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Entscheid

ZKBES.2022.63

Kostenentscheid

21. Juli 2022Deutsch13 min

Kapitalwertes des Wohnrechts am Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. Dezember 2019 reichte B.___

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (im

Folgenden die Beklagte) eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum ein. Darin

stellte er die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass sich die

Beklagte der Aufhebung des Miteigentums am Grundstück GB [...] widersetzt.

2. Es sei festzustellen, dass die Aufhebung

des Miteigentums am Grundstück GB [...] zulässig ist und kein Ausschlussgrund

vorliegt.

3. Das Miteigentum am Grundstück GB [...]

sei durch eine durch die Amtschreiberei Olten-Gösgen durchzuführende, interne

Versteigerung unter den Parteien aufzulösen.

4. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen habe bei

der internen Versteigerung des Grundstückes GB [...] die vom Kläger erstellten

Steigerungsbedingungen anzuwenden.

5. Der Meistbietende der internen

Versteigerung habe den Steigerungspreis gemäss den Steigerungsbedingungen zu

bezahlen.

6. Im Falle der Ersteigerung durch den

Kläger sei der Beklagten ein lebenslängliches und entgeltliches Wohnrecht an

der Wohnung im 1. Stock unter Abzug des Kapitalwertes des Wohnrechts am

Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen.

7. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen habe den

Steigerungserlös gemäss den Steigerungsbedingungen zu verteilen.

8. Nach der Rechtskraft der Versteigerung

und der Bezahlung des Steigerungspreises sei der Meistbietende der internen

Versteigerung als Alleineigentümer des Grundstückes GB [...] im Grundbuch

einzutragen, die beiden Miteigentumsanteile GB [...] und [...] seien im

Grundbuch zu löschen.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort datiert vom 13. März 2020, die Feststellungs- und

Forderungsbegehren gemäss Klage vom 11. Dezember 2019 seien vollumfänglich

abzuweisen, u.K.u.E.F.

3. Am 20. Mai 2022 fällte das

Amtsgericht (entgegen dem Rubrum war es nicht der Amtsgerichtspräsident) das

folgende Urteil:

1. Auf die Anträge des Klägers, es sei

festzustellen, dass sich die Beklagte der Aufhebung des Miteigentums am

Grundstück GB [...] widersetze sowie es sei festzustellen, dass die Aufhebung

des Miteigentums am Grundstück GB [...] zulässig sei und kein Ausschlussgrund

vorliege, wird nicht eingetreten.

2. Das Miteigentum von A.___ und B.___ am Grundstück

GB [...] wird aufgehoben.

3. Die Aufhebung des Miteigentums erfolgt

durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks GB [...].

4. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird

angewiesen, die öffentliche Versteigerung von GB [...] unter Anwendung

nachfolgender Steigerungsbedingungen durchzuführen. Der nach durchgeführter

Steigerung verbleibende Erlös ist den Parteien je hälftig auszubezahlen.

[Es

folgen in 11 Ziffern die detaillierten Steigerungsbedingungen]

5. Der Antrag des Klägers, im Falle der

Ersteigerung durch den Kläger sei der Beklagten ein lebenslängliches und

entgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Stock unter Abzug des

Kapitalwertes des Wohnrechts am Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen,

wird abgewiesen.

6. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 9'836.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'080.00

(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden der Beklagten auferlegt und mit

dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem

Kläger CHF 2'080.00 zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von

CHF 3'000.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen den

Kostenentscheid erhob die Beklagte (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin)

am 1. Juni 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Solothurn und verlangte die Aufhebung der Ziffern 6 und 7. Die Prozesskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu dreiviertel, eventuell zur Hälfte an

den Kläger und im Übrigen an die Beklagte zu verlegen, u.K.u.E.F.

5. Der Beklagte (im Folgenden auch der

Beschwerdegegner) beantragte am 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde,

u.K.u.E.F.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Amtsgericht stützte seinen

Kostenentscheid vorab auf Art. 106 Abs. 1 ZPO. Es führte dazu aus, die Beklagte

habe die Abweisung des Teilungsbegehrens beantragt und unterliege damit im

Hauptpunkt. Die Nichteintretensentscheide seien lediglich marginal und bei der

Kostenauferlegung nicht zu berücksichtigen. Die Feststellungsbegehren würden

von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Dem Kläger seien deshalb für die

Nichteintretensentscheide auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten in Bezug auf den Antrag des Klägers, der

Beklagten sei ein Wohnrecht an der Wohnung im 1. Stock einzuräumen, seien

vernachlässigbar. Aufgrund dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die

Kosten vollumfänglich der Beklagten.

2.

Die Beschwerdeführerin vergleicht

zunächst die klägerischen Rechtsbegehren mit dem Ergebnis des angefochtenen

Urteils, ohne dies weiter zu kommentieren. Weiter führt sie aus, bei der

Aufhebung von Miteigentum sei zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf

Teilung gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs.

1.

und 2 ZGB. Bei Uneinigkeit der Miteigentümer habe das Gericht die Art der

Teilung festzulegen. Der Kläger habe lediglich die Durchführung einer internen

Versteigerung verlangt. Die Vorinstanz habe dies bei ihrem Kostenentscheid

nicht gewichtet. Sie (die Beklagte) habe die Abweisung des Teilungsbegehrens

nicht nur wegen einer Teilung zur Unzeit, sondern insbesondere wegen der Art

der vom Kläger beantragten Teilung beantragt. Wenn der Kläger die öffentliche

Versteigerung der Liegenschaft oder deren Realteilung gemäss dem von ihm selber

eingereichten Vorschlag verlangt hätte, hätte sie sich dem Teilungsbegehren

nicht widersetzt. Zudem habe das Gericht die Dispositionsmaxime nach Art. 58

Abs. 1 ZPO verletzt, indem es anstelle der beantragten internen Versteigerung

die öffentliche Versteigerung angeordnet habe. Bei formeller Betrachtung des

Prozessergebnisses unterliege der Kläger mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren

bzw. es werde nicht darauf eingetreten. Damit sei der Kostenentscheid nicht

haltbar.

3.

Der Beschwerdegegner hält dem

entgegen, die Beschwerdeführerin habe vorprozessual und im vorinstanzlichen

Prozess den Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums grundsätzlich verneint. In

dieser grundsätzlichen Frage, welche prozessual die grösste Bedeutung habe,

habe er obsiegt. Es sei auf das Gesamtergebnis in der Hauptsache abzustellen,

während der Entscheid über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel keinen

Einfluss auf die Verteilung haben dürfe. Zudem stehe dem Richter bei der

Kostenverteilung ein weites Ermessen zu. Dabei könne er nach Art. 107 Abs. 1

lit. a und b ZPO auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren berücksichtigen.

Falsch und aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das

Teilungsbegehren insbesondere wegen der Art der beantragten Teilung abgelehnt.

Sie habe nicht nur eine Teilung zur Unzeit eingewendet, sondern auch

vorgebracht, die Realteilung müsse einer Steigerung vorgehen. Sie habe die

interne Steigerung nie als Grund für die Ablehnung des Teilungsanspruchs

aufgeführt. Mit ihren Vorbringen in der Klageantwort habe die

Beschwerdeführerin faktisch anerkannt, dass bei Vorliegen eines

Teilungsanspruchs sowie einer Ablehnung der körperlichen Teilung eine öffentliche

oder interne Versteigerung stattfinden müsse. Dies führe dazu, dass ihr die

Prozesskosten aufzuerlegen seien.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Es geht im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids und nicht um eine Fortführung

des erstinstanzlichen Prozesses (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3).

5.

Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz

auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat

keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang

des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht

bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht

generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann der Richter bei der

Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren

innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine

Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche

Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der

Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO

ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges

Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt.

Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art.

106.

Abs. 1 und 2 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in

Zivilsachen bloss mit Zurückhaltung (Urteil 4A_266/2021 vom 16. September 2021

E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gilt Folgendes: Die

Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte

Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das

Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen

Dispositiv

die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine

Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen

Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt

worden (Urteil 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3).

6. Der Ausgang des Prozesses beurteilt

sich in erster Linie nach den vor Gericht gestellten Anträgen. Wie die

Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist zwischen dem Anspruch auf Teilung

gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs. 1 und 2

ZGB zu unterscheiden. Ihre spätere Aussage, Teilungsanspruch und Teilungsart seien

bei Miteigentum untrennbar miteinander verknüpft, steht dazu in Widerspruch. Indem

sie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren beantragt hat, hat sie

sich nicht nur gegen die Art der Teilung zur Wehr gesetzt, sondern auch den

Teilungsanspruch als solchen abgelehnt. Schliesslich belegt sie gleich selbst,

dass sie sich dem Teilungsbegehren widersetzt hat, wenn sie vorträgt, sie habe dessen

Abweisung wegen einer Teilung zur Unzeit und insbesondere wegen der Art der vom

Kläger beantragten Teilung beantragt. In Bezug auf die Teilung des Miteigentums

ist sie unterlegen.

7. Die Beschwerdeführerin vertritt

weiter die Auffassung, der Beschwerdegegner habe nur einen Antrag auf eine

interne Versteigerung gestellt, was durch Anordnung der öffentlichen

Versteigerung sinngemäss abgewiesen worden sei. Die Beklagte hat sich schon bei

der Vorinstanz gegen eine interne Versteigerung ausgesprochen. Bevorzugt hätte

sie eine Realteilung durch eine Parzellierung des Grundstücks. Gleichzeitig hat

sie aber auch betont, dass die Versteigerung zur Unzeit erfolge (Klage BS zu 36

und 37). Sie hat damit den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt, wie dies

oben unter Ziffer 5 bereits festgestellt worden ist. Ihre in der Beschwerde

vorgetragene Behauptung, sie hätte sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzt,

wenn der Kläger die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft oder deren

Realteilung verlangt hätte, widersprechen daher ihren Ausführungen in der

Klageantwort. Dort hat sie zur Teilungsart nicht klar Stellung bezogen und ihre

Ausführungen an Bedingungen geknüpft oder im Konjunktiv gehalten (BS zu 24 bis

27 unten, zu 31 und 32 unten). Vor diesem Hintergrund kann in der Tat von nur

einem sinngemässen unterliegen des Klägers gesprochen werden. Sinngemäss hat

aber auch die Beklagte mit der von ihr favorisierten Realteilung nicht obsiegt,

zumal sie die Teilung grundsätzlich ablehnte. Einen eigenen Antrag zur Teilung

hat sie nicht gestellt. Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht

verletzt. Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Teilungsart und

ist in diesem Punkt nicht an die Parteianträge gebunden. Absatz 2 des Art. 651

ZPO durchbricht insofern die Dispositionsmaxime (Christoph Brunner/Jürg

Wichtermann in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 651 N 12).

8. Weiter sieht die Beschwerdeführerin

in der Festsetzung richterlicher Steigerungsbedingungen eine sinngemässe

Abweisung der vom Kläger erstellten Steigerungsbedingungen. Auch diese hat sie in

ihrer Klageantwort begründet abgelehnt und erklärt, wenn die interne

Versteigerung von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchgeführt werden sollte,

hätte diese die Steigerungsbedingungen festzulegen und nicht der Kläger (BS zu

31 und 32 und zu 35). Von einem Obsiegen der Beklagten kann dennoch nicht gesprochen

werden, auch wenn die vom Kläger beantragten Steigerungsbedingungen nicht zum

Urteil erhoben worden sind. Denn die Beklagte hat keinen Antrag auf

richterliche Festsetzung der Steigerungsbedingungen gestellt, mit dem sie

durchgedrungen ist.

9. Weiter stützt die Beschwerdeführerin

die Anfechtung des Kostenentscheids auf das Nichteintreten auf die klägerischen

Feststellungsbegehren. Hier geht sie jedoch in keiner Weise auf die Begründung

des Amtsgerichts und die von ihm zitierte Lehrmeinung ein. Der Beschwerde fehlt

es diesbezüglich an einer genügenden Begründung. Darüber hinaus sind mit der

richterlichen Anordnung der Teilung durch die öffentliche Versteigerung die

beiden Feststellungsbegehren, dass sich die Beklagte der Aufhebung widersetzt

und dass die Aufhebung des Miteigentums zulässig ist und kein Ausschlussgrund

vorliegt, implizite bejaht. Genau aus diesem Grund besteht ja kein separates

Feststellungsinteresse. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der

Richter die Teilung des Miteigentums anordnen.

10. Die Beschwerdeführerin verlangt

selbst, dass die verschiedenen Umstände beim Kostenentscheid zu gewichten sind.

Sie bestreitet ebenfalls nicht, dass die Anordnung der Teilung der Hauptpunkt

war. Die weiteren Punkte sind Folgeentscheide zu diesem Hauptstreitgegenstand.

Sie regeln bloss die Modalitäten der angeordneten Aufhebung des Miteigentums. Mindestens

seit Juni 2018 bemühte sich der Kläger um eine Auflösung des Miteigentums

(Klagebeilage 5). Bereits am 19. Juli 2019 (das Schlichtungsbegehren trägt das

offensichtlich unzutreffende Datum vom 19. Juli 2018) stellte er ein

Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung von Miteigentum (Klagebeilage 14).

Seither standen die Parteien in Verhandlungen, konnten sich aber nicht auf eine

Aufhebung einigen. Schliesslich war es das Urteil des Amtsgerichts, welches das

Miteigentum gegen den Willen der Beklagten aufhob. Damit ist die

Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterlegen. Die Art der Teilung und ihre

Durchführung hat die Vorinstanz als untergeordnete Nebenpunkte gewertet. Wie

oben aufgezeigt, kann auch bezüglich dieser Modalitäten nicht wirklich von

einem Obsiegen der Beklagten gesprochen werden. Lediglich in Bezug auf die

Nichteintretensentscheide ist der Kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO

formell unterlegen. Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, wieso die

diesbezügliche Begründung des Amtsgerichts falsch sein sollte. Dasselbe gilt

für den abgewiesenen Antrag, es sei der Beklagten ein Wohnrecht im 1. Stock

einzuräumen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt war der Aufwand für diesen

Teilentscheid vernachlässigbar. Insgesamt erscheint der Entscheid des

Amtsgerichts über die Verlegung der Kosten als nachvollziehbar und keineswegs

als willkürlich.

11. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner

für das obergerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die

eingereichte Honorarnote von CHF 647.90 (inkl. Auslagen und MWST) ist

angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.

2. A.___

hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___

hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF

647.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller