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Entscheid

ZKBES.2022.84

Verfügung vom 23. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen/unentgeltliche Rechtspflege)

14. Dezember 2022Deutsch14 min

Begehren hin geschieden. Die Parteien sind Eltern von vier minderjährigen Kindern.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Beschwerdeführer

gegen

1. Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 23. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2021 wurde die von A.___ und B.___ vor dem

Zivilstandesamt Basel am 4. Februar 2013 geschlossene Ehe auf gemeinsames

Begehren hin geschieden. Die Parteien sind Eltern von vier minderjährigen Kindern.

In der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegenen Konvention vom 10. März 2021

definierten die Parteien namentlich den Kindesunterhalt sowie die Unterhaltsberechnungsgrundlagen.

2. Mit Eingabe vom 18. März 2022 wandte

sich A.___ an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um

Abänderung des Scheidungsurteils. Zuständigkeitshalber wurde seine Eingabe am

22. März 2022 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.

3. Am 16. Mai 2022 stellte A.___, von

nun an vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche

Abänderungsverfahren. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022

liess er vorsorgliche Massnahmen beantragen.

4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wies

der Amtsgerichtspräsident sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege als auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (vgl. Ziffer 2 und

3 der Verfügung).

5. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Obergericht. Er stellt

folgende Begehren:

1. Es

seien Ziffer 2 und 3 der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom

23. Juni 2022 aufzuheben.

2. Es

sei das Verfahren zur erneuten Prüfung allfälliger vorsorglicher Massnahmen an

das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.

3. Es

sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Hauptverfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gutzuheissen.

4. Es

sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde

der Amtsgerichtspräsident zur Akteneinsendung und Vernehmlassung – zum

abschlägig beurteilen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – eingeladen.

Gleichzeitig wurde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) Gelegenheit

zur Beschwerdeantwort eingeräumt.

7. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige

Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren.

8. Am 10. August 2022 liess sich der

Amtsgerichtspräsident vernehmen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sowie die Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Abänderungsverfahren verlangen.

9. Mit Eingaben vom 23. August 2022 und

29. September 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Der

Beschwerdeführer nahm am 23. September 2022 entsprechend Stellung.

10. Mit Präsidialverfügung vom 11.

Oktober 2022 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keinen aktuellen Arbeitsvertrag und

keine aktuellen Lohnausweise eingereicht. Unter Androhung der Abweisung des

Gesuchs im Unterlassungsfall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die

entsprechenden Unterlagen, soweit vorhanden, einzureichen.

11. Am 25. Oktober 2022 reichte der

Beschwerdeführer einen befristeten Einsatzvertrag vom 12. September 2022 sowie

zwei Lohnabrechnungen vom Oktober 2022 zu den Akten.

12. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen erstinstanzliche Entscheide im

summarischen Verfahren ist die Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit

Devolutiveffekt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde als

ausserordentliches, devolutives und meist subsidiäres Rechtsmittel sind unter

anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und

andere erstinstanzliche Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen in den vom

Gesetz vorgesehenen Fällen oder bei einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil anfechtbar. Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär; der

Entscheid, welcher der Berufung unterliegt kann nicht wahlweise mit Beschwerde

angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. a ZPO, vgl. auch Adrian Staehelin/Daniel

Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Basel/Zürich/Genf 2019, § 26 N 5

und 29 f.).

1.2

Vorliegend ist der vorinstanzliche

Präsidialentscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Juni 2022 über

die Unterhaltspflicht des Kindsvaters für die Dauer des Abänderungsverfahrens

(vgl. Art. 286 ZGB), mithin ein vorsorglicher Massnahmenentscheid über eine

vermögensrechtliche Streitigkeit, zu beurteilen (Ziff. 3 der angefochtenen

Verfügung). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art.

92.

Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser

Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu

berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater beantragte bei der

Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 für die Dauer

des Abänderungsverfahrens, es sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei,

den Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil von insgesamt CHF 1'520.00 pro

Monat zu bezahlen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der

Amtsgerichtspräsident nach der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 dem

Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung setzte. Ein

Abschluss des Verfahrens ist damit noch nicht in Sicht. Der Streitwert

übersteigt bei einer Kapitalisierung im Sinne von Art. 92 ZPO somit CHF 10'000.00.

Zulässiges Rechtsmittel zur Beurteilung der abschlägig beurteilten

vorsorglichen Massnahme ist, wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen

Verfügung angegeben, die Berufung. In seiner Rechtmitteleingabe äussert sich

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht, weshalb er die Beschwerde als

zulässiges Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid erachtet.

Auf seine Beschwerde ist damit – soweit die Aufhebung von Dispositivziffer 3

der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung

allfälliger vorsorglicher Massnahmen betreffend – nicht einzutreten.

2.1

Damit bleibt über das vom

Amtsgerichtspräsidenten wegen Aussichtslosigkeit abschlägig beurteilte Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Gemäss Art. 121 ZPO kann dagegen

Beschwerde erhoben werden.

2.2

In seiner Beschwerdeschrift macht

der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe mit Gesuch vom 16. Mai 2022

die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Abänderungsverfahren verlangt.

In der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit

abgewiesen worden. In der Begründung habe die Vorinstanz erwogen, die Parteien

hätten in der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 10. März 2021 die

Berechnungsgrundlagen definiert. Dabei sei festgehalten worden, dass beim Kläger

ab dem 1. September 2021 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00

ausgegangen werde. Die Parteien hätten sich somit vergleichsweise über eine

ungewisse Sachlage geeinigt. Dabei handle es sich um ein sog. «caput

controversum», weshalb eine Anpassung aufgrund wesentlich und dauerhaft

veränderter Verhältnisse nicht mehr verlangt werden könne beziehungsweise eine

Anpassung nur bedingt möglich sei. Das Anliegen des Klägers erscheine deshalb

aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei

somit abzuweisen. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen einen wesentlichen

Teil der Scheidungsvereinbarung vom 10. März 2021 ausser Acht gelassen. In

Ziffer 3.3.2. sei mit Wirkung ab 1. September 2021 unter der Annahme eines

hypothetischen Einkommens des Klägers die Unterhaltspflicht für die vier

gemeinsamen Kinder festgestellt worden. In Ziffer 3.3.5. der Konvention hätten

die Parteien explizit vereinbart, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen

des Kindsvaters für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund

darstelle. Beim hypothetischen Einkommen des Kindsvaters handle es sich

folglich gerade nicht um eine vereinbarte Grösse, welche keiner Abänderung

zugänglich sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Abänderung des

Scheidungsverfahrens somit nicht aussichtslos. Eine Veränderung der

Einkommenssituation, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend geltend mache,

stelle einen Abänderungsgrund dar. Ob sich die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers verändert habe, werde im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu

prüfen sein. Die Vorinstanz habe sich damit bislang nicht auseinandergesetzt

und stütze sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf die Annahme des

«caput controversum». Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei somit

aufzuheben und es sei das Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche

Rechtspflege für das Hauptverfahren vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

gutzuheissen.

2.3

In der Vernehmlassung vom 10. August

2022.

führt der Amtsgerichtspräsident aus, in Ziffer 3.13. des Scheidungsurteils

werde festgehalten, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stütze sich auf

ein monatliches Nettoeinkommen des Kindsvaters (ohne Kinderzulagen, inkl. 13.

Monatslohn) von CHF 4'162.00 (Arbeitslosenentschädigung), ab dem 1.

September 2021 werde von einem hypothetischen Einkommen von CHF 4'600.00

ausgegangen. In Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils stehe, dass sich die

Parteien darauf geeinigt hätten, dass ein niedrigeres oder höheres Einkommen

des Ehemannes für die Zeit ab 1. September 2021 einen Abänderungsgrund

darstelle. An der Verhandlung vom 23. Juni 2022 habe die Rechtsvertreterin des

Klägers geltend gemacht, der Kindsvater sei seit zwei Jahren arbeitslos und

habe nur temporäre Arbeitseinsätze gehabt. Aktuell werde er vom Sozialamt

unterstützt. Die Unterhaltsbeiträge habe er nur solange bezahlen können, wie er

Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Die Stellensuche sei bisher erfolglos

verlaufen, weshalb kein Grund bestehe, ihm weiterhin ein hypothetisches

Einkommen anzurechnen. Dem Verhandlungsprotoll könne entnommen werden, dass

alle Anwesenden davon ausgegangen seien, dass dem Ehemann ein hypothetisches

Einkommen angerechnet worden sei. Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils sei

schlicht übersehen worden. Rückblickend müsse festgestellt werden, dass

aufgrund der Anhaltspunkte von Ziffer 3.3.5 eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge

bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und dem hypothetischen

Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Entsprechend sei Ziffer 2 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch einer Neubeurteilung zu

unterziehen.

2.4

Gemäss Art. 29

Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 lit. a und b ZPO hat

eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind

Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als

die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,

beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der

Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts tritt in familienrechtlichen

Prozessen das Kriterium der «nicht Aussichtslosigkeit» in den Hintergrund, da

bei solchen Rechtsstreitigkeiten in der Regel eine aussergerichtliche Einigung

der Parteien oder eine Anerkennung ausgeschlossen seien (vgl. Daniel Wuffli,

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 388 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts

5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts

5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.2.2).

2.5.1

Mit Gesuch vom 16. Mai 2022

verlangte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach einem krankheitsbedingten

Arbeitsausfall sei ihm im April 2022 (recte: 2020) gekündigt worden. Da er das

Ende der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder erreicht habe, werde

er spätestens ab Juni 2022 keine Taggelder mehr erhalten und müsse sich bei der

Sozialhilfe anmelden. Der Kläger sei darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu

finden. Bis anhin sei ihm dies aber nicht gelungen. Zusammen mit dem

ausgefüllten Gesuchsformular reichte der Beschwerdeführer eine Abrechnung der

Arbeitslosenkasse aus dem Jahr 2021 sowie eine betreffend den Monat Februar

2022, einen Lohnausweis aus dem Jahr 2021, eine Bescheinigung über den

Zwischenverdienst betreffend die Monate März und April 2022, die Kündigung des

Einsatzvertrags, einen Mietvertrag sowie die Krankenkassenpolice betreffend das

Jahr 2022 zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte er sodann die

Abrechnung der Arbeitslosenkasse betreffend den Monat Mai 2022, eine Verfügung

über die individuelle Prämienverbilligung 2022, die definitive

Steuerveranlagung 2020, eine Bestätigung des Steueramtes vom 21. Mai sowie ein

Schreiben des Amtes für Gesellschaft und Soziales vom 14. März 2022 ein. Anlässlich

der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2022 reichte er sodann ein

Informationsschreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit betreffend

Ausschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sowie ein Schreiben

der Sozialen Dienste […] vom 13. Juni 2022 nach.

2.5.2

Mit dem vollständig ausgefüllten

Gesuchsformular und den eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer seine

Prozessarmut hinlänglich dargetan. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022

räumte der Amtsgerichtspräsident ein, Ziffer 3.3.5. des Scheidungsurteils

übersehen zu haben. Rückblickend sei festzustellen, dass aufgrund der

Anhaltspunkte in Ziffer 3.3.5 des Scheidungsurteils eine Abänderung der

Unterhaltsbeiträge bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem effektiven und

dem hypothetischen Einkommen des Klägers durchaus möglich sei. Der Anspruch auf

Abänderung des Scheidungsurteils erscheint vor diesem Hintergrund somit nicht

von vornherein ausgeschlossen. Ob die Klage begründet ist, wird die Vorinstanz

im Rahmen des Hauptsachenverfahrens zu prüfen haben. Dispositivziffer 2 der

angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die

unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ab Prozessbeginn

zu gewähren.

3.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

4.1

Beide Parteien haben für das Beschwerdeverfahren

die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen

prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden. Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers

und Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Beschwerdegegnerin eingesetzt.

4.2

Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen

Begehren zur Hälfte durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat

im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf den angefochtenen

Massnahmenentscheid Parteistellung inne. In diesem Punkt ist der

Beschwerdeführer unterlegen. Er hat der Beschwerdegegnerin somit eine volle

Parteientschädigung zu bezahlen.

4.3

Die Gerichtskosten werden vorliegend

auf CHF 800.00 festgesetzt und sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat Solothurn aufzuerlegen. Zufolge der

dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt seine Kosten

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.4

Der von Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker mit Kostennote vom 4. November 2022 geltend gemachte Aufwand von

8.13

Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten

Auslagen von CHF 64.40. Das Honorar ist folglich auf CHF 1'645.45 (8.13 Stunden

à CHF 180.00; Auslagen von CHF 64.40; MWST von CHF 117.65) festzusetzen. Der

Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 437.80.

Auch der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin

geltend gemachte Aufwand von 5.31 Stunden (vgl. Kostennoten vom 23. August 2022

und 4. November 2022) liegt im Rahmen, ebenso die Auslagen von CHF 108.00. Sie

macht einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. A.___ hat B.___

daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'662.15 zu bezahlen. Das amtliche Honorar von CHF 1'146.90 (mit

einem Stundenansatz von CHF 180.00) wird aufgrund der unentgeltlichen

Rechtspflege beider Parteien direkt vom Staat Solothurn bezahlt. Der

Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO von Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart beläuft sich auf CHF 515.25.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 23. Juni 2022 aufgehoben.

2. A.___ wird ab Prozessbeginn des

erstinstanzlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker gewährt.

3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

zur Hälfte, d.h. in der Höhe von CHF 400.00 A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. A.___ hat an B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart, eine

Parteientschädigung von CHF 1'662.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, eine Entschädigung von CHF 1'146.90 und Rechtsanwältin

Sabrina Palermo-Walker, eine solche von CHF 1'645.45 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker die Differenz

zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 437.80.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann