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Entscheid

ZKBES.2022.61

Erläuterung (Nachverfügung vom 16. Mai 2022)

10. Juni 2022Deutsch6 min

1. Am 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 10. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg

Reichenbach,

Beschwerdeführer

betreffend Erläuterung

(Nachverfügung vom 16. Mai 2022)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 25. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt

Lorenz Altenbach eine Klage in Sachen Miteigentümergemeinschaft […] beim

Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Gemäss Rubrum der Klage bestand die klagende

Miteigentümergemeinschaft […] aus 13 namentlich aufgezählten natürlichen

Personen, darunter auch A.___ und B.___.

Erwägungen

2.

Am 13. Dezember 2021 zog Rechtsanwalt

Lorenz Altenbach die Klage zurück und bat darum, das Verfahren abzuschreiben

und die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten der Klägerschaft zu

überbinden. Nach Eingang der Kostennote des Vertreters des Beklagten kündigte

die Amtsgerichtspräsidentin am 17. Dezember 2021 an, sie werde die

Abschreibungsverfügung mit Kostenentscheid nicht vor dem 4. Januar 2022

erlassen.

3.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021

(Postaufgabe) erklärte Rechtsanwalt Jürg Reichenbach die Übernahme der

Vertretung von A.___ und von B.___. Er nahm Bezug auf die mit Verfügung vom 17.

Dezember 2021 angekündigte Kostenverlegung und erklärte, es sei ihm

aufgefallen, dass bei der Parteibezeichnung dieser Verfügung seine Klienten in

den Ziffern 10 und 11 aufgeführt würden. Weiter wies er darauf hin, dass sich

seine Klienten gegen die Vertretung durch die Miteigentümergemeinschaft Garage

und gegen die Vertretung durch Kollege Altenbach verwahrt hätten und folgerte,

der Antrag des klägerischen Anwalts auf Kostenauferlegung an die Kläger können

nur für die von ihm gültig vertretenen Parteien gestellt worden sein.

4.

Mit Abschreibungsverfügung vom 17.

Januar 2022 schrieb die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren zufolge

Klagerückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Im Rubrum werden A.___

und B.___ als Kläger 10 und als Klägerin 11 aufgeführt. In den Ziffern 5 und 6

auferlegte die Amtsgerichtspräsidentin die Partei- und Gerichtskosten den

Klägern.

3.

Am 25. Januar 2022 (Postaufgabe) reichten

A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 ZPO ein und

erklärten, sie hätten mit der Parteibezeichnung im Abschreibungsentscheid Mühe.

Die Begründung des Entscheides stehe im Widerspruch zum Dispositiv, das auch

die Parteibezeichnungen umfasse.

4.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wies

die Amtsgerichtspräsidentin das Erläuterungsgesuch der Kläger 10 und 11 ab.

Weiter entschied sie, jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die

Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte sie den Klägern 10 und 11 je hälftig

unter solidarischer Haftbarkeit.

5.

Dagegen erhoben die Gesuchsteller

(im Folgenden die Beschwerdeführer) am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht. Sie stellen die folgenden Beschwerdeanträge:

1.

Das

Richteramt sei zu verpflichten, die Verfügung vom 17. Januar 2022 entweder zu

erläutern oder, falls das nicht widerspruchsfrei möglich ist, die

Unstimmigkeiten zu korrigieren.

Ev. Das Obergericht möge

die Korrektur im Sinn von Art. 334 ZPO direkt vornehmen.

2.

Es

seien weder für dieses Verfahren noch für das Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein

Kosten zu erheben.

6.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und

es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme einer Gegenpartei nicht darauf

eingetreten werden.

7.

Es ist weder einsehbar noch

dargelegt, was die Beschwerdeführer mit ihrem Erläuterungsgesuch und ihrer

Beschwerde konkret erreichen wollen. Offenbar verlangen sie ihre Streichung als

Kläger 10 und 11 in der Aufzählung im Rubrum. Dies hätte zur Folge, dass sie

nicht mehr zu den kostenpflichtigen Klägern nach den Dispositivziffern 5 und 6

gehören würden. Darin könnte ein praktisches Interesse im Sinne von Art. 59

Abs. 2 lit. a ZPO erkannt werden. Ein derartiges Interesse hat auch der

Beklagte erkannt, hat er doch in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragt,

die Miteigentümer Nr. 9 - 11 nicht mit Kosten- und Parteientschädigungsanteilen

zu belasten. Soweit die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen

sind, dass ihnen in der Abschreibungsverfügung Kosten auferlegt worden sind,

hätten sie eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen. Dies haben

sie jedoch nicht getan, sondern ausdrücklich beim entscheidenden Richteramt ein

Gesuch um Erläuterung gestellt. Inwiefern sie abgesehen von der Kostenauflage

ein Interesse an einer Erläuterung haben, lassen die Beschwerdeführer indessen

offen. Ein schutzwürdiges Interesse ist aber für jedes Verfahren eine

Prozessvoraussetzung, auch für den Rechtsbehelf der Erläuterung. Besteht kein

schutzwürdiges Interesse, ist auf ein Erläuterungsgesuch nicht einzutreten.

8.

Selbst wenn auf das

Erläuterungsgesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen. Denn ein

Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen einschliesslich dem

Rubrum ist nicht gegeben. Die Amtsgerichtspräsidentin hat in den Erwägungen der

Abschreibungsverfügung klar festgehalten, dass sie von einer gültigen

Vertretung aller der Kläger durch die [...] GmbH und durch Rechtsanwalt

Altenbach ausgegangen ist (Seite 3 erster Abschnitt am Ende). Dementsprechend

sind die Beschwerdeführer im Rubrum als Kläger aufgeführt und von der

Kostenauflage nach den Ziffern 5 und 6 miterfasst. Es gibt keinen Widerspruch,

der auf eine mangelhafte Formulierung zurückzuführen wäre. Nochmals ist den

Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die falsche Rechtsanwendung, die sie

in ihrem Erläuterungsgesuch vom 25. Januar 2022 eigentlich geltend machen,

rechtzeitig mit dem Hauptrechtsmittel – hier mit der Beschwerde nach Art. 110

ZPO – zu rügen gewesen wäre (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 334 N 3).

9.

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu

beanstanden, dass die Amtsgerichtspräsidentin keine Erläuterung ihrer Abschreibungsverfügung

vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist wie eingangs erwähnt nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2022 abgewiesen (BGer

5A_553/2022).