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Entscheid

ZKBES.2022.73

unentgeltliche Rechtspflege

18. August 2022Deutsch16 min

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB SR 210). Mit Verfügung vom 11. April 2022

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab (Ziff. 2 der Verfügung).

2. Gegen die begründete Abweisung des

Gesuchs erhob der Ehemann (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 23. Juni

2022 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen

Verfügung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das

erstinstanzliche Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Kantons. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche

Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

4. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli

2022 beantragt der Amtsgerichtspräsident die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege.

5. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die

Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2

Im Einzelnen macht der

Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung

nicht dargelegt, wie hoch ihrer Meinung nach die zu erwartenden Anwaltskosten

sein würden. Dadurch habe sie die Begründungspflicht und folglich das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da die Vorinstanz keine

Angaben zu den mutmasslichen Prozesskosten gemacht habe, könne sich der

Beschwerdeführer dazu im Beschwerdeverfahren nicht äussern. Seinen

mutmasslichen Prozesskostenanteil betreffend das erstinstanzliche Verfahren

schätze der Beschwerdeführer auf mindestens CHF 18'000.00.

2.3

Der Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101)

beziehungsweise Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist

die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde,

beziehungsweise die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt,

und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er

wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein

Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen

und auf welche sich sein Entscheid beziehungsweise Verfügung stützt. Dies

bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen

Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann

es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch Daniel Staehelin,

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016 Art. 239 N 16).

2.4.1

Der Amtsgerichtspräsident erwog zusammenfassend,

bei den verfügbaren Mitteln des Ehemannes von monatlich CHF 9'449.00 und

der Ehefrau von CHF 1'444.00, einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'842.00

und den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 3'400.00 sowie den Kinderzulagen

von CHF 400.00 verbleibe dem Ehemann ein Überschuss von monatlich CHF 807.00.

Die Ehefrau weise einen Bedarf von CHF 4'550.00 und einen monatlichen

Überschuss von CHF 694.00 aus. Zusammen erzielten die Ehegatten somit

einen monatlichen Überschuss von CHF 1'501.00. Damit sei es ihnen ohne Weiteres

möglich, die Prozesskosten in zwei Jahren zu tilgen. Den Ehegatten sei es somit

zumutbar, für die Partei- und Gerichtskosten selber aufzukommen und zwar selbst

dann, wenn auf Seiten des Ehemannes die indirekte Amortisation noch

berücksichtigt werden würde (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).

2.4.2

Folglich ging der Vorderrichter davon

aus, dass sich die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht über

CHF 36'024.00 (24 x CHF 1'501.00) belaufen und innert höchstens zwei

Jahren von den Ehegatten getilgt werden können. Damit nannte er seine

Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid

stützt in kurzer aber rechtsgenüglicher Weise. In seiner Vernehmlassung

präzisierte er zudem, dass die mutmasslichen Gerichtskosten mit insgesamt CHF

2'500.00 bis CHF 4’000.00 und die mutmasslichen Anwaltskosten pro Ehegatte

mit CHF 4'000.00 bis CHF 6'000.00 zu beziffern seien. An die Gerichtskosten

müsse sich der Beschwerdeführer voraussichtlich zu Hälfte beteiligen und seine

Parteikosten müsse er aller Voraussicht nach selber tragen. Eine Verletzung der

Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Dies zeigt im

Übrigen auch die 10-seitige Beschwerdeschrift, in welcher sich der

Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung umfassend zur Wehr setzen

vermochte. Aus seiner Sicht würden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf mindestens

CHF 18'000.00 belaufen, sofern bald eine Einigung zwischen den Ehegatten

erzielt werde. Wird von der Überschussberechnung der Vorinstanz ausgegangen,

wäre es dem Beschwerdeführer somit selbst bei den von ihm bezifferten

Prozesskosten noch möglich, diese innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.

3.1

Der Beschwerdeführer moniert indes

auch die Höhe des vom Vorderrichter errechneten Überschusses. Die Vorinstanz

gehe in ihrer Berechnung unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Ehegatten

vom 31. März 2022 beziehungsweise der darin festgehaltenen Unterhaltsbeiträge

davon aus, dass der Ehemann über einen monatlichen Überschuss von

CHF 807.00 verfüge. Beim Ehemann habe der Vorderrichter einen Bedarf von

CHF 4'842.00 erkannt. Darin unberücksichtigt geblieben seien die Kosten

der indirekten Amortisation der Liegenschaft. Aus dem Hypothekarvertrag

(Urkunde 6) gehe hervor, dass eine Amortisation von jährlich CHF 6'650.00

vereinbart worden sei. Die Amortisation belaste den Bedarf des

Beschwerdeführers mit monatlich CHF 554.16. Es handle sich hierbei um eine

vertraglich vereinbarte Amortisation, welche der Beschwerdeführer nicht

einseitig sistieren/auflösen könne. Die Vorinstanz komme in der angefochtenen

Verfügung zum Ergebnis, dass selbst die Berücksichtigung der Amortisation dazu

führen würde, dass das URP-Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen werden

würde. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Berechnung lediglich den tieferen –

vom Beschwerdeführer zu leistenden – Unterhaltsbeitrag in der Höhe von

monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt. Dieser sei bis zum Auszug der

Ehefrau aus der elterlichen Liegenschaft zu bezahlen. Ab dem Auszug der Ehefrau

aus der Liegenschaft ihrer Eltern bis zum Verfahrensabschluss werde der

Unterhalt auf insgesamt CHF 4'000.00 erhöht. Ab dem Auszug der Ehefrau

verfüge der Ehemann folglich – selbst ohne Berücksichtigung der indirekten

Amortisation – noch über einen Überschuss von CHF 207.00 pro Monat. Da die

Unterhaltsphase II (ab Auszug der Ehefrau) bereits in der Vereinbarung vom 31. März

2022.

festgelegt und in der Verfügung des Vorderrichters vom 5. April 2022

bestätigt worden sei, sei dies auch bei der Beurteilung des Bedarfs

beziehungsweise des Überschusses zu berücksichtigen. Wenn nun zusätzlich noch

die indirekte Amortisation berücksichtigt werde, stehe dem Ehemann kein

Überschuss mehr zur Verfügung. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine Kosten für

die Errichtung der Beistandschaft der Kinder beziffert. Sollten solche

entstehen, seien diese ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter habe die Vorinstanz

auch die Rückzahlung der offenen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt. Es

liege nahe, dass die Ehefrau die Nachzahlung bereits verlangt habe. Der Ehemann

benötige somit einen allfälligen Überschuss zur Tilgung dieser Forderung.

3.2

In seiner Vernehmlassung führte der

Amtsgerichtspräsident diesbezüglich aus, zur Beurteilung der Mittellosigkeit

seien die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung

massgebend. Vorliegend sei das Gesuch mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gestellt

worden. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge könnten nur Einkünfte und

Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar

oder wenigstens kurz realisierbar seien. Auf der anderen Seite des

zivilprozessualen Notbedarfs bedeute der Effektivitätsgrundsatz, dass nur

Kosten des Lebensunterhalts und Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden

dürften, für die tatsächlich eine Zahlungspflicht bestehe und für die Zahlungen

bisher effektiv geleistet worden seien. Bei der Beurteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege seien die aktuellen Verhältnisse, das heisst jene der laufenden

Phase I der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Phase II beginne mit dem

Auszug der Ehefrau aus der Liegenschaft ihrer Eltern. Dieser Zeitpunkt sei noch

unbestimmt. Eine Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege

des Beschwerdeführers bei Feststehen dieses Zeitpunkts bleibe vorbehalten.

Amortisationen von Hypotheken seien sodann grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig geleistet worden seien.

Denn damit werde indirekt das unbewegliche Vermögen des Gesuchstellers erhöht.

Von diesem Grundsatz der Nichtberücksichtigung sei indes dann eine Ausnahme zu

machen, wenn nachgewiesen werde, dass die kreditgebende Bank ihre Einwilligung

zur befristeten Sistierung der Amortisationszahlungen für die Dauer des

Prozesses verweigere und der Gesuchsteller eine verlustbringende

Grundpfandverwertung riskiere, falls er die Amortisation des

Hypothekardarlehens nicht im bisherigen oder allenfalls reduzierten Umfang

weiterführe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer weder eine Vereinbarung mit

der Bank betreffend die indirekte Amortisation noch eine solche betreffend die

Verpflichtung zur Leistung dieser Amortisation während des vorliegenden

Verfahrens eingereicht. Die indirekte Amortisation sei somit bei der Prüfung der

Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls würden nicht feststehende

und wenig wahrscheinliche Kosten der errichteten Beistandschaft nicht ins

Gewicht fallen. Und verfallene aber nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge seien

nach dem Effektivitätsgrundsatz ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vorliegend

gehe es um den Ausstand an Unterhaltsbeiträgen inklusive Familienzulagen für

den Zeitraum zwischen September 2021 und Ende März 2022 in der Höhe von insgesamt

CHF 26'600.00. Dieser Ausstand sei auf Ersuchen der Ehefrau festgehalten

worden, damit er in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Tragen komme.

Mangels Nachweis einer entsprechenden Zahlung könne dieser Unterhaltsausstand

in der Bedarfsrechnung somit auch nicht berücksichtigt werden.

4.1

Nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV

gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht

aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des

eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich

sind (zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Die prozessuale Bedürftigkeit

beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei nicht schematisch auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen

Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 mit Hinweisen).

Der zur Anwendung gelangende Effektivitätsgrundsatz besagt, dass Zuschläge zum

Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit

berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht besteht und

entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Er soll verhindern, dass Mittel, die der Bestreitung des

Existenzminimums dienen, zweckwidrig verwendet werden (Urteil 5A_661/2013 vom

15.

Januar 2014 E. 5.2), und gilt auch mit Blick auf die Frage, wie viel Geld

einer Person zur Finanzierung eines Prozesses zur Verfügung steht (Urteil

5P.321/2004 vom 21. September 2004 E. 2.1). Anders ausgedrückt beschlägt der

Effektivitätsgrundsatz die Frage, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung,

die der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dient, effektiv bezahlt

werden muss und auch bezahlt wird. Hingegen sagt der Effektivitätsgrundsatz

nichts darüber aus, ob eine bestimmte finanzielle Verpflichtung ihrer Art nach

überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen ist; er setzt dies vielmehr

voraus, indem die fraglichen Mittel eben dazu dienen müssen, den notwendigen

Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5D_49/2016 vom 19. August

2016.

E. 2.3 mit Verweis auf 4D_19/2016 vom 11. April 2016).

4.2

Nach der Rechtsprechung sind

rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsteller an nicht in

seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit erwiesenermassen geleistet

hat und voraussichtlich auch während der Dauer des Verfahrens leisten wird, im

prozessrechtlichen Existenzminimum als Zuschlag zu veranschlagen (BGE 111 III 13

E. 4, so auch Daniel Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 302).

4.3

Wird eine Liegenschaft wie im

vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten Wohnkosten anhand des

Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum Liegenschaftsaufwand zählen neben dem

Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die

durchschnittlichen Unterhaltskosten. Wirtschaftlich betrachtet sind

Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb sie nicht als

Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie wurden

verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit einer

Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während der

Prozessdauer einverstanden (Wuffli, a.a.O., N 271).

4.4

Es ist aktenkundig, dass sich die

Ehegatten zur Bezahlung einer indirekten Amortisation der ehelichen

Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank verpflichtet hatten. Wie der

Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog, erbrachten vorliegend weder der

Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Verfahren vor der Vor-instanz einen

Nachweis, dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung

der indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu

Recht blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der

Bedarfsberechnung der Ehegatten somit unberücksichtigt. Auch soweit der

Beschwerdeführer moniert, der Vorderrichter habe in der Bedarfsberechnung des

Ehemannes «nur» die aktuellen, tieferen Unterhaltszahlungen in er Höhe von

monatlich CHF 3'400.00 berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Nach Angaben des

Beschwerdeführers lebt die Ehefrau nach wie vor in der Liegenschaft ihrer

Eltern. Bis zum noch unbekannten Auszugstermin der Ehefrau hat der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben monatliche Unterhaltsbeiträge von

CHF 3'400.00 zu bezahlen. Dem Effektivitätsgrundsatz zufolge können

lediglich die effektiv geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbeiträge

berücksichtigt werden. Dass der Vorderrichter «nur» Unterhaltsbeiträge in der

Höhe von CHF 3'400.00 bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers

Dispositiv

berücksichtigte, kann demnach nicht beanstandet werden. Ebenfalls aus diesem

Grund nicht beanstandet werden kann, dass für die Errichtung der Beistandschaft

für die gemeinsamen Kinder keine Kosten in der Bedarfsrechnung berücksichtigt

wurden, denn entsprechende Kosten sind bis anhin nicht angefallen

beziehungsweise wurden nicht geltend gemacht. Auch die verfallenen

Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum zwischen September 2021 bis und mit März

2022 in der Höhe von insgesamt CHF 26'600.00 haben zu Recht keinen Eingang

in die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs gefunden. Den Aussagen

der Ehefrau zufolge bezahlte der Beschwerdeführer seit der Trennung einmal CHF

1'000.00, einmal CHF 1'500.00 und einmal CHF 345.00 (S. 3 der

Stellungnahme der Ehefrau vom 27. Januar 2022). In seiner Stellungnahme vom 11.

Februar 2022 räumte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, er sei davon

ausgegangen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, sondern lediglich

der Barunterhalt von […] und […]. Aus diesem Grund sei «unpräjudiziell» eine

Unterhaltszahlung von CHF 1'500.00 geleistet worden. Dass im fraglichen

Zeitraum von September 2021 bis und mit März 2022 regelmässige

Unterhaltszahlungen geleistet wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht erst

behauptet. Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung kann folglich auch in dieser

Hinsicht nicht beanstandet werden. Nach dem Gesagten hat sich der

Beschwerdeführer somit einen zivilprozessual relevanten Überschuss von

monatlich CHF 807.00 anrechnen zu lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers

werden sich die mutmasslichen Prozesskosten auf (mindestens) CHF 18'000.00 belaufen.

Mit dem vom Vorderrichter errechneten Überschuss wird es dem Beschwerdeführer Stand

heute somit möglich sein, seine Prozesskosten innerhalb von zwei Jahren zu

tilgen.

5. Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Sollten sich die

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ändern, steht es ihm frei, zu

einem späteren Zeitpunkt bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zu stellen.

7.1 In seinem

Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer auch für das obergerichtliche

Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der

Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Diesbezüglich sei auf seine

Ausführungen zur Bedarfsberechnung der Vorinstanz abzustellen (vgl. S. 9 der

Beschwerdeschrift).

7.2 Anlass zur Diskussion

geben vorliegend einzig noch die mutmasslichen Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'344.45 (Gerichtskosten von CHF

500.00 und die vom Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 22. Juli 2022 geltend

gemachte Entschädigung von CHF 1'844.45). In der angefochtenen Verfügung rechnete

der Vorderrichter dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von

CHF 8'849.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) an, was im hiesigen

Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Aus den Vorakten ist indes ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer seit September 2021 ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 9'464.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, Urkunden 11 und 35

des Ehemannes) erzielt. Zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 ergeben sich

somit beim Beschwerdeführer finanzielle Mittel von aktuell CHF 10'064.00

pro Monat. Damit wäre es ihm möglich – entsprechend der zutreffenden Bedarfsberechnung

der Vorinstanz (vgl. S. 2 E. 4 der angefochtenen Verfügung) – einen monatlichen

Überschuss von CHF 1'422.00 beziehungsweise binnen einem Jahr ein

Überschuss von 17'064.00 oder in zwei Jahren einen Überschuss von CHF 34'128.00

zu erzielen (vgl. zur Tilgung von Prozesskosten bei unentgeltlicher

Rechtspflege BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit sollte es dem Beschwerdeführer ohne

weiteres möglich sein, auch die Prozesskosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens

zu bezahlen. Im Übrigen zeigen die detaillierten Kontoauszüge in den Vorakten,

dass der Beschwerdeführer eher auf grossem Fusse lebt. Ferner sind die Ehegatten

hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde Oekingen mit einer

Gesamtfläche von über 800m2 und einer ehelichen Liegenschaft. Diese

wird nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten vom Beschwerdeführer und dem

gemeinsamen Sohn Leandro bewohnt. Die monatlichen Wohnkosten (inkl.

Nebenkosten) werden vom Ehemann mit CHF 1'750.00 beziffert (vgl. S. 7 der

Stellungnahme vom 11. Februar 2022). Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar

sein soll, in eine günstigere Mietwohnung zu ziehen und die Liegenschaft – zusammen

mit seiner Noch-Ehefrau – zu vermieten, um Prozesskosten zu tilgen, ist nicht

ersichtlich. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nicht hinreichend, weshalb er die mutmasslichen Parteikosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF 15'000.00 beziffert. Aus der vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eingereichten

Honorarnote ist ersichtlich, dass er seine Aufwendungen zu einem Stundenansatz

von CHF 250.00 verrechnet. Im vorinstanzliche Verfahren geht er folglich von

einem Aufwand von insgesamt 60 Stunden aus. Wie er auf diese Anzahl Stunden

kommt – der Vorderrichter veranschlagte mit dem gleichen Stundenansatz nicht

mehr als 24 Stunden Aufwand für das Scheidungsverfahren – lässt sich seiner

Eingabe aber nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Verhandlung vom 31.

März 2022 rund vier Stunden gedauert hat, vermag jedenfalls nicht als

Berechnungsgrundlage dienen, um auf einen gesamthaften Aufwand von 60 Stunden für

das erstinstanzliche Verfahren zu schliessen. Vorliegend haben es vor allem die

Ehegatten durch ihr Verhalten beziehungsweise mit einer baldigen Einigung in

der Hand, wie hoch die Entschädigung ihres jeweiligen Rechtsvertreters im

Scheidungsverfahren ausfallen wird. Es ist ohnehin nicht Sache des Staates,

einem Beschwerdeführer mit hinreichend finanziellen Mitteln, ein aufwendiges

und kostspieliges Gerichtsverfahren zu ermöglichen. Das Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erweist

sich somit ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

7.3 Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer

zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann