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Entscheid

ZKBES.2022.9

Kostenvorschuss

20. Januar 2022Deutsch4 min

reduzieren, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, weshalb der Kostenvorschuss

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___

2. C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Alexia

Sidiropoulos,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 26.

November 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Forderungsklage gegen B.___

und C.___ (im Folgenden die Beklagten) einreichte,

die Klägerin in ihrer Klageschrift

verlangte, die Beklagten seien zur Bezahlung von CHF 93'252.00 zu

verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,

der Amtsgerichtspräsident der Klägerin

mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 Frist bis am 10. Januar 2022 setzte, um

einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 zu leisten,

die Klägerin dagegen am 16. Dezember

Sachverhalt

2021 (Postaufgabe) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob und

verlangte, der Kostenvorschuss sei wegen eindeutiger Rechtslage erheblich zu

reduzieren, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, weshalb der Kostenvorschuss

so hoch sei,

die Präsidentin der Zivilkammer des

Obergerichts mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 feststellte, das von der

Klägerin eingereichte Schreiben werde als Antrag um schriftliche Begründung der

Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 2. Dezember 2021 entgegengenommen

und werde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

überwiesen,

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 einlässlich begründete,

weshalb ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 einverlangt wird,

die Klägerin (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt und

abermals die Reduktion des Kostenvorschusses, eventualiter die Sistierung des

Klageverfahrens verlangt, bis sie den geforderten Betrag erhältlich machen

könne,

sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf das Einholen einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO),

gemäss Art. 96 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kantone die Tarife für die Verfahrenskosten

festsetzen und die Entscheidgebühr für Zivilsachen im kantonalen Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) geregelt ist,

Erwägungen

der Gebührenrahmen bei einem Streitwert

von CHF 50'001.00 bis CHF 100'000.00 zwischen CHF 800.00 und CHF 8'000.00

liegt,

der umstrittene Kostenvorschuss vom

Streitwert und nicht von der Rechtslage abhängt,

die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf CHF

93'252.00 bezifferte und die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00

verlangte,

der einverlangte Kostenvorschuss somit im

zur Anwendung gelangenden Gebührenrahmen liegt,

die Beschwerdeführerin in ihrer

Rechtsmitteleingabe lediglich vorbringt, die Rechtslage sei klar, infolgedessen

sei ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 nicht statthaft,

überdies habe sie kein Geld, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

7'500.00 zu bezahlen, mit einem Kostenvorschuss von CHF 800.00 sei sie

aber einverstanden,

die Beschwerdeführerin mit ihren

Äusserungen verkennt, dass die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt und nicht verhandelbar ist (Art. 98

ZPO),

die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung

vom 2. Dezember 2021 zudem über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten

orientiert wurde und sich im Beschwerdeverfahren nicht auf den Standpunkt

stellen kann, sie sei als Laie nicht hinreichend über die Prozesskosten

informiert worden,

eine Sistierung des Verfahrens mangels

hinreichender liquider Mittel der Klägerin im Übrigen ausser Betracht fällt

(vgl. Art. 126 ZPO),

die Beschwerdeführerin mit ihrer

Rechtsmitteleingabe somit nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der Vorderrichter

das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt hat (vgl. Art. 320 ZPO),

Dispositiv

sich die Beschwerde demnach als

offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann,

abschliessend darauf hinzuweisen ist,

dass auf eine Klage nicht eingetreten werden kann, wenn der einverlangte Kostenvorschuss

nicht geleistet wird und die Klägerin kein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stellt,

nach dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 200.00

zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 200.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann