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Entscheid

ZKBES.2022.93

Rechtsöffnung

9. September 2022Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. Januar 2022 in der

gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für

den Betrag von CHF 415'071.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2021,

als Restbetrag eines Darlehens in Höhe von CHF 460'000.00,

sowie für die Betreibungskosten von CHF 203.30; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Innert erstreckter

Frist liess der Gesuchsgegner am 31. März 2022 die Abweisung der provisorischen

Rechtsöffnung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gesuchstellerin.

3. Am 21. April 2022 liess

sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.

4. Mit Urteil vom 17. Mai

2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der

Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 750.00 und verpflichtete sie, dem

Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 950.00 (inkl. Auslagen und MWST)

zu entrichten.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19.

Juli 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 415'071.85

zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2021; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

6. Der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 2.

August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Die Sache ist

spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird

im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gibt die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die

Vorinstanz.

1.2

Die provisorische

Rechtsöffnung setzt namentlich voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt, was der

Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen

prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität

zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten

Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der

in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem

Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Als

Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag legte die

Beschwerdeführerin einen öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 10.

November 2016 sowie einen Darlehensvertrag vom 1. Januar 2018 (beide vom

Beschwerdegegner unterzeichnet) ins Recht. Diese gelten für das darin

vereinbarte Darlehen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung;

Im Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.

1.3

Der Beschwerdegegner

behauptete vor der Vorinstanz die Simulation des Darlehens und somit der beiden

Verträge (insoweit sie sich auf das Darlehen beziehen). Die Beschwerdeführerin

bestreitet diese Behauptung.

2.1

Beruht die Forderung

auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische

Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe –

im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]) – aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des

Bundesgerichts 5A_51/2019 E. 3.1). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht

demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als

beweisen, aber mehr als behaupten (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas

Bauer/Franco Lorandi, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 82 N 87).

2.2

Der Beschwerdegegner behauptet,

dass sowohl der Grundstückkaufvertrag vom 10. November 2016 – soweit er Bezug

auf das vereinbarte Darlehen nimmt –, wie auch der Darlehensvertrag vom 1.

Januar 2018 simuliert seien. Den Parteien sei dieser Umstand zu jeder Zeit bewusst

gewesen. Ferner sei die Barzahlung von CHF 20'000.00, sowie die seit

Januar 2017 geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 500.00 als

Entschädigung für die vorzeitige Auslieferung der Nacherbschaft zu verstehen

gewesen. Dieses Vorgehen sei von den Parteien bewusst gewählt worden, um die

Eigentumsübertragung steuergünstig zu vollziehen. Um seine Aussagen zu stützen,

reichte der Beschwerdegegner am 31. März 2022 eine Selbstanzeige beim Steueramt

des Kantons Solothurn ein.

2.3

Dagegen hält die Beschwerdeführerin

fest, dass ein Wille zur Simulation der Verträge nie bestanden habe. Die

Behauptung, die Beschwerdeführerin solle durch die monatlichen Zahlungen von

der Vorerbeinsetzung profitieren, wies sie als haltlose Konstruktion zurück. So

widerlege das faktische Verhalten des Beschwerdegegners (Unterzeichnung der

Verträge; Leistung der monatlichen Zahlungen während nahezu fünf Jahren) klar

die Einrede der Simulation.

2.4

Ein simuliertes

Rechtsgeschäft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der tatsächlich

geäusserte Willen nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien übereinstimmt. Ausser

blossen Behauptungen, die den Sachverhalt umdeuten, vermag der Beschwerdegegner

aber keine stichhaltigen Nachweise oder Indizien einzubringen, die seine Darstellung

stützen würden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner offenbar während

des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens bei den Steuerbehörden eine Selbstanzeige

eingereicht hatte, vermag keine Simulation glaubhaft zu machen und die im Recht

liegende Schuldanerkennung zu entkräften. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der

Beschwerdegegner die mit Kaufvertrag vom 10. November 2016 erworbene

Liegenschaft auf GB […] Nr. [...] zum aktuellen Zeitpunkt selber bewohnt. Ob er

– wie behauptet – effektiv als Nacherbe der Beschwerdeführerin im Testament von

C.___ sel. eingesetzt wurde und das fragliche Grundstücke dereinst als Nacherbe

zu Eigentum erhalten wird, erscheint dem Wortlaut des Testaments nach zumindest

fraglich. Auch mit Blick auf den Wortlaut des Testaments ist somit nicht

ersichtlich, weshalb die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 10. November

2016.

– soweit das Darlehen betreffend – und den Darlehensvertrag vom 1. Januar

2018.

hätten simulieren wollen. Allein der Umstand, dass der Darlehensvertrag

vom 1. Januar 2018 erst zwei Jahre nach dem Grundstückkaufvertrag in

schriftlicher Form verfasst und von den Parteien unterzeichnet wurde sowie

allenfalls zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt eine noch unbezifferte

Erbschaftssteuer anfallen könnte, vermag für sich allein jedenfalls noch keine

Simulation glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet

und ist gutzuheissen.

3.1

Selbst wenn der Beschwerdegegner

die Simulation glaubhaft gemacht hätte, wäre die Beschwerde aus nachfolgendem

Grund gutzuheissen: Der Beschwerdegegner macht wiederholt geltend das Darlehen

und der Grundstückkaufvertrag, wo sich dieser auf das Darlehen beziehe, seien

simuliert. Durch diese Behauptung impliziert er die Nichtigkeit des gültig

verurkundeten Grundstückkaufvertrags sowie des Darlehensvertrags (vgl. Urs

Fasel in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 216 N 22).

3.2

In Anbetracht dessen

ist fraglich, ob die Berufung auf Simulation im hier zur Beurteilung

unterbreiteten Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist.

3.3

Ob Rechtsmissbrauch

vorliegt, der die Berufung auf Formnichtigkeit eines Kaufvertrages verbietet, hat

der Richter nicht in Anwendung von starren Regeln zu entscheiden, sondern unter

Würdigung aller Umstände des konkreten Falles. Dabei kommt der erfolgten

freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrages durch die Parteien besondere Bedeutung

zu. Sie schliesst zwar nicht notwendigerweise aus, dass die Nichtigkeit des

Vertrages dennoch berücksichtigt werde, lässt die Anrufung des Formmangels aber

doch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn nicht die Würdigung aller

übrigen Umstände, namentlich das Verhalten der Parteien bei und nach

Vertragsschluss, eindeutig zum gegenteiligen Schluss führt (BGE 104 II 99 E. 3,

mit weiteren Hinweisen).

3.4

Entgegen seiner

Behauptung das Darlehen sei nur simuliert, hat der Beschwerdeführer die

Verträge bisher vorbehaltlos erfüllt. So hat er, wie im Grundstückkaufvertrag

verurkundet, mit der Beschwerdeführerin einen separaten Darlehensvertrag

abgeschlossen. Auch diesen Darlehensvertrag hat er, durch seine monatlichen

Amortisationszahlungen, vorbehaltlos erfüllt. Erst nach der Kündigung des

Darlehensvertrages durch die Beschwerdeführerin machte er die Simulation des

Darlehens geltend und reichte eine Selbstanzeige bei den Steuerbehörden ein. Das

vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten steht damit in klarem Widerspruch zu

der Behauptung der Simulation. Indizien, aus denen geschlossen werden könnte,

die Parteien hätten die fraglichen Verträge simulieren wollen, liegen wie unter

Ziffer II/E. 2.4 festgestellt, ebenfalls nicht vor. Auch aus diesem Grund

erwiese sich die Beschwerde somit als begründet.

4.

In seiner

Beschwerdeantwort qualifiziert der Beschwerdegegner sodann weite Teile der

Beschwerdeschrift als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren

nicht zu berücksichtigen seien. Dieses Argument ist nicht zu hören, ergeben

sich die in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen doch bereits aus

dem Urteil der Vorinstanz, sowie aus den Gerichtsakten.

5.

Richtig liegt der

Beschwerdegegner aber mit seinem Einwand, dass ihm die schriftliche Kündigung

erst am 3. September zuging und die 90 tägige Kündigungsfrist so nicht

eingehalten wurde. Die Kündigung ist somit auf den nächst möglichen

gesetzlichen oder vertraglichen Termin anzunehmen. Da die Parteien eine 90

tägige Kündigungsfrist vereinbart haben, entfaltet die Kündigung vom 2.

September 2021 ihre Wirkung erst auf den 2. Dezember 2021. Der Verzugszins ist

somit erst ab diesem Datum geschuldet.

6.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde folglich als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst

Zins zu 5% seit 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Betreibungskosten von CHF 203.30 sind der Beschwerdeführerin vom

Beschwerdegegner zu ersetzen.

7.1

Damit bleibt über die

Kosten zu befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2

Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 gehen somit vollumfänglich zu

Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat B.___ A.___ CHF 750.00 zu ersetzen.

7.3

Die Gerichtskosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen ebenfalls vollumfänglich

zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von

A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 hat B.___ A.___

CHF 3'000.00 zu ersetzen.

7.4

Die Beschwerdeführerin

verlangt im Verfahren vor der Vorinstanz die Ausrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Für das

Verfahren vor Obergericht macht sie mit Honorarnote vom 9. August 2022 eine

Entschädigung von 4.33 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 39.80

und MWST von CHF 86.40 beziehungsweise insgesamt CHF 1'208.70 geltend, was

nicht beanstandet werden kann. Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint

eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 angemessen. Der Beschwerdegegner hat

die Beschwerdeführerin somit für das vorinstanzliche CHF 1'000.00 und für das

obergerichtliche Verfahren mit CHF 1'208.70 zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom Olten-Gösgen vom 17. Mai 2021

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 415'071.85 nebst

5% Zins seit dem 2. Dezember 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat A.___ die Betreibungskosten

von CHF 203.30 zu bezahlen.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Sie werden mit dem

von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___

CHF 750.00 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 zu tragen. Sie werden mit

dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___

hat A.___ CHF 3'000.00 zu bezahlen.

6. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

7. B.___ hat A.___ für das

zweitinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'208.70 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2023 abgewiesen (BGer

5A_799/2022).