenem Telefonat vom 15. Dezember 2021 habe der Amtsgerichtspräsident
die Beziehung zwischen dem gegenerischen Rechtsanwalt und Amtsrichter C.___ als
ungünstig bezeichnet und versichert, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe. Der
Beschwerdeführer habe daraufhin am 16. Dezember 2021 ein schriftliches
Ausstandsgesuch eingereicht. In seiner Verfügung vom 24. Dezember 2021 stelle
sich der Amtsgerichtspräsident nun auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche
Verfahren mit der Urteilsfällung abgeschlossen sei und der Ausstandsgrund sowie
die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen seien. Diese Auffassung sei falsch und stelle eine falsche
Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. Ein Verfahren
beziehungsweise die Entscheidfindung des Gerichts ende erst mit der Eröffnung
eines Entscheids. Vorliegend sei das Urteilsdispositiv des fraglichen
Verfahrens den Parteien nachweislich erst am 17. Dezember 2021 eröffnet worden.
Ein Entscheid im Rechtssinne existiere erst, wenn er den Parteien mitgeteilt,
das heisst durch das Gericht formgerecht eröffnet worden sei. Vorher liege noch
kein Entscheid, sondern ein Nichtentscheid vor. Entgegen der Auffassung des
Vorderrichters sei nicht relevant, wann die Urteilsbesprechung stattgefunden
habe. Entscheidend sei vielmehr die formrichtige Eröffnung des Entscheids (vgl.
S 4 ff. der Beschwerdeschrift).
3.
Die Beklagte
liess in ihren Stellungnahmen ausführen, nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfe der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 ZPO
nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss an. Wenn ein
Ausstandsbegehren nach der Entscheidfällung, aber noch innerhalb der
Rechtsmittelfrist gestellt werde, so sei die Partei auf den Rechtsmittelweg
respektive an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht zu verweisen und es
erfolge keine Behandlung nach den Bestimmungen der Revision. Ein Gericht
verliere hinsichtlich eines bestimmten Falles die Gerichtsbarkeit, sobald es in
diesem Fall sein Urteil gefällt habe, dies gelte insbesondere auch für das nach
dem Urteil erhobene Ausstandsbegehren. Somit habe der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern mit der angefochtenen Verfügung das Wiederholungsbegehren vom
16.
Dezember 2021 zu Recht nicht mehr als Eingabe entgegengenommen. Auf die
Beschwerde sei folglich nicht einzutreten.
4.1
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine
Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
erhalten hat. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens
entdeckt, so gelten die Bestimmungen der Revision. Nach Auffassung des
Bundesgerichts folge diese Regelung dem Grundgedanken, dass ein Gericht die
Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falles verliere, sobald es in
diesem Fall sein Urteil gefällt habe (lata sententia iudex desinit esse iudex;
vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 139 III 120). Zwar verweise Art. 51 Abs. 3 ZPO seinem Wortlaute nach auf die Revision,
allerdings knüpfe jene Bestimmung nicht an die
Rechtskraft an, sondern an den Abschluss des Verfahrens. Insoweit eröffne sich
Interpretationsspielraum, was unter Verfahrensabschluss verstanden werden solle
und ab welchem Zeitpunkt die Revision ergriffen werden müsse, um den
angeblichen Mangel geltend zu machen. Mit dem Wortlaut von Art.
51.
Abs. 3 ZPO sei jedenfalls vereinbar, die Partei zunächst auf die
Beschwerde zu verweisen, solange deren Frist noch nicht abgelaufen sei (vgl.
BGE 139 III 466 E. 3.4).
4.2
Vorliegend geht es indes nicht um
die Frage, mit welchem Rechtsmittel der Ausstandsgrund geltend gemacht werden
soll, sondern um den konkreten Zeitpunkt, ab welchem das erstinstanzliche Verfahren
als abgeschlossen zu betrachten und die Vorinstanz zur Beurteilung des
thematisierten Ausstandsgesuchs nicht mehr zuständig ist. Zu dieser Frage
äusserte sich das Bundesgericht im zitierten BGE 139 III 466 unter
Ziff.II/E.4.1 hiervor nicht. In BGE 122 I 97 erwog es aber, ein Prozess ende
nach der Rechtsprechung nicht damit, dass das Gericht einen Entscheid gefällt
habe, sondern mit der mündlichen oder schriftlichen Kundgabe an die Parteien.
Erst von diesem Zeitpunkt an höre der Richter auf, Richter zu sein, und könne
folglich an seinem Entscheid auch nichts mehr ändern. Das Urteil sei als
Äusserung des Richterwillens am Ende des Prozesses zu eröffnen. Rechtlich
existiere es erst von dem Zeitpunkt an, da es den Parteien offiziell mitgeteilt
werde. Solange dies nicht geschehen sei, handle es sich um ein Nichturteil, es
sei nur ein Urteilsentwurf (vgl. BGE 122 I 97 E. 3bb = Pra 1996 Nr. 209,
zustimmend auch Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 239 ZPO N
6; Daniel Staehelin in Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 239 ZPO N
10).
4.3
In seinem Urteil ZKEIV.2015.6 betreffend
Anpassung vorsorglicher Massnahmen hat die Zivilkammer des Obergerichts zur
anhaltenden Zuständigkeit der Vorinstanz selbst nach der Eröffnung des
Urteilsdispositivs erwogen, die schriftliche Begründung sei Voraussetzung für
die Anfechtung eines Entscheides. Erst die Zustellung des begründeten
Entscheids löse die Rechtsmittelfristen aus. Vorliegend habe der
Gerichtspräsident zwar seinen Entscheid schon getroffen, der Fall liege aber
weiterhin bei ihm – und die Akten auf seinem Tisch. Bevor die
Entscheidbegründung ausgefertigt sei, sei das Verfahren bei ihm noch nicht
abgeschlossen (vgl. Ziff. II/ E. 5).
5.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren am 15. Dezember 2021 telefonisch und am
16.
Dezember 2021 schriftlich bei der Vorinstanz stellte. Ebenfalls ersichtlich
ist, dass das Urteilsdispositiv des Sachentscheids dem Beschwerdeführer erst am
17.
Dezember 2021 eröffnet worden ist. Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichtspräsidenten liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung des fraglichen Ausstandsbegehrens
somit noch beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO). Dass die
Urteilsberatung des Amtsgerichts offenbar bereits am Morgen des 15. Dezembers
2021.
stattgefunden hatte, vermag daran nichts zu ändern. Und auch was die Beklagte in ihren Stellungnahmen gegen die Zuständigkeit der
Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre abweichende
Rechtsauffassung bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1
Damit bleibt über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu befinden. Diese werden nach Massgabe des Unterliegens
verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit dem
Verlangten vollumfänglich durchgedrungen. Gegenpartei ist der urteilende Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern und damit der Staat Solothurn. Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten somit von der
Staatskasse zu tragen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten von CHF 800.00 zurück zu
erstatten.
6.2
Der Kostenentscheid
präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Fabian Brunner macht in seiner
Kostennote vom 4. Februar 2022 eine Entschädigung von 10.4 Stunden à CHF 250.00
sowie Auslagen von CHF 99.70 und MWST von CHF 207.90 beziehungsweise
insgesamt ausmachend CHF 2'907.60 geltend. Kopien werden mit CHF 0.50
entschädigt (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Die geltend gemachten Barauslagen reduzieren
sich damit auf CHF 55.70. Im Übrigen wurde vorliegend kein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet. Die Rechtslage zur Beurteilung der unterbreiteten
Frage ist klar. Der geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der Replik im
Dispositiv
Umfang von 4 Stunden kann demnach nicht entschädigt werden. Entsprechend seines
Obsiegens ist A.___ folglich mit CHF 1'783.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der
Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 24. Dezember 2021
aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Beurteilung des
Ausstandsgesuchs zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Kanton Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird
angewiesen, A.___ die bevorschussten CHF 800.00 zurückzuerstatten.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren mit CHF 1'783.20 zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann