ZKBES.2022.82
Rechtsöffnung
15. Juli 2022Deutsch5 min
Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von CHF 25.80,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn, Bezugsabteilung Staatssteuer,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte das
Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 11. April 2022 in der gegen A.___
(nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Region Solothurn für den Betrag von CHF 2'520.25 zuzüglich Zins zu 3% seit 9.
Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von CHF 25.80,
für die Kosten und gesetzlichen Gebühren von CHF 110.00 sowie für die Rechtsöffnungskosten
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022
beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Mit Urteil vom 10. Juni 2022 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 9. Februar 2022 für den Betrag von CHF
2'520.25 zuzüglich Zins zu 3% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis am
8.
Februar 2022 von CHF 25.80 sowie für die Mahngebühren von CHF 110.00
definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem
Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 sowie die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden Beschwerdeführer) am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
der Gegenpartei verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive
Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die
Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er
die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden
ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und
Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum
Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und
ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).
8.
Mit der definitiven Ermessensveranlagung
der Staatssteuer 2020 vom 9. September 2021 setzte das Steueramt den
geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2020 fest. Eine solche
auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der
Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für
die Mahnungen vom 21. Mai 2021, vom 3. Dezember 2021 und die
Verzugszinsberechnung vom 25. Februar 2022. Auch sie stellen unter den
gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art.
80.
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9.
Vor der Vorinstanz berief sich der
Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine
Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In
seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich
seine Weltanschauung zum Ausdruck und nimmt damit keinen Bezug zur Begründung
des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61
Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann