ZKBES.2022.9
Kostenvorschuss
20. Januar 2022Deutsch4 min
reduzieren, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, weshalb der Kostenvorschuss
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Alexia
Sidiropoulos,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 26.
November 2021 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Forderungsklage gegen B.___
und C.___ (im Folgenden die Beklagten) einreichte,
die Klägerin in ihrer Klageschrift
verlangte, die Beklagten seien zur Bezahlung von CHF 93'252.00 zu
verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,
der Amtsgerichtspräsident der Klägerin
mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 Frist bis am 10. Januar 2022 setzte, um
einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 zu leisten,
die Klägerin dagegen am 16. Dezember
Sachverhalt
2021 (Postaufgabe) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob und
verlangte, der Kostenvorschuss sei wegen eindeutiger Rechtslage erheblich zu
reduzieren, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, weshalb der Kostenvorschuss
so hoch sei,
die Präsidentin der Zivilkammer des
Obergerichts mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 feststellte, das von der
Klägerin eingereichte Schreiben werde als Antrag um schriftliche Begründung der
Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 2. Dezember 2021 entgegengenommen
und werde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
überwiesen,
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 einlässlich begründete,
weshalb ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 einverlangt wird,
die Klägerin (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt und
abermals die Reduktion des Kostenvorschusses, eventualiter die Sistierung des
Klageverfahrens verlangt, bis sie den geforderten Betrag erhältlich machen
könne,
sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf das Einholen einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO),
gemäss Art. 96 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kantone die Tarife für die Verfahrenskosten
festsetzen und die Entscheidgebühr für Zivilsachen im kantonalen Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) geregelt ist,
Erwägungen
der Gebührenrahmen bei einem Streitwert
von CHF 50'001.00 bis CHF 100'000.00 zwischen CHF 800.00 und CHF 8'000.00
liegt,
der umstrittene Kostenvorschuss vom
Streitwert und nicht von der Rechtslage abhängt,
die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf CHF
93'252.00 bezifferte und die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00
verlangte,
der einverlangte Kostenvorschuss somit im
zur Anwendung gelangenden Gebührenrahmen liegt,
die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe lediglich vorbringt, die Rechtslage sei klar, infolgedessen
sei ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 nicht statthaft,
überdies habe sie kein Geld, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
7'500.00 zu bezahlen, mit einem Kostenvorschuss von CHF 800.00 sei sie
aber einverstanden,
die Beschwerdeführerin mit ihren
Äusserungen verkennt, dass die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt und nicht verhandelbar ist (Art. 98
ZPO),
die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung
vom 2. Dezember 2021 zudem über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten
orientiert wurde und sich im Beschwerdeverfahren nicht auf den Standpunkt
stellen kann, sie sei als Laie nicht hinreichend über die Prozesskosten
informiert worden,
eine Sistierung des Verfahrens mangels
hinreichender liquider Mittel der Klägerin im Übrigen ausser Betracht fällt
(vgl. Art. 126 ZPO),
die Beschwerdeführerin mit ihrer
Rechtsmitteleingabe somit nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern der Vorderrichter
das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt hat (vgl. Art. 320 ZPO),
Dispositiv
sich die Beschwerde demnach als
offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann,
abschliessend darauf hinzuweisen ist,
dass auf eine Klage nicht eingetreten werden kann, wenn der einverlangte Kostenvorschuss
nicht geleistet wird und die Klägerin kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellt,
nach dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 200.00
zu tragen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 200.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann