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Entscheid

ZKBES.2022.83

Rechtsöffnung

15. Juli 2022Deutsch5 min

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchstellerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, (nachfolgend Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 11. April 2022 in der

gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 459.35 zuzüglich Zins 4%

seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis 8. Februar 2022 in der Höhe von

CHF 9.15 und die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie die für Rechtsöffnungskosten

um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter kosten- und

entschädigungsfolge.

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022

beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Mit Urteil vom 10. Juni 2022 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 9. Februar 2022 für den Betrag von CHF

459.35

zuzüglich Zins zu 4% seit 9. Februar 2022, für den Verzugszins bis am 8.

Februar 2022 von CHF 9.15 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00

definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten im Umfang von CHF 53.30 sowie die

bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr

eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden Beschwerdeführer) am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die kostenfällige Abweisung

des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

7.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten

Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen,

sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin

in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und ZKBES.2020.93 E. 8

mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

8.

Mit der definitiven

Ermessensveranlagung der Direkten Bundessteuer 2020 vom 9. September 2021

setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode

2020.

fest. Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger

Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 3. Dezember

2021.

und die Verzugszinsberechnung vom 25. Februar 2022. Auch sie stellen unter

den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

9.

Vor der Vorinstanz berief sich der

Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine

Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In

seiner Beschwerdeschrift bringt er – wie bereits vor der Vorinstanz – lediglich

seine Weltanschauung zum Ausdruck und nimmt damit keinen Bezug zur Begründung

des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde erweist sich

folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61

Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann