ZKBES.2022.93
Rechtsöffnung
9. September 2022Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Stampfli
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. Januar 2022 in der
gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 415'071.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2021,
als Restbetrag eines Darlehens in Höhe von CHF 460'000.00,
sowie für die Betreibungskosten von CHF 203.30; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Innert erstreckter
Frist liess der Gesuchsgegner am 31. März 2022 die Abweisung der provisorischen
Rechtsöffnung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesuchstellerin.
3. Am 21. April 2022 liess
sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.
4. Mit Urteil vom 17. Mai
2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 und verpflichtete sie, dem
Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 950.00 (inkl. Auslagen und MWST)
zu entrichten.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19.
Juli 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 415'071.85
zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 2.
August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7. Die Sache ist
spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird
im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gibt die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
1.2
Die provisorische
Rechtsöffnung setzt namentlich voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt, was der
Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen
prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität
zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten
Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der
in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem
Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Als
Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag legte die
Beschwerdeführerin einen öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 10.
November 2016 sowie einen Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 (beide vom
Beschwerdegegner unterzeichnet) ins Recht. Diese gelten für das darin
vereinbarte Darlehen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung;
Im Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.
1.3
Der Beschwerdegegner
behauptete vor der Vorinstanz die Simulation des Darlehens und somit der beiden
Verträge (insoweit sie sich auf das Darlehen beziehen). Die Beschwerdeführerin
bestreitet diese Behauptung.
2.1
Beruht die Forderung
auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe –
im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]) – aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des
Bundesgerichts 5A_51/2019 E. 3.1). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht
demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als
beweisen, aber mehr als behaupten (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas
Bauer/Franco Lorandi, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 82 N 87).
2.2
Der Beschwerdegegner behauptet,
dass sowohl der Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 – soweit er Bezug
auf das vereinbarte Darlehen nimmt –, wie auch der Darlehensvertrag vom 1.
Januar 2018 simuliert seien. Den Parteien sei dieser Umstand zu jeder Zeit bewusst
gewesen. Ferner sei die Barzahlung von CHF 20'000.00, sowie die seit
Januar 2017 geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 500.00 als
Entschädigung für die vorzeitige Auslieferung der Nacherbschaft zu verstehen
gewesen. Dieses Vorgehen sei von den Parteien bewusst gewählt worden, um die
Eigentumsübertragung steuergünstig zu vollziehen. Um seine Aussagen zu stützen,
reichte der Beschwerdegegner am 31. März 2022 eine Selbstanzeige beim Steueramt
des Kantons Solothurn ein.
2.3
Dagegen hält die Beschwerdeführerin
fest, dass ein Wille zur Simulation der Verträge nie bestanden habe. Die
Behauptung, die Beschwerdeführerin solle durch die monatlichen Zahlungen von
der Vorerbeinsetzung profitieren, wies sie als haltlose Konstruktion zurück. So
widerlege das faktische Verhalten des Beschwerdegegners (Unterzeichnung der
Verträge; Leistung der monatlichen Zahlungen während nahezu fünf Jahren) klar
die Einrede der Simulation.
2.4
Ein simuliertes
Rechtsgeschäft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der tatsächlich
geäusserte Willen nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien übereinstimmt. Ausser
blossen Behauptungen, die den Sachverhalt umdeuten, vermag der Beschwerdegegner
aber keine stichhaltigen Nachweise oder Indizien einzubringen, die seine Darstellung
stützen würden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner offenbar während
des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens bei den Steuerbehörden eine Selbstanzeige
eingereicht hatte, vermag keine Simulation glaubhaft zu machen und die im Recht
liegende Schuldanerkennung zu entkräften. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der
Beschwerdegegner die mit Kaufvertrag vom 10. November 2016 erworbene
Liegenschaft auf GB […] Nr. [...] zum aktuellen Zeitpunkt selber bewohnt. Ob er
– wie behauptet – effektiv als Nacherbe der Beschwerdeführerin im Testament von
C.___ sel. eingesetzt wurde und das fragliche Grundstücke dereinst als Nacherbe
zu Eigentum erhalten wird, erscheint dem Wortlaut des Testaments nach zumindest
fraglich. Auch mit Blick auf den Wortlaut des Testaments ist somit nicht
ersichtlich, weshalb die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 10. November
2016.
– soweit das Darlehen betreffend – und den Darlehensvertrag vom 1. Januar
2018.
hätten simulieren wollen. Allein der Umstand, dass der Darlehensvertrag
vom 1. Januar 2018 erst zwei Jahre nach dem Grundstückkaufvertrag in
schriftlicher Form verfasst und von den Parteien unterzeichnet wurde sowie
allenfalls zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt eine noch unbezifferte
Erbschaftssteuer anfallen könnte, vermag für sich allein jedenfalls noch keine
Simulation glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet
und ist gutzuheissen.
3.1
Selbst wenn der Beschwerdegegner
die Simulation glaubhaft gemacht hätte, wäre die Beschwerde aus nachfolgendem
Grund gutzuheissen: Der Beschwerdegegner macht wiederholt geltend das Darlehen
und der Grundstückkaufvertrag, wo sich dieser auf das Darlehen beziehe, seien
simuliert. Durch diese Behauptung impliziert er die Nichtigkeit des gültig
verurkundeten Grundstückkaufvertrags sowie des Darlehensvertrags (vgl. Urs
Fasel in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 216 N 22).
3.2
In Anbetracht dessen
ist fraglich, ob die Berufung auf Simulation im hier zur Beurteilung
unterbreiteten Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist.
3.3
Ob Rechtsmissbrauch
vorliegt, der die Berufung auf Formnichtigkeit eines Kaufvertrages verbietet, hat
der Richter nicht in Anwendung von starren Regeln zu entscheiden, sondern unter
Würdigung aller Umstände des konkreten Falles. Dabei kommt der erfolgten
freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrages durch die Parteien besondere Bedeutung
zu. Sie schliesst zwar nicht notwendigerweise aus, dass die Nichtigkeit des
Vertrages dennoch berücksichtigt werde, lässt die Anrufung des Formmangels aber
doch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn nicht die Würdigung aller
übrigen Umstände, namentlich das Verhalten der Parteien bei und nach
Vertragsschluss, eindeutig zum gegenteiligen Schluss führt (BGE 104 II 99 E. 3,
mit weiteren Hinweisen).
3.4
Entgegen seiner
Behauptung das Darlehen sei nur simuliert, hat der Beschwerdeführer die
Verträge bisher vorbehaltlos erfüllt. So hat er, wie im Grundstückkaufvertrag
verurkundet, mit der Beschwerdeführerin einen separaten Darlehensvertrag
abgeschlossen. Auch diesen Darlehensvertrag hat er, durch seine monatlichen
Amortisationszahlungen, vorbehaltlos erfüllt. Erst nach der Kündigung des
Darlehensvertrages durch die Beschwerdeführerin machte er die Simulation des
Darlehens geltend und reichte eine Selbstanzeige bei den Steuerbehörden ein. Das
vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten steht damit in klarem Widerspruch zu
der Behauptung der Simulation. Indizien, aus denen geschlossen werden könnte,
die Parteien hätten die fraglichen Verträge simulieren wollen, liegen wie unter
Ziffer II/E. 2.4 festgestellt, ebenfalls nicht vor. Auch aus diesem Grund
erwiese sich die Beschwerde somit als begründet.
4.
In seiner
Beschwerdeantwort qualifiziert der Beschwerdegegner sodann weite Teile der
Beschwerdeschrift als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren
nicht zu berücksichtigen seien. Dieses Argument ist nicht zu hören, ergeben
sich die in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen doch bereits aus
dem Urteil der Vorinstanz, sowie aus den Gerichtsakten.
5.
Richtig liegt der
Beschwerdegegner aber mit seinem Einwand, dass ihm die schriftliche Kündigung
erst am 3. September zuging und die 90 tägige Kündigungsfrist so nicht
eingehalten wurde. Die Kündigung ist somit auf den nächst möglichen
gesetzlichen oder vertraglichen Termin anzunehmen. Da die Parteien eine 90
tägige Kündigungsfrist vereinbart haben, entfaltet die Kündigung vom 2.
September 2021 ihre Wirkung erst auf den 2. Dezember 2021. Der Verzugszins ist
somit erst ab diesem Datum geschuldet.
6.
Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde folglich als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst
Zins zu 5% seit 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Betreibungskosten von CHF 203.30 sind der Beschwerdeführerin vom
Beschwerdegegner zu ersetzen.
7.1
Damit bleibt über die
Kosten zu befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2
Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 gehen somit vollumfänglich zu
Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat B.___ A.___ CHF 750.00 zu ersetzen.
7.3
Die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen ebenfalls vollumfänglich
zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von
A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 hat B.___ A.___
CHF 3'000.00 zu ersetzen.
7.4
Die Beschwerdeführerin
verlangt im Verfahren vor der Vorinstanz die Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Für das
Verfahren vor Obergericht macht sie mit Honorarnote vom 9. August 2022 eine
Entschädigung von 4.33 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 39.80
und MWST von CHF 86.40 beziehungsweise insgesamt CHF 1'208.70 geltend, was
nicht beanstandet werden kann. Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint
eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 angemessen. Der Beschwerdegegner hat
die Beschwerdeführerin somit für das vorinstanzliche CHF 1'000.00 und für das
obergerichtliche Verfahren mit CHF 1'208.70 zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom Olten-Gösgen vom 17. Mai 2021
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst
5% Zins seit dem 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat A.___ die Betreibungskosten
von CHF 203.30 zu bezahlen.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Sie werden mit dem
von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___
CHF 750.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zu tragen. Sie werden mit
dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___
hat A.___ CHF 3'000.00 zu bezahlen.
6. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
7. B.___ hat A.___ für das
zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'208.70 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Hunkeler Stampfli
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2023 abgewiesen (BGer
5A_799/2022).