ZKBES.2022.61
Erläuterung (Nachverfügung vom 16. Mai 2022)
10. Juni 2022Deutsch6 min
1. Am 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 10. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Reichenbach,
Beschwerdeführer
betreffend Erläuterung
(Nachverfügung vom 16. Mai 2022)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt
Lorenz Altenbach eine Klage in Sachen Miteigentümergemeinschaft […] beim
Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Gemäss Rubrum der Klage bestand die klagende
Miteigentümergemeinschaft […] aus 13 namentlich aufgezählten natürlichen
Personen, darunter auch A.___ und B.___.
Erwägungen
2.
Am 13. Dezember 2021 zog Rechtsanwalt
Lorenz Altenbach die Klage zurück und bat darum, das Verfahren abzuschreiben
und die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten der Klägerschaft zu
überbinden. Nach Eingang der Kostennote des Vertreters des Beklagten kündigte
die Amtsgerichtspräsidentin am 17. Dezember 2021 an, sie werde die
Abschreibungsverfügung mit Kostenentscheid nicht vor dem 4. Januar 2022
erlassen.
3.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021
(Postaufgabe) erklärte Rechtsanwalt Jürg Reichenbach die Übernahme der
Vertretung von A.___ und von B.___. Er nahm Bezug auf die mit Verfügung vom 17.
Dezember 2021 angekündigte Kostenverlegung und erklärte, es sei ihm
aufgefallen, dass bei der Parteibezeichnung dieser Verfügung seine Klienten in
den Ziffern 10 und 11 aufgeführt würden. Weiter wies er darauf hin, dass sich
seine Klienten gegen die Vertretung durch die Miteigentümergemeinschaft Garage
und gegen die Vertretung durch Kollege Altenbach verwahrt hätten und folgerte,
der Antrag des klägerischen Anwalts auf Kostenauferlegung an die Kläger können
nur für die von ihm gültig vertretenen Parteien gestellt worden sein.
4.
Mit Abschreibungsverfügung vom 17.
Januar 2022 schrieb die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren zufolge
Klagerückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Im Rubrum werden A.___
und B.___ als Kläger 10 und als Klägerin 11 aufgeführt. In den Ziffern 5 und 6
auferlegte die Amtsgerichtspräsidentin die Partei- und Gerichtskosten den
Klägern.
3.
Am 25. Januar 2022 (Postaufgabe) reichten
A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 ZPO ein und
erklärten, sie hätten mit der Parteibezeichnung im Abschreibungsentscheid Mühe.
Die Begründung des Entscheides stehe im Widerspruch zum Dispositiv, das auch
die Parteibezeichnungen umfasse.
4.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wies
die Amtsgerichtspräsidentin das Erläuterungsgesuch der Kläger 10 und 11 ab.
Weiter entschied sie, jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die
Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte sie den Klägern 10 und 11 je hälftig
unter solidarischer Haftbarkeit.
5.
Dagegen erhoben die Gesuchsteller
(im Folgenden die Beschwerdeführer) am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht. Sie stellen die folgenden Beschwerdeanträge:
1.
Das
Richteramt sei zu verpflichten, die Verfügung vom 17. Januar 2022 entweder zu
erläutern oder, falls das nicht widerspruchsfrei möglich ist, die
Unstimmigkeiten zu korrigieren.
Ev. Das Obergericht möge
die Korrektur im Sinn von Art. 334 ZPO direkt vornehmen.
2.
Es
seien weder für dieses Verfahren noch für das Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein
Kosten zu erheben.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und
es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme einer Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden.
7.
Es ist weder einsehbar noch
dargelegt, was die Beschwerdeführer mit ihrem Erläuterungsgesuch und ihrer
Beschwerde konkret erreichen wollen. Offenbar verlangen sie ihre Streichung als
Kläger 10 und 11 in der Aufzählung im Rubrum. Dies hätte zur Folge, dass sie
nicht mehr zu den kostenpflichtigen Klägern nach den Dispositivziffern 5 und 6
gehören würden. Darin könnte ein praktisches Interesse im Sinne von Art. 59
Abs. 2 lit. a ZPO erkannt werden. Ein derartiges Interesse hat auch der
Beklagte erkannt, hat er doch in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragt,
die Miteigentümer Nr. 9 - 11 nicht mit Kosten- und Parteientschädigungsanteilen
zu belasten. Soweit die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen
sind, dass ihnen in der Abschreibungsverfügung Kosten auferlegt worden sind,
hätten sie eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen. Dies haben
sie jedoch nicht getan, sondern ausdrücklich beim entscheidenden Richteramt ein
Gesuch um Erläuterung gestellt. Inwiefern sie abgesehen von der Kostenauflage
ein Interesse an einer Erläuterung haben, lassen die Beschwerdeführer indessen
offen. Ein schutzwürdiges Interesse ist aber für jedes Verfahren eine
Prozessvoraussetzung, auch für den Rechtsbehelf der Erläuterung. Besteht kein
schutzwürdiges Interesse, ist auf ein Erläuterungsgesuch nicht einzutreten.
8.
Selbst wenn auf das
Erläuterungsgesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen. Denn ein
Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen einschliesslich dem
Rubrum ist nicht gegeben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat in den Erwägungen der
Abschreibungsverfügung klar festgehalten, dass sie von einer gültigen
Vertretung aller der Kläger durch die [...] GmbH und durch Rechtsanwalt
Altenbach ausgegangen ist (Seite 3 erster Abschnitt am Ende). Dementsprechend
sind die Beschwerdeführer im Rubrum als Kläger aufgeführt und von der
Kostenauflage nach den Ziffern 5 und 6 miterfasst. Es gibt keinen Widerspruch,
der auf eine mangelhafte Formulierung zurückzuführen wäre. Nochmals ist den
Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die falsche Rechtsanwendung, die sie
in ihrem Erläuterungsgesuch vom 25. Januar 2022 eigentlich geltend machen,
rechtzeitig mit dem Hauptrechtsmittel – hier mit der Beschwerde nach Art. 110
ZPO – zu rügen gewesen wäre (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 334 N 3).
9.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu
beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin keine Erläuterung ihrer Abschreibungsverfügung
vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist wie eingangs erwähnt nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2022 abgewiesen (BGer
5A_553/2022).