ZKBES.2022.63
Kostenentscheid
21. Juli 2022Deutsch13 min
Kapitalwertes des Wohnrechts am Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Dezember 2019 reichte B.___
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (im
Folgenden die Beklagte) eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum ein. Darin
stellte er die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass sich die
Beklagte der Aufhebung des Miteigentums am Grundstück GB [...] widersetzt.
2. Es sei festzustellen, dass die Aufhebung
des Miteigentums am Grundstück GB [...] zulässig ist und kein Ausschlussgrund
vorliegt.
3. Das Miteigentum am Grundstück GB [...]
sei durch eine durch die Amtschreiberei Olten-Gösgen durchzuführende, interne
Versteigerung unter den Parteien aufzulösen.
4. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen habe bei
der internen Versteigerung des Grundstückes GB [...] die vom Kläger erstellten
Steigerungsbedingungen anzuwenden.
5. Der Meistbietende der internen
Versteigerung habe den Steigerungspreis gemäss den Steigerungsbedingungen zu
bezahlen.
6. Im Falle der Ersteigerung durch den
Kläger sei der Beklagten ein lebenslängliches und entgeltliches Wohnrecht an
der Wohnung im 1. Stock unter Abzug des Kapitalwertes des Wohnrechts am
Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen.
7. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen habe den
Steigerungserlös gemäss den Steigerungsbedingungen zu verteilen.
8. Nach der Rechtskraft der Versteigerung
und der Bezahlung des Steigerungspreises sei der Meistbietende der internen
Versteigerung als Alleineigentümer des Grundstückes GB [...] im Grundbuch
einzutragen, die beiden Miteigentumsanteile GB [...] und [...] seien im
Grundbuch zu löschen.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort datiert vom 13. März 2020, die Feststellungs- und
Forderungsbegehren gemäss Klage vom 11. Dezember 2019 seien vollumfänglich
abzuweisen, u.K.u.E.F.
3. Am 20. Mai 2022 fällte das
Amtsgericht (entgegen dem Rubrum war es nicht der Amtsgerichtspräsident) das
folgende Urteil:
1. Auf die Anträge des Klägers, es sei
festzustellen, dass sich die Beklagte der Aufhebung des Miteigentums am
Grundstück GB [...] widersetze sowie es sei festzustellen, dass die Aufhebung
des Miteigentums am Grundstück GB [...] zulässig sei und kein Ausschlussgrund
vorliege, wird nicht eingetreten.
2. Das Miteigentum von A.___ und B.___ am Grundstück
GB [...] wird aufgehoben.
3. Die Aufhebung des Miteigentums erfolgt
durch öffentliche Versteigerung des Grundstücks GB [...].
4. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird
angewiesen, die öffentliche Versteigerung von GB [...] unter Anwendung
nachfolgender Steigerungsbedingungen durchzuführen. Der nach durchgeführter
Steigerung verbleibende Erlös ist den Parteien je hälftig auszubezahlen.
[Es
folgen in 11 Ziffern die detaillierten Steigerungsbedingungen]
5. Der Antrag des Klägers, im Falle der
Ersteigerung durch den Kläger sei der Beklagten ein lebenslängliches und
entgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Stock unter Abzug des
Kapitalwertes des Wohnrechts am Steigerungserlös einzuräumen und im Grundbuch einzutragen,
wird abgewiesen.
6. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 9'836.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'080.00
(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden der Beklagten auferlegt und mit
dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem
Kläger CHF 2'080.00 zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von
CHF 3'000.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen den
Kostenentscheid erhob die Beklagte (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin)
am 1. Juni 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Solothurn und verlangte die Aufhebung der Ziffern 6 und 7. Die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu dreiviertel, eventuell zur Hälfte an
den Kläger und im Übrigen an die Beklagte zu verlegen, u.K.u.E.F.
5. Der Beklagte (im Folgenden auch der
Beschwerdegegner) beantragte am 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde,
u.K.u.E.F.
6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht stützte seinen
Kostenentscheid vorab auf Art. 106 Abs. 1 ZPO. Es führte dazu aus, die Beklagte
habe die Abweisung des Teilungsbegehrens beantragt und unterliege damit im
Hauptpunkt. Die Nichteintretensentscheide seien lediglich marginal und bei der
Kostenauferlegung nicht zu berücksichtigen. Die Feststellungsbegehren würden
von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Dem Kläger seien deshalb für die
Nichteintretensentscheide auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO
keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten in Bezug auf den Antrag des Klägers, der
Beklagten sei ein Wohnrecht an der Wohnung im 1. Stock einzuräumen, seien
vernachlässigbar. Aufgrund dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die
Kosten vollumfänglich der Beklagten.
2.
Die Beschwerdeführerin vergleicht
zunächst die klägerischen Rechtsbegehren mit dem Ergebnis des angefochtenen
Urteils, ohne dies weiter zu kommentieren. Weiter führt sie aus, bei der
Aufhebung von Miteigentum sei zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf
Teilung gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs.
1.
und 2 ZGB. Bei Uneinigkeit der Miteigentümer habe das Gericht die Art der
Teilung festzulegen. Der Kläger habe lediglich die Durchführung einer internen
Versteigerung verlangt. Die Vorinstanz habe dies bei ihrem Kostenentscheid
nicht gewichtet. Sie (die Beklagte) habe die Abweisung des Teilungsbegehrens
nicht nur wegen einer Teilung zur Unzeit, sondern insbesondere wegen der Art
der vom Kläger beantragten Teilung beantragt. Wenn der Kläger die öffentliche
Versteigerung der Liegenschaft oder deren Realteilung gemäss dem von ihm selber
eingereichten Vorschlag verlangt hätte, hätte sie sich dem Teilungsbegehren
nicht widersetzt. Zudem habe das Gericht die Dispositionsmaxime nach Art. 58
Abs. 1 ZPO verletzt, indem es anstelle der beantragten internen Versteigerung
die öffentliche Versteigerung angeordnet habe. Bei formeller Betrachtung des
Prozessergebnisses unterliege der Kläger mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren
bzw. es werde nicht darauf eingetreten. Damit sei der Kostenentscheid nicht
haltbar.
3.
Der Beschwerdegegner hält dem
entgegen, die Beschwerdeführerin habe vorprozessual und im vorinstanzlichen
Prozess den Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums grundsätzlich verneint. In
dieser grundsätzlichen Frage, welche prozessual die grösste Bedeutung habe,
habe er obsiegt. Es sei auf das Gesamtergebnis in der Hauptsache abzustellen,
während der Entscheid über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel keinen
Einfluss auf die Verteilung haben dürfe. Zudem stehe dem Richter bei der
Kostenverteilung ein weites Ermessen zu. Dabei könne er nach Art. 107 Abs. 1
lit. a und b ZPO auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren berücksichtigen.
Falsch und aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das
Teilungsbegehren insbesondere wegen der Art der beantragten Teilung abgelehnt.
Sie habe nicht nur eine Teilung zur Unzeit eingewendet, sondern auch
vorgebracht, die Realteilung müsse einer Steigerung vorgehen. Sie habe die
interne Steigerung nie als Grund für die Ablehnung des Teilungsanspruchs
aufgeführt. Mit ihren Vorbringen in der Klageantwort habe die
Beschwerdeführerin faktisch anerkannt, dass bei Vorliegen eines
Teilungsanspruchs sowie einer Ablehnung der körperlichen Teilung eine öffentliche
oder interne Versteigerung stattfinden müsse. Dies führe dazu, dass ihr die
Prozesskosten aufzuerlegen seien.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Es geht im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids und nicht um eine Fortführung
des erstinstanzlichen Prozesses (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3).
5.
Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz
auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat
keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht
bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht
generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann der Richter bei der
Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren
innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine
Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche
Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der
Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO
ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges
Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt.
Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art.
106.
Abs. 1 und 2 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in
Zivilsachen bloss mit Zurückhaltung (Urteil 4A_266/2021 vom 16. September 2021
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gilt Folgendes: Die
Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte
Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das
Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen
Dispositiv
die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine
Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen
Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt
worden (Urteil 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3).
6. Der Ausgang des Prozesses beurteilt
sich in erster Linie nach den vor Gericht gestellten Anträgen. Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist zwischen dem Anspruch auf Teilung
gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs. 1 und 2
ZGB zu unterscheiden. Ihre spätere Aussage, Teilungsanspruch und Teilungsart seien
bei Miteigentum untrennbar miteinander verknüpft, steht dazu in Widerspruch. Indem
sie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren beantragt hat, hat sie
sich nicht nur gegen die Art der Teilung zur Wehr gesetzt, sondern auch den
Teilungsanspruch als solchen abgelehnt. Schliesslich belegt sie gleich selbst,
dass sie sich dem Teilungsbegehren widersetzt hat, wenn sie vorträgt, sie habe dessen
Abweisung wegen einer Teilung zur Unzeit und insbesondere wegen der Art der vom
Kläger beantragten Teilung beantragt. In Bezug auf die Teilung des Miteigentums
ist sie unterlegen.
7. Die Beschwerdeführerin vertritt
weiter die Auffassung, der Beschwerdegegner habe nur einen Antrag auf eine
interne Versteigerung gestellt, was durch Anordnung der öffentlichen
Versteigerung sinngemäss abgewiesen worden sei. Die Beklagte hat sich schon bei
der Vorinstanz gegen eine interne Versteigerung ausgesprochen. Bevorzugt hätte
sie eine Realteilung durch eine Parzellierung des Grundstücks. Gleichzeitig hat
sie aber auch betont, dass die Versteigerung zur Unzeit erfolge (Klage BS zu 36
und 37). Sie hat damit den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt, wie dies
oben unter Ziffer 5 bereits festgestellt worden ist. Ihre in der Beschwerde
vorgetragene Behauptung, sie hätte sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzt,
wenn der Kläger die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft oder deren
Realteilung verlangt hätte, widersprechen daher ihren Ausführungen in der
Klageantwort. Dort hat sie zur Teilungsart nicht klar Stellung bezogen und ihre
Ausführungen an Bedingungen geknüpft oder im Konjunktiv gehalten (BS zu 24 bis
27 unten, zu 31 und 32 unten). Vor diesem Hintergrund kann in der Tat von nur
einem sinngemässen unterliegen des Klägers gesprochen werden. Sinngemäss hat
aber auch die Beklagte mit der von ihr favorisierten Realteilung nicht obsiegt,
zumal sie die Teilung grundsätzlich ablehnte. Einen eigenen Antrag zur Teilung
hat sie nicht gestellt. Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht
verletzt. Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Teilungsart und
ist in diesem Punkt nicht an die Parteianträge gebunden. Absatz 2 des Art. 651
ZPO durchbricht insofern die Dispositionsmaxime (Christoph Brunner/Jürg
Wichtermann in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 651 N 12).
8. Weiter sieht die Beschwerdeführerin
in der Festsetzung richterlicher Steigerungsbedingungen eine sinngemässe
Abweisung der vom Kläger erstellten Steigerungsbedingungen. Auch diese hat sie in
ihrer Klageantwort begründet abgelehnt und erklärt, wenn die interne
Versteigerung von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchgeführt werden sollte,
hätte diese die Steigerungsbedingungen festzulegen und nicht der Kläger (BS zu
31 und 32 und zu 35). Von einem Obsiegen der Beklagten kann dennoch nicht gesprochen
werden, auch wenn die vom Kläger beantragten Steigerungsbedingungen nicht zum
Urteil erhoben worden sind. Denn die Beklagte hat keinen Antrag auf
richterliche Festsetzung der Steigerungsbedingungen gestellt, mit dem sie
durchgedrungen ist.
9. Weiter stützt die Beschwerdeführerin
die Anfechtung des Kostenentscheids auf das Nichteintreten auf die klägerischen
Feststellungsbegehren. Hier geht sie jedoch in keiner Weise auf die Begründung
des Amtsgerichts und die von ihm zitierte Lehrmeinung ein. Der Beschwerde fehlt
es diesbezüglich an einer genügenden Begründung. Darüber hinaus sind mit der
richterlichen Anordnung der Teilung durch die öffentliche Versteigerung die
beiden Feststellungsbegehren, dass sich die Beklagte der Aufhebung widersetzt
und dass die Aufhebung des Miteigentums zulässig ist und kein Ausschlussgrund
vorliegt, implizite bejaht. Genau aus diesem Grund besteht ja kein separates
Feststellungsinteresse. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der
Richter die Teilung des Miteigentums anordnen.
10. Die Beschwerdeführerin verlangt
selbst, dass die verschiedenen Umstände beim Kostenentscheid zu gewichten sind.
Sie bestreitet ebenfalls nicht, dass die Anordnung der Teilung der Hauptpunkt
war. Die weiteren Punkte sind Folgeentscheide zu diesem Hauptstreitgegenstand.
Sie regeln bloss die Modalitäten der angeordneten Aufhebung des Miteigentums. Mindestens
seit Juni 2018 bemühte sich der Kläger um eine Auflösung des Miteigentums
(Klagebeilage 5). Bereits am 19. Juli 2019 (das Schlichtungsbegehren trägt das
offensichtlich unzutreffende Datum vom 19. Juli 2018) stellte er ein
Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung von Miteigentum (Klagebeilage 14).
Seither standen die Parteien in Verhandlungen, konnten sich aber nicht auf eine
Aufhebung einigen. Schliesslich war es das Urteil des Amtsgerichts, welches das
Miteigentum gegen den Willen der Beklagten aufhob. Damit ist die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterlegen. Die Art der Teilung und ihre
Durchführung hat die Vorinstanz als untergeordnete Nebenpunkte gewertet. Wie
oben aufgezeigt, kann auch bezüglich dieser Modalitäten nicht wirklich von
einem Obsiegen der Beklagten gesprochen werden. Lediglich in Bezug auf die
Nichteintretensentscheide ist der Kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO
formell unterlegen. Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, wieso die
diesbezügliche Begründung des Amtsgerichts falsch sein sollte. Dasselbe gilt
für den abgewiesenen Antrag, es sei der Beklagten ein Wohnrecht im 1. Stock
einzuräumen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt war der Aufwand für diesen
Teilentscheid vernachlässigbar. Insgesamt erscheint der Entscheid des
Amtsgerichts über die Verlegung der Kosten als nachvollziehbar und keineswegs
als willkürlich.
11. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner
für das obergerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die
eingereichte Honorarnote von CHF 647.90 (inkl. Auslagen und MWST) ist
angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.
2. A.___
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___
hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF
647.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller