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Entscheid

ZKBES.2022.82

Rechtsöffnung

15. Juli 2022Deutsch5 min

Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von CHF 25.80,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn, Bezugsabteilung Staatssteuer,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte das

Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 11. April 2022 in der gegen A.___

(nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Region Solothurn für den Betrag von CHF 2'520.25 zuzüglich Zins zu 3% seit 9.

Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von CHF 25.80,

für die Kosten und gesetzlichen Gebühren von CHF 110.00 sowie für die Rechtsöffnungskosten

um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022

beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Mit Urteil vom 10. Juni 2022 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 9. Februar 2022 für den Betrag von CHF

2'520.25 zuzüglich Zins zu 3% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis am

8.

Februar 2022 von CHF 25.80 sowie für die Mahngebühren von CHF 110.00

definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 sowie die

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm

eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden Beschwerdeführer) am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung

des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

der Gegenpartei verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

7.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive

Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen

Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die

Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er

die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden

ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und

Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum

Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und

ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

8.

Mit der definitiven Ermessensveranlagung

der Staatssteuer 2020 vom 9. September 2021 setzte das Steueramt den

geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2020 fest. Eine solche

auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der

Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für

die Mahnungen vom 21. Mai 2021, vom 3. Dezember 2021 und die

Verzugszinsberechnung vom 25. Februar 2022. Auch sie stellen unter den

gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art.

80.

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

9.

Vor der Vorinstanz berief sich der

Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine

Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In

seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich

seine Weltanschauung zum Ausdruck und nimmt damit keinen Bezug zur Begründung

des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich

folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61

Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann