ZKBES.2022.83
Rechtsöffnung
15. Juli 2022Deutsch5 min
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchstellerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 11. April 2022 in der
gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 459.35 zuzüglich Zins 4%
seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von
CHF 9.15 und die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie die für Rechtsöffnungskosten
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter kosten- und
entschädigungsfolge.
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022
beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Mit Urteil vom 10. Juni 2022 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 9. Februar 2022 für den Betrag von CHF
459.35
zuzüglich Zins zu 4% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis am 8.
Februar 2022 von CHF 9.15 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00
definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von CHF 53.30 sowie die
bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden Beschwerdeführer) am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten
Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen,
sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin
in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und ZKBES.2020.93 E. 8
mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).
8.
Mit der definitiven
Ermessensveranlagung der Direkten Bundessteuer 2020 vom 9. September 2021
setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode
2020.
fest. Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger
Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 3. Dezember
2021.
und die Verzugszinsberechnung vom 25. Februar 2022. Auch sie stellen unter
den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9.
Vor der Vorinstanz berief sich der
Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine
Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In
seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich
seine Weltanschauung zum Ausdruck und nimmt damit keinen Bezug zur Begründung
des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61
Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann