ZKBES.2022.84
Verfügung vom 23. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen/unentgeltliche Rechtspflege)
14. Dezember 2022Deutsch14 min
Begehren hin geschieden. Die Parteien sind Eltern von vier minderjährigen Kindern.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 23. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2021 wurde die von A.___ und B.___ vor dem
Zivilstandesamt Basel am 4. Februar 2013 geschlossene Ehe auf gemeinsames
Begehren hin geschieden. Die Parteien sind Eltern von vier minderjährigen Kindern.
In der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegenen Konvention vom 10. März 2021
definierten die Parteien namentlich den Kindesunterhalt sowie die Unterhaltsberechnungsgrundlagen.
2. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wandte
sich A.___ an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um
Abänderung des Scheidungsurteils. Zuständigkeitshalber wurde seine Eingabe am
22. März 2022 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
3. Am 16. Mai 2022 stellte A.___, von
nun an vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche
Abänderungsverfahren. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022
liess er vorsorgliche Massnahmen beantragen.
4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wies
der Amtsgerichtspräsident sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (vgl. Ziffer 2 und
3 der Verfügung).
5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Obergericht. Er stellt
folgende Begehren:
1. Es
seien Ziffer 2 und 3 der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom
23. Juni 2022 aufzuheben.
2. Es
sei das Verfahren zur erneuten Prüfung allfälliger vorsorglicher Massnahmen an
das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.
3. Es
sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Hauptverfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gutzuheissen.
4. Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde
der Amtsgerichtspräsident zur Akteneinsendung und Vernehmlassung – zum
abschlägig beurteilen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – eingeladen.
Gleichzeitig wurde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) Gelegenheit
zur Beschwerdeantwort eingeräumt.
7. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022
beantragt die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren.
8. Am 10. August 2022 liess sich der
Amtsgerichtspräsident vernehmen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Abänderungsverfahren verlangen.
9. Mit Eingaben vom 23. August 2022 und
29. September 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Der
Beschwerdeführer nahm am 23. September 2022 entsprechend Stellung.
10. Mit Präsidialverfügung vom 11.
Oktober 2022 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keinen aktuellen Arbeitsvertrag und
keine aktuellen Lohnausweise eingereicht. Unter Androhung der Abweisung des
Gesuchs im Unterlassungsfall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
entsprechenden Unterlagen, soweit vorhanden, einzureichen.
11. Am 25. Oktober 2022 reichte der
Beschwerdeführer einen befristeten Einsatzvertrag vom 12. September 2022 sowie
zwei Lohnabrechnungen vom Oktober 2022 zu den Akten.
12. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen erstinstanzliche Entscheide im
summarischen Verfahren ist die Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit
Devolutiveffekt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde als
ausserordentliches, devolutives und meist subsidiäres Rechtsmittel sind unter
anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und
andere erstinstanzliche Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen in den vom
Gesetz vorgesehenen Fällen oder bei einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil anfechtbar. Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär; der
Entscheid, welcher der Berufung unterliegt kann nicht wahlweise mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. a ZPO, vgl. auch Adrian Staehelin/Daniel
Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Basel/Zürich/Genf 2019, § 26 N 5
und 29 f.).
1.2
Vorliegend ist der vorinstanzliche
Präsidialentscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2022 über
die Unterhaltspflicht des Kindsvaters für die Dauer des Abänderungsverfahrens
(vgl. Art. 286 ZGB), mithin ein vorsorglicher Massnahmenentscheid über eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, zu beurteilen (Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art.
92.
Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser
Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu
berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater beantragte bei der
Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 für die Dauer
des Abänderungsverfahrens, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei,
den Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil von insgesamt CHF 1'520.00 pro
Monat zu bezahlen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der
Amtsgerichtspräsident nach der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 dem
Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung setzte. Ein
Abschluss des Verfahrens ist damit noch nicht in Sicht. Der Streitwert
übersteigt bei einer Kapitalisierung im Sinne von Art. 92 ZPO somit CHF 10'000.00.
Zulässiges Rechtsmittel zur Beurteilung der abschlägig beurteilten
vorsorglichen Massnahme ist, wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung angegeben, die Berufung. In seiner Rechtmitteleingabe äussert sich
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht, weshalb er die Beschwerde als
zulässiges Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid erachtet.
Auf seine Beschwerde ist damit – soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 3
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung
allfälliger vorsorglicher Massnahmen betreffend – nicht einzutreten.
2.1
Damit bleibt über das vom
Amtsgerichtspräsidenten wegen Aussichtslosigkeit abschlägig beurteilte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Gemäss Art. 121 ZPO kann dagegen
Beschwerde erhoben werden.
2.2
In seiner Beschwerdeschrift macht
der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe mit Gesuch vom 16. Mai 2022
die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Abänderungsverfahren verlangt.
In der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen worden. In der Begründung habe die Vorinstanz erwogen, die Parteien
hätten in der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 10. März 2021 die
Berechnungsgrundlagen definiert. Dabei sei festgehalten worden, dass beim Kläger
ab dem 1. September 2021 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00
ausgegangen werde. Die Parteien hätten sich somit vergleichsweise über eine
ungewisse Sachlage geeinigt. Dabei handle es sich um ein sog. «caput
controversum», weshalb eine Anpassung aufgrund wesentlich und dauerhaft
veränderter Verhältnisse nicht mehr verlangt werden könne beziehungsweise eine
Anpassung nur bedingt möglich sei. Das Anliegen des Klägers erscheine deshalb
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei
somit abzuweisen. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen einen wesentlichen
Teil der Scheidungsvereinbarung vom 10. März 2021 ausser Acht gelassen. In
Ziffer 3.3.2. sei mit Wirkung ab 1. September 2021 unter der Annahme eines
hypothetischen Einkommens des Klägers die Unterhaltspflicht für die vier
gemeinsamen Kinder festgestellt worden. In Ziffer 3.3.5. der Konvention hätten
die Parteien explizit vereinbart, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen
des Kindsvaters für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund
darstelle. Beim hypothetischen Einkommen des Kindsvaters handle es sich
folglich gerade nicht um eine vereinbarte Grösse, welche keiner Abänderung
zugänglich sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Abänderung des
Scheidungsverfahrens somit nicht aussichtslos. Eine Veränderung der
Einkommenssituation, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend geltend mache,
stelle einen Abänderungsgrund dar. Ob sich die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers verändert habe, werde im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu
prüfen sein. Die Vorinstanz habe sich damit bislang nicht auseinandergesetzt
und stütze sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf die Annahme des
«caput controversum». Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei somit
aufzuheben und es sei das Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche
Rechtspflege für das Hauptverfahren vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
gutzuheissen.
2.3
In der Vernehmlassung vom 10. August
2022.
führt der Amtsgerichtspräsident aus, in Ziffer 3.13. des Scheidungsurteils
werde festgehalten, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stütze sich auf
ein monatliches Nettoeinkommen des Kindsvaters (ohne Kinderzulagen, inkl. 13.
Monatslohn) von CHF 4'162.00 (Arbeitslosenentschädigung), ab dem 1.
September 2021 werde von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00
ausgegangen. In Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils stehe, dass sich die
Parteien darauf geeinigt hätten, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen
des Ehemannes für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund
darstelle. An der Verhandlung vom 23. Juni 2022 habe die Rechtsvertreterin des
Klägers geltend gemacht, der Kindsvater sei seit zwei Jahren arbeitslos und
habe nur temporäre Arbeitseinsätze gehabt. Aktuell werde er vom Sozialamt
unterstützt. Die Unterhaltsbeiträge habe er nur solange bezahlen können, wie er
Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Die Stellensuche sei bisher erfolglos
verlaufen, weshalb kein Grund bestehe, ihm weiterhin ein hypothetisches
Einkommen anzurechnen. Dem Verhandlungsprotoll könne entnommen werden, dass
alle Anwesenden davon ausgegangen seien, dass dem Ehemann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet worden sei. Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils sei
schlicht übersehen worden. Rückblickend müsse festgestellt werden, dass
aufgrund der Anhaltspunkte von Ziffer 3.3.5 eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge
bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und dem hypothetischen
Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Entsprechend sei Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch einer Neubeurteilung zu
unterziehen.
2.4
Gemäss Art. 29
Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 lit. a und b ZPO hat
eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts tritt in familienrechtlichen
Prozessen das Kriterium der «nicht Aussichtslosigkeit» in den Hintergrund, da
bei solchen Rechtsstreitigkeiten in der Regel eine aussergerichtliche Einigung
der Parteien oder eine Anerkennung ausgeschlossen seien (vgl. Daniel Wuffli,
Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 388 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts
5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.2.2).
2.5.1
Mit Gesuch vom 16. Mai 2022
verlangte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach einem krankheitsbedingten
Arbeitsausfall sei ihm im April 2022 (recte: 2020) gekündigt worden. Da er das
Ende der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder erreicht habe, werde
er spätestens ab Juni 2022 keine Taggelder mehr erhalten und müsse sich bei der
Sozialhilfe anmelden. Der Kläger sei darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu
finden. Bis anhin sei ihm dies aber nicht gelungen. Zusammen mit dem
ausgefüllten Gesuchsformular reichte der Beschwerdeführer eine Abrechnung der
Arbeitslosenkasse aus dem Jahr 2021 sowie eine betreffend den Monat Februar
2022, einen Lohnausweis aus dem Jahr 2021, eine Bescheinigung über den
Zwischenverdienst betreffend die Monate März und April 2022, die Kündigung des
Einsatzvertrags, einen Mietvertrag sowie die Krankenkassenpolice betreffend das
Jahr 2022 zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte er sodann die
Abrechnung der Arbeitslosenkasse betreffend den Monat Mai 2022, eine Verfügung
über die individuelle Prämienverbilligung 2022, die definitive
Steuerveranlagung 2020, eine Bestätigung des Steueramtes vom 21. Mai sowie ein
Schreiben des Amtes für Gesellschaft und Soziales vom 14. März 2022 ein. Anlässlich
der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 reichte er sodann ein
Informationsschreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit betreffend
Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sowie ein Schreiben
der Sozialen Dienste […] vom 13. Juni 2022 nach.
2.5.2
Mit dem vollständig ausgefüllten
Gesuchsformular und den eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer seine
Prozessarmut hinlänglich dargetan. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022
räumte der Amtsgerichtspräsident ein, Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils
übersehen zu haben. Rückblickend sei festzustellen, dass aufgrund der
Anhaltspunkte in Ziffer 3.3.5 des Scheidungsurteils eine Abänderung der
Unterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und
dem hypothetischen Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Der Anspruch auf
Abänderung des Scheidungsurteils erscheint vor diesem Hintergrund somit nicht
von vornherein ausgeschlossen. Ob die Klage begründet ist, wird die Vorinstanz
im Rahmen des Hauptsachenverfahrens zu prüfen haben. Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ab Prozessbeginn
zu gewähren.
3.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.1
Beide Parteien haben für das Beschwerdeverfahren
die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen
prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden. Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
und Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdegegnerin eingesetzt.
4.2
Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen
Begehren zur Hälfte durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat
im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf den angefochtenen
Massnahmenentscheid Parteistellung inne. In diesem Punkt ist der
Beschwerdeführer unterlegen. Er hat der Beschwerdegegnerin somit eine volle
Parteientschädigung zu bezahlen.
4.3
Die Gerichtskosten werden vorliegend
auf CHF 800.00 festgesetzt und sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur
Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Zufolge der
dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt seine Kosten
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.4
Der von Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker mit Kostennote vom 4. November 2022 geltend gemachte Aufwand von
8.13
Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten
Auslagen von CHF 64.40. Das Honorar ist folglich auf CHF 1'645.45 (8.13 Stunden
à CHF 180.00; Auslagen von CHF 64.40; MWST von CHF 117.65) festzusetzen. Der
Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 437.80.
Auch der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Aufwand von 5.31 Stunden (vgl. Kostennoten vom 23. August 2022
und 4. November 2022) liegt im Rahmen, ebenso die Auslagen von CHF 108.00. Sie
macht einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. A.___ hat B.___
daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'662.15 zu bezahlen. Das amtliche Honorar von CHF 1'146.90 (mit
einem Stundenansatz von CHF 180.00) wird aufgrund der unentgeltlichen
Rechtspflege beider Parteien direkt vom Staat Solothurn bezahlt. Der
Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO von Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart beläuft sich auf CHF 515.25.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 23. Juni 2022 aufgehoben.
2. A.___ wird ab Prozessbeginn des
erstinstanzlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker gewährt.
3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
zur Hälfte, d.h. in der Höhe von CHF 400.00 A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart, eine
Parteientschädigung von CHF 1'662.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, eine Entschädigung von CHF 1'146.90 und Rechtsanwältin
Sabrina Palermo-Walker, eine solche von CHF 1'645.45 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker die Differenz
zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 437.80.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann