ZKBES.2022.73
unentgeltliche Rechtspflege
18. August 2022Deutsch16 min
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB SR 210). Mit Verfügung vom 11. April 2022
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab (Ziff. 2 der Verfügung).
2. Gegen die begründete Abweisung des
Gesuchs erhob der Ehemann (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. Juni
2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Kantons. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche
Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli
2022 beantragt der Amtsgerichtspräsident die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege.
5. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die
Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
2.2
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
nicht dargelegt, wie hoch ihrer Meinung nach die zu erwartenden Anwaltskosten
sein würden. Dadurch habe sie die Begründungspflicht und folglich das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da die Vorinstanz keine
Angaben zu den mutmasslichen Prozesskosten gemacht habe, könne sich der
Beschwerdeführer dazu im Beschwerdeverfahren nicht äussern. Seinen
mutmasslichen Prozesskostenanteil betreffend das erstinstanzliche Verfahren
schätze der Beschwerdeführer auf mindestens CHF 18'000.00.
2.3
Der Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101)
beziehungsweise Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist
die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde,
beziehungsweise die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen
und auf welche sich sein Entscheid beziehungsweise Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch Daniel Staehelin,
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016 Art. 239 N 16).
2.4.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog zusammenfassend,
bei den verfügbaren Mitteln des Ehemannes von monatlich CHF 9'449.00 und
der Ehefrau von CHF 1'444.00, einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'842.00
und den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 3'400.00 sowie den Kinderzulagen
von CHF 400.00 verbleibe dem Ehemann ein Überschuss von monatlich CHF 807.00.
Die Ehefrau weise einen Bedarf von CHF 4'550.00 und einen monatlichen
Überschuss von CHF 694.00 aus. Zusammen erzielten die Ehegatten somit
einen monatlichen Überschuss von CHF 1'501.00. Damit sei es ihnen ohne Weiteres
möglich, die Prozesskosten in zwei Jahren zu tilgen. Den Ehegatten sei es somit
zumutbar, für die Partei- und Gerichtskosten selber aufzukommen und zwar selbst
dann, wenn auf Seiten des Ehemannes die indirekte Amortisation noch
berücksichtigt werden würde (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).
2.4.2
Folglich ging der Vorderrichter davon
aus, dass sich die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht über
CHF 36'024.00 (24 x CHF 1'501.00) belaufen und innert höchstens zwei
Jahren von den Ehegatten getilgt werden können. Damit nannte er seine
Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt in kurzer aber rechtsgenüglicher Weise. In seiner Vernehmlassung
präzisierte er zudem, dass die mutmasslichen Gerichtskosten mit insgesamt CHF
2'500.00 bis CHF 4’000.00 und die mutmasslichen Anwaltskosten pro Ehegatte
mit CHF 4'000.00 bis CHF 6'000.00 zu beziffern seien. An die Gerichtskosten
müsse sich der Beschwerdeführer voraussichtlich zu Hälfte beteiligen und seine
Parteikosten müsse er aller Voraussicht nach selber tragen. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Dies zeigt im
Übrigen auch die 10-seitige Beschwerdeschrift, in welcher sich der
Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung umfassend zur Wehr setzen
vermochte. Aus seiner Sicht würden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf mindestens
CHF 18'000.00 belaufen, sofern bald eine Einigung zwischen den Ehegatten
erzielt werde. Wird von der Überschussberechnung der Vorinstanz ausgegangen,
wäre es dem Beschwerdeführer somit selbst bei den von ihm bezifferten
Prozesskosten noch möglich, diese innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.
3.1
Der Beschwerdeführer moniert indes
auch die Höhe des vom Vorderrichter errechneten Überschusses. Die Vorinstanz
gehe in ihrer Berechnung unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Ehegatten
vom 31. März 2022 beziehungsweise der darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge
davon aus, dass der Ehemann über einen monatlichen Überschuss von
CHF 807.00 verfüge. Beim Ehemann habe der Vorderrichter einen Bedarf von
CHF 4'842.00 erkannt. Darin unberücksichtigt geblieben seien die Kosten
der indirekten Amortisation der Liegenschaft. Aus dem Hypothekarvertrag
(Urkunde 6) gehe hervor, dass eine Amortisation von jährlich CHF 6'650.00
vereinbart worden sei. Die Amortisation belaste den Bedarf des
Beschwerdeführers mit monatlich CHF 554.16. Es handle sich hierbei um eine
vertraglich vereinbarte Amortisation, welche der Beschwerdeführer nicht
einseitig sistieren/auflösen könne. Die Vorinstanz komme in der angefochtenen
Verfügung zum Ergebnis, dass selbst die Berücksichtigung der Amortisation dazu
führen würde, dass das URP-Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen werden
würde. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Berechnung lediglich den tieferen –
vom Beschwerdeführer zu leistenden – Unterhaltsbeitrag in der Höhe von
monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt. Dieser sei bis zum Auszug der
Ehefrau aus der elterlichen Liegenschaft zu bezahlen. Ab dem Auszug der Ehefrau
aus der Liegenschaft ihrer Eltern bis zum Verfahrensabschluss werde der
Unterhalt auf insgesamt CHF 4'000.00 erhöht. Ab dem Auszug der Ehefrau
verfüge der Ehemann folglich – selbst ohne Berücksichtigung der indirekten
Amortisation – noch über einen Überschuss von CHF 207.00 pro Monat. Da die
Unterhaltsphase II (ab Auszug der Ehefrau) bereits in der Vereinbarung vom 31. März
2022.
festgelegt und in der Verfügung des Vorderrichters vom 5. April 2022
bestätigt worden sei, sei dies auch bei der Beurteilung des Bedarfs
beziehungsweise des Überschusses zu berücksichtigen. Wenn nun zusätzlich noch
die indirekte Amortisation berücksichtigt werde, stehe dem Ehemann kein
Überschuss mehr zur Verfügung. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine Kosten für
die Errichtung der Beistandschaft der Kinder beziffert. Sollten solche
entstehen, seien diese ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter habe die Vorinstanz
auch die Rückzahlung der offenen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt. Es
liege nahe, dass die Ehefrau die Nachzahlung bereits verlangt habe. Der Ehemann
benötige somit einen allfälligen Überschuss zur Tilgung dieser Forderung.
3.2
In seiner Vernehmlassung führte der
Amtsgerichtspräsident diesbezüglich aus, zur Beurteilung der Mittellosigkeit
seien die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung
massgebend. Vorliegend sei das Gesuch mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gestellt
worden. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge könnten nur Einkünfte und
Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar
oder wenigstens kurz realisierbar seien. Auf der anderen Seite des
zivilprozessualen Notbedarfs bedeute der Effektivitätsgrundsatz, dass nur
Kosten des Lebensunterhalts und Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden
dürften, für die tatsächlich eine Zahlungspflicht bestehe und für die Zahlungen
bisher effektiv geleistet worden seien. Bei der Beurteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege seien die aktuellen Verhältnisse, das heisst jene der laufenden
Phase I der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Phase II beginne mit dem
Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft ihrer Eltern. Dieser Zeitpunkt sei noch
unbestimmt. Eine Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
des Beschwerdeführers bei Feststehen dieses Zeitpunkts bleibe vorbehalten.
Amortisationen von Hypotheken seien sodann grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig geleistet worden seien.
Denn damit werde indirekt das unbewegliche Vermögen des Gesuchstellers erhöht.
Von diesem Grundsatz der Nichtberücksichtigung sei indes dann eine Ausnahme zu
machen, wenn nachgewiesen werde, dass die kreditgebende Bank ihre Einwilligung
zur befristeten Sistierung der Amortisationszahlungen für die Dauer des
Prozesses verweigere und der Gesuchsteller eine verlustbringende
Grundpfandverwertung riskiere, falls er die Amortisation des
Hypothekardarlehens nicht im bisherigen oder allenfalls reduzierten Umfang
weiterführe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder eine Vereinbarung mit
der Bank betreffend die indirekte Amortisation noch eine solche betreffend die
Verpflichtung zur Leistung dieser Amortisation während des vorliegenden
Verfahrens eingereicht. Die indirekte Amortisation sei somit bei der Prüfung der
Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls würden nicht feststehende
und wenig wahrscheinliche Kosten der errichteten Beistandschaft nicht ins
Gewicht fallen. Und verfallene aber nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge seien
nach dem Effektivitätsgrundsatz ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vorliegend
gehe es um den Ausstand an Unterhaltsbeiträgen inklusive Familienzulagen für
den Zeitraum zwischen September 2021 und Ende März 2022 in der Höhe von insgesamt
CHF 26'600.00. Dieser Ausstand sei auf Ersuchen der Ehefrau festgehalten
worden, damit er in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Tragen komme.
Mangels Nachweis einer entsprechenden Zahlung könne dieser Unterhaltsausstand
in der Bedarfsrechnung somit auch nicht berücksichtigt werden.
4.1
Nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV
gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen
Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 mit Hinweisen).
Der zur Anwendung gelangende Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge zum
Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit
berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und
entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Er soll verhindern, dass Mittel, die der Bestreitung des
Existenzminimums dienen, zweckwidrig verwendet werden (Urteil 5A_661/2013 vom
15.
Januar 2014 E. 5.2), und gilt auch mit Blick auf die Frage, wie viel Geld
einer Person zur Finanzierung eines Prozesses zur Verfügung steht (Urteil
5P.321/2004 vom 21. September 2004 E. 2.1). Anders ausgedrückt beschlägt der
Effektivitätsgrundsatz die Frage, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung,
die der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dient, effektiv bezahlt
werden muss und auch bezahlt wird. Hingegen sagt der Effektivitätsgrundsatz
nichts darüber aus, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung ihrer Art nach
überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen ist; er setzt dies vielmehr
voraus, indem die fraglichen Mittel eben dazu dienen müssen, den notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5D_49/2016 vom 19. August
2016.
E. 2.3 mit Verweis auf 4D_19/2016 vom 11. April 2016).
4.2
Nach der Rechtsprechung sind
rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsteller an nicht in
seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit erwiesenermassen geleistet
hat und voraussichtlich auch während der Dauer des Verfahrens leisten wird, im
prozessrechtlichen Existenzminimum als Zuschlag zu veranschlagen (BGE 111 III 13
E. 4, so auch Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 302).
4.3
Wird eine Liegenschaft wie im
vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten Wohnkosten anhand des
Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum Liegenschaftsaufwand zählen neben dem
Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die
durchschnittlichen Unterhaltskosten. Wirtschaftlich betrachtet sind
Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb sie nicht als
Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie wurden
verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit einer
Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während der
Prozessdauer einverstanden (Wuffli, a.a.O., N 271).
4.4
Es ist aktenkundig, dass sich die
Ehegatten zur Bezahlung einer indirekten Amortisation der ehelichen
Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank verpflichtet hatten. Wie der
Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog, erbrachten vorliegend weder der
Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Verfahren vor der Vor-instanz einen
Nachweis, dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung
der indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu
Recht blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der
Bedarfsberechnung der Ehegatten somit unberücksichtigt. Auch soweit der
Beschwerdeführer moniert, der Vorderrichter habe in der Bedarfsberechnung des
Ehemannes «nur» die aktuellen, tieferen Unterhaltszahlungen in er Höhe von
monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Nach Angaben des
Beschwerdeführers lebt die Ehefrau nach wie vor in der Liegenschaft ihrer
Eltern. Bis zum noch unbekannten Auszugstermin der Ehefrau hat der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben monatliche Unterhaltsbeiträge von
CHF 3'400.00 zu bezahlen. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge können
lediglich die effektiv geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbeiträge
berücksichtigt werden. Dass der Vorderrichter «nur» Unterhaltsbeiträge in der
Höhe von CHF 3'400.00 bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers
Dispositiv
berücksichtigte, kann demnach nicht beanstandet werden. Ebenfalls aus diesem
Grund nicht beanstandet werden kann, dass für die Errichtung der Beistandschaft
für die gemeinsamen Kinder keine Kosten in der Bedarfsrechnung berücksichtigt
wurden, denn entsprechende Kosten sind bis anhin nicht angefallen
beziehungsweise wurden nicht geltend gemacht. Auch die verfallenen
Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum zwischen September 2021 bis und mit März
2022 in der Höhe von insgesamt CHF 26'600.00 haben zu Recht keinen Eingang
in die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs gefunden. Den Aussagen
der Ehefrau zufolge bezahlte der Beschwerdeführer seit der Trennung einmal CHF
1'000.00, einmal CHF 1'500.00 und einmal CHF 345.00 (S. 3 der
Stellungnahme der Ehefrau vom 27. Januar 2022). In seiner Stellungnahme vom 11.
Februar 2022 räumte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, er sei davon
ausgegangen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, sondern lediglich
der Barunterhalt von […] und […]. Aus diesem Grund sei «unpräjudiziell» eine
Unterhaltszahlung von CHF 1'500.00 geleistet worden. Dass im fraglichen
Zeitraum von September 2021 bis und mit März 2022 regelmässige
Unterhaltszahlungen geleistet wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht erst
behauptet. Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung kann folglich auch in dieser
Hinsicht nicht beanstandet werden. Nach dem Gesagten hat sich der
Beschwerdeführer somit einen zivilprozessual relevanten Überschuss von
monatlich CHF 807.00 anrechnen zu lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers
werden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf (mindestens) CHF 18'000.00 belaufen.
Mit dem vom Vorderrichter errechneten Überschuss wird es dem Beschwerdeführer Stand
heute somit möglich sein, seine Prozesskosten innerhalb von zwei Jahren zu
tilgen.
5. Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Sollten sich die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ändern, steht es ihm frei, zu
einem späteren Zeitpunkt bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu stellen.
7.1 In seinem
Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche
Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Diesbezüglich sei auf seine
Ausführungen zur Bedarfsberechnung der Vorinstanz abzustellen (vgl. S. 9 der
Beschwerdeschrift).
7.2 Anlass zur Diskussion
geben vorliegend einzig noch die mutmasslichen Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'344.45 (Gerichtskosten von CHF
500.00 und die vom Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 22. Juli 2022 geltend
gemachte Entschädigung von CHF 1'844.45). In der angefochtenen Verfügung rechnete
der Vorderrichter dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von
CHF 8'849.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) an, was im hiesigen
Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Aus den Vorakten ist indes ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer seit September 2021 ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 9'464.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, Urkunden 11 und 35
des Ehemannes) erzielt. Zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 ergeben sich
somit beim Beschwerdeführer finanzielle Mittel von aktuell CHF 10'064.00
pro Monat. Damit wäre es ihm möglich – entsprechend der zutreffenden Bedarfsberechnung
der Vorinstanz (vgl. S. 2 E. 4 der angefochtenen Verfügung) – einen monatlichen
Überschuss von CHF 1'422.00 beziehungsweise binnen einem Jahr ein
Überschuss von 17'064.00 oder in zwei Jahren einen Überschuss von CHF 34'128.00
zu erzielen (vgl. zur Tilgung von Prozesskosten bei unentgeltlicher
Rechtspflege BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit sollte es dem Beschwerdeführer ohne
weiteres möglich sein, auch die Prozesskosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens
zu bezahlen. Im Übrigen zeigen die detaillierten Kontoauszüge in den Vorakten,
dass der Beschwerdeführer eher auf grossem Fusse lebt. Ferner sind die Ehegatten
hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde Oekingen mit einer
Gesamtfläche von über 800m2 und einer ehelichen Liegenschaft. Diese
wird nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten vom Beschwerdeführer und dem
gemeinsamen Sohn Leandro bewohnt. Die monatlichen Wohnkosten (inkl.
Nebenkosten) werden vom Ehemann mit CHF 1'750.00 beziffert (vgl. S. 7 der
Stellungnahme vom 11. Februar 2022). Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar
sein soll, in eine günstigere Mietwohnung zu ziehen und die Liegenschaft – zusammen
mit seiner Noch-Ehefrau – zu vermieten, um Prozesskosten zu tilgen, ist nicht
ersichtlich. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht hinreichend, weshalb er die mutmasslichen Parteikosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF 15'000.00 beziffert. Aus der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eingereichten
Honorarnote ist ersichtlich, dass er seine Aufwendungen zu einem Stundenansatz
von CHF 250.00 verrechnet. Im vorinstanzliche Verfahren geht er folglich von
einem Aufwand von insgesamt 60 Stunden aus. Wie er auf diese Anzahl Stunden
kommt – der Vorderrichter veranschlagte mit dem gleichen Stundenansatz nicht
mehr als 24 Stunden Aufwand für das Scheidungsverfahren – lässt sich seiner
Eingabe aber nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Verhandlung vom 31.
März 2022 rund vier Stunden gedauert hat, vermag jedenfalls nicht als
Berechnungsgrundlage dienen, um auf einen gesamthaften Aufwand von 60 Stunden für
das erstinstanzliche Verfahren zu schliessen. Vorliegend haben es vor allem die
Ehegatten durch ihr Verhalten beziehungsweise mit einer baldigen Einigung in
der Hand, wie hoch die Entschädigung ihres jeweiligen Rechtsvertreters im
Scheidungsverfahren ausfallen wird. Es ist ohnehin nicht Sache des Staates,
einem Beschwerdeführer mit hinreichend finanziellen Mitteln, ein aufwendiges
und kostspieliges Gerichtsverfahren zu ermöglichen. Das Gesuch um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erweist
sich somit ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
7.3 Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann