ZKBES.2022.87
Rechtsöffnung
26. August 2022Deutsch9 min
in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 4. April 2022
in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'337.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar
2020 und der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Am 26. April 2022 liess
sich der Gesuchsgegner dazu vernehmen.
3. Mit Entscheid vom 30.
Juni 2022 erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 1'198.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2020. Darüber
hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Ferner wurde der Gesuchsgegner verpflichtet
der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und ihr
eine Parteientschädigung von CHF 180.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF
300.00 wurden der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 30.00 und dem
Gesuchsgegner im Umfang von CHF 270.00 auferlegt.
4. Gegen den begründeten
Entscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12.
Juli 2022 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
5. Die Beschwerdegegnerin
liess sich am 22. Juli 2022 vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der Beschwerde kann nur die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
1.2
Zudem sind im Beschwerdeverfahren
nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Die vom Beschwerdeführer erstmals
im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Urkunden
können folglich nicht mehr berücksichtigt werden.
2.1
Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht
provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht. Aus der Schuldanerkennung muss der
unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu
zahlen (BGE 136 III 627 E. 2).
2.2
Ebenfalls von Amtes wegen prüft der
Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem
Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die
Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel
genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung
gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt
(statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1).
2.3
Der Vorderrichter erwog, beim
unterzeichneten Fitnessvertrag vom 11. Oktober 2018 zwischen dem
Beschwerdeführer und der B.___ AG handle es sich um eine Schuldanerkennung und
damit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG.
Der Gesuchsgegner wende lediglich ein, er habe den Vertrag bereits am 25. April
2019.
gekündigt. Entsprechende Belege habe er indes nicht eingereicht. Seine
Einwendung sei somit nicht geeignet, die Schuldanerkennung zu entkräften. Die
Rechtsöffnung könne nur über jene Beträge erteilt werden, die beantragt und im
Zahlungsbefehl festgehalten worden seien. Vorliegend werde im Zahlungsbefehl
vom 1. April 2021 der Forderungsgrund «Rechnungen vom 02.12.2018 bis
21.11.2020» festgehalten. Die Gesuchstellerin beantrage Rechtsöffnung in der
Höhe von CHF 1'337.80. Für Mahngebühren könne nur dann Rechtsöffnung erteilt
werden, wenn im Voraus ein bestimmter Betrag anerkannt worden sei. In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin werde zwar eine Mahngebühr
vorbehalten. Diese werde indes nicht beziffert. Dementsprechend könne für die
geltend gemachte Gebühr von CHF 20.00 keine provisorische Rechtsöffnung
erteilt werden. Sodann werde im Rechtsöffnungsgesuch festgehalten, dass es
aufgrund der Coronapandemie zu einer Vergütung in der Höhe von CHF 119.80
gekommen sei. Darauf sei die Gläubigerin zu behaften. Gestützt auf das
Rechtsöffnungsgesuch und die Schuldanerkennung setzte sich die Forderung somit
wie folgt zusammen: CHF 1'317.80 (ausgebliebene Ratenzahlungen) – CHF 119.80 =
CHF 1'198.00. Für den reduzierten Betrag von CHF 1'198.80 zuzüglich Zins
zu 5% ab 1. Januar 2020 werde der Gesuchstellerin somit provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
2.4
Der Beschwerdeführer wendet in
seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, nach wie vor bestehe er auf seiner
schriftlichen Kündigung des (Fitness-)Vertrags vom 19. April 2019. Kulanter
Weise sei er bereit, eine Jahresmitgliedschaftsgebühr zu bezahlen. Die
restlichen Jahre seien von der Beschwerdegegnerin abzuschreiben.
2.5
Als Rechtsöffnungstitel reichte die
Beschwerdegegnerin ein Dokument mit der Überschrift «Mitgliedschaftsvereinbarung
zur Nutzung der Einrichtung» zu den Akten. Als Beginn der Laufzeit wurde 1.
November 2018 aufgeführt und festgehalten, dass die Vereinbarung zunächst für
die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werde. Die Vereinbarung verlängere sich sodann
jeweils für die Dauer von weiteren 12 Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werde. In der
Sparte «Mitgliederbeitrag» wurde das Kreuz bei der Variante «all-Inklusive»
gesetzt, was einem Jahresbeitrag von CHF 699.00 entspricht. Im Feld
«jährlicher Mitgliederbeitrag» wurden indes CHF 599.00 vermerkt und in der
Zeile «Sondervermerk» wurde das Stichwort «Oktoberaktion, 11 monatliche Zahlungen»
angegeben. Unterzeichnet wurde das Formular vom Beschwerdeführer am 11. Oktober
2018.
Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Schuldanerkennung im Sinne
von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wie bereits im Verfahren vor dem
Rechtsöffnungsrichter behauptet der Beschwerdeführer indes auch im Beschwerdeverfahren
einzig, er habe den Vertrag mit der B.___ AG am 25. April 2019 gekündigt. Eine
Jahresgebühr sei der Beschwerdeführer bereit zu bezahlen. Damit bestreitet er
im Wesentlichen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ab dem 1. November 2019.
Einen entsprechenden Nachweis zur Untermauerung seiner Behauptung erbringt der
Beschwerdeführer – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – aber nicht. In
den Urkunden der Beschwerdegegnerin findet sich lediglich ein Schreiben vom 20.
Juli 2020 (Urkunde 9), in welchem die Beschwerdegegnerin die Kündigung des
Beschwerdeführers per 31. Dezember 2020 bestätigte. In der zur Diskussion
stehenden Mitgliedschaftsvereinbarung wurde der Beginn der Vertragslaufzeit auf
den 1. November 2018 festgelegt. Gemäss Vereinbarung beträgt die
Vertragslaufzeit 12 Monate und verlängert sich ohne fristgerechte Kündigung um
weitere 12 Monate. Eine Vereinbarung über eine ausserordentliche
Kündigungsmöglichkeit findet sich in den Akten nicht. Das Vertragsverhältnis
Dispositiv
endete demnach spätestens nach Ablauf von zwei Jahren beziehungsweise per Ende
Oktober 2020. Im Zahlungsbefehl wurde als Forderungsgrund «Rechnungen vom
02.12.2018 bis 21. November 2020» im Betrag von insgesamt CHF 1'337.80
zuzüglich Zins zu 6% seit 7. Januar 2020 vermerkt. Aus den Angaben der
Mitgliedschaftsvereinbarung kann indessen nicht eruiert werden, ob für die
Mitgliedschaft der B.___ AG eine Jahresgebühr von CHF 599.00 oder
CHF 699.00 geschuldet ist. Und dass es sich bei dem Betrag von CHF 599.00 «nur»
um einen Aktionspreis handeln soll, lässt sich der Vereinbarung ebenfalls nicht
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf einem Jahresbeitrag von
CHF 599.00 zu behaften. Bei einer zweijährigen Vertragslaufzeit (bis 31.
Oktober 2020) resultiert somit ein Beitrag von CHF 1'198.00 und unter
Berücksichtigung der einmaligen Vergütung von CHF 119.00 ein Betrag von CHF
1'079.00. Die Verzinsung der Forderung wurde in der Beschwerde nicht bemängelt.
Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten Verzinsung von 5%
ab dem 7. Januar 2020. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 1
des vorinstanzlichen Entscheids somit aufzuheben und auf dem Betrag von CHF
1'079.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2020 provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer ist mit dem
Verlangten zu einem überwiegenden Anteil unterlegen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von
CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. Mit CHF 50.00 hat sich die
Beschwerdegegnerin an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin
ist ein Inkassobüro und nicht anwaltlich vertreten. Die beantragte Entschädigung
wird nicht begründet. Ermessensweise wird der Beschwerdegegnerin somit eine Umtriebsentschädigung
von CHF 100.00 zugesprochen. Die vorinstanzliche Gerichtskostenverteilung wurde
nicht bemängelt. Folglich beliebt es dabei.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2022 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt
für den Betrag von CHF 1'079.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Januar 2020.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens CHF 450.00 im Umfang von CHF 400.00 und B.___ AG
im Umfang von CHF 50.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ CHF 50.00 zu erstatten.
5. A.___ hat der B.___ AG eine
Umtriebsentschädigung von CHF100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann