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Entscheid

ZKBES.2022.87

Rechtsöffnung

26. August 2022Deutsch9 min

in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 4. April 2022

in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'337.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar

2020 und der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Am 26. April 2022 liess

sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen.

3. Mit Entscheid vom 30.

Juni 2022 erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 1'198.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2020. Darüber

hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Ferner wurde der Gesuchsgegner verpflichtet

der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihr

eine Parteientschädigung von CHF 180.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF

300.00 wurden der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 30.00 und dem

Gesuchsgegner im Umfang von CHF 270.00 auferlegt.

4. Gegen den begründeten

Entscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12.

Juli 2022 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Die Beschwerdegegnerin

liess sich am 22. Juli 2022 vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Beschwerde kann nur die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

1.2

Zudem sind im Beschwerdeverfahren

nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids

(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Die vom Beschwerdeführer erstmals

im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Urkunden

können folglich nicht mehr berücksichtigt werden.

2.1

Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht

provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung

entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus der Schuldanerkennung muss der

unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem

Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu

zahlen (BGE 136 III 627 E. 2).

2.2

Ebenfalls von Amtes wegen prüft der

Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem

Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die

Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel

genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung

gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt

(statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1).

2.3

Der Vorderrichter erwog, beim

unterzeichneten Fitnessvertrag vom 11. Oktober 2018 zwischen dem

Beschwerdeführer und der B.___ AG handle es sich um eine Schuldanerkennung und

damit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG.

Der Gesuchsgegner wende lediglich ein, er habe den Vertrag bereits am 25. April

2019.

gekündigt. Entsprechende Belege habe er indes nicht eingereicht. Seine

Einwendung sei somit nicht geeignet, die Schuldanerkennung zu entkräften. Die

Rechtsöffnung könne nur über jene Beträge erteilt werden, die beantragt und im

Zahlungsbefehl festgehalten worden seien. Vorliegend werde im Zahlungsbefehl

vom 1. April 2021 der Forderungsgrund «Rechnungen vom 02.12.2018 bis

21.11.2020» festgehalten. Die Gesuchstellerin beantrage Rechtsöffnung in der

Höhe von CHF 1'337.80. Für Mahngebühren könne nur dann Rechtsöffnung erteilt

werden, wenn im Voraus ein bestimmter Betrag anerkannt worden sei. In den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin werde zwar eine Mahngebühr

vorbehalten. Diese werde indes nicht beziffert. Dementsprechend könne für die

geltend gemachte Gebühr von CHF 20.00 keine provisorische Rechtsöffnung

erteilt werden. Sodann werde im Rechtsöffnungsgesuch festgehalten, dass es

aufgrund der Coronapandemie zu einer Vergütung in der Höhe von CHF 119.80

gekommen sei. Darauf sei die Gläubigerin zu behaften. Gestützt auf das

Rechtsöffnungsgesuch und die Schuldanerkennung setzte sich die Forderung somit

wie folgt zusammen: CHF 1'317.80 (ausgebliebene Ratenzahlungen) – CHF 119.80 =

CHF 1'198.00. Für den reduzierten Betrag von CHF 1'198.80 zuzüglich Zins

zu 5% ab 1. Januar 2020 werde der Gesuchstellerin somit provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

2.4

Der Beschwerdeführer wendet in

seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, nach wie vor bestehe er auf seiner

schriftlichen Kündigung des (Fitness-)Vertrags vom 19. April 2019. Kulanter

Weise sei er bereit, eine Jahresmitgliedschaftsgebühr zu bezahlen. Die

restlichen Jahre seien von der Beschwerdegegnerin abzuschreiben.

2.5

Als Rechtsöffnungstitel reichte die

Beschwerdegegnerin ein Dokument mit der Überschrift «Mitgliedschaftsvereinbarung

zur Nutzung der Einrichtung» zu den Akten. Als Beginn der Laufzeit wurde 1.

November 2018 aufgeführt und festgehalten, dass die Vereinbarung zunächst für

die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werde. Die Vereinbarung verlängere sich sodann

jeweils für die Dauer von weiteren 12 Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werde. In der

Sparte «Mitgliederbeitrag» wurde das Kreuz bei der Variante «all-Inklusive»

gesetzt, was einem Jahresbeitrag von CHF 699.00 entspricht. Im Feld

«jährlicher Mitgliederbeitrag» wurden indes CHF 599.00 vermerkt und in der

Zeile «Sondervermerk» wurde das Stichwort «Oktoberaktion, 11 monatliche Zahlungen»

angegeben. Unterzeichnet wurde das Formular vom Beschwerdeführer am 11. Oktober

2018.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Schuldanerkennung im Sinne

von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wie bereits im Verfahren vor dem

Rechtsöffnungsrichter behauptet der Beschwerdeführer indes auch im Beschwerdeverfahren

einzig, er habe den Vertrag mit der B.___ AG am 25. April 2019 gekündigt. Eine

Jahresgebühr sei der Beschwerdeführer bereit zu bezahlen. Damit bestreitet er

im Wesentlichen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ab dem 1. November 2019.

Einen entsprechenden Nachweis zur Untermauerung seiner Behauptung erbringt der

Beschwerdeführer – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – aber nicht. In

den Urkunden der Beschwerdegegnerin findet sich lediglich ein Schreiben vom 20.

Juli 2020 (Urkunde 9), in welchem die Beschwerdegegnerin die Kündigung des

Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 bestätigte. In der zur Diskussion

stehenden Mitgliedschaftsvereinbarung wurde der Beginn der Vertragslaufzeit auf

den 1. November 2018 festgelegt. Gemäss Vereinbarung beträgt die

Vertragslaufzeit 12 Monate und verlängert sich ohne fristgerechte Kündigung um

weitere 12 Monate. Eine Vereinbarung über eine ausserordentliche

Kündigungsmöglichkeit findet sich in den Akten nicht. Das Vertragsverhältnis

Dispositiv

endete demnach spätestens nach Ablauf von zwei Jahren beziehungsweise per Ende

Oktober 2020. Im Zahlungsbefehl wurde als Forderungsgrund «Rechnungen vom

02.12.2018 bis 21. November 2020» im Betrag von insgesamt CHF 1'337.80

zuzüglich Zins zu 6% seit 7. Januar 2020 vermerkt. Aus den Angaben der

Mitgliedschaftsvereinbarung kann indessen nicht eruiert werden, ob für die

Mitgliedschaft der B.___ AG eine Jahresgebühr von CHF 599.00 oder

CHF 699.00 geschuldet ist. Und dass es sich bei dem Betrag von CHF 599.00 «nur»

um einen Aktionspreis handeln soll, lässt sich der Vereinbarung ebenfalls nicht

entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf einem Jahresbeitrag von

CHF 599.00 zu behaften. Bei einer zweijährigen Vertragslaufzeit (bis 31.

Oktober 2020) resultiert somit ein Beitrag von CHF 1'198.00 und unter

Berücksichtigung der einmaligen Vergütung von CHF 119.00 ein Betrag von CHF

1'079.00. Die Verzinsung der Forderung wurde in der Beschwerde nicht bemängelt.

Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten Verzinsung von 5%

ab dem 7. Januar 2020. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 1

des vorinstanzlichen Entscheids somit aufzuheben und auf dem Betrag von CHF

1'079.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2020 provisorische

Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer ist mit dem

Verlangten zu einem überwiegenden Anteil unterlegen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von

CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. Mit CHF 50.00 hat sich die

Beschwerdegegnerin an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin

ist ein Inkassobüro und nicht anwaltlich vertreten. Die beantragte Entschädigung

wird nicht begründet. Ermessensweise wird der Beschwerdegegnerin somit eine Umtriebsentschädigung

von CHF 100.00 zugesprochen. Die vorinstanzliche Gerichtskostenverteilung wurde

nicht bemängelt. Folglich beliebt es dabei.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2022 aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt

für den Betrag von CHF 1'079.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 und B.___ AG

im Umfang von CHF 50.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ CHF 50.00 zu erstatten.

5. A.___ hat der B.___ AG eine

Umtriebsentschädigung von CHF100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann