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Entscheid

ZKBES.2023.100

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

12. September 2023Deutsch5 min

28. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen,

Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schlichtungsgesuch

vom 16. Februar 2023 gelangte B.___, damals vertreten durch Advokat […], gegen

die C.___ AG ans Richteramt Olten-Gösgen mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Arbeitgeberin zu

verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von drei

Monatslöhnen, ausmachend CHF 15'120.00, zu bezahlen.

2. Es sei dem Arbeitnehmer die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Mit Schreiben vom 13. April 2023

teilte Advokat […] mit, dass er seine Anwaltstätigkeit per 14. April 2023

beende und sein Nachfolger Advokat A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) das

Mandat übernehmen werde. Er reichte je eine detaillierte Honorarnote – eine mit

dem URP-Ansatz und eine mit dem ordentlichen Stundenansatz von

CHF 260.00 / Stunde – ins Recht sowie eine Honorarvereinbarung.

3. Die Schlichtungsverhandlung fand am

10. Mai 2023 statt. Die Parteien schlossen anlässlich der

Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Nach Eingang der Honorarnote von

Advokat A.___ schrieb die zuständige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zufolge

Vergleichs als erledigt ab. In der selben Verfügung fällte sie einen Entscheid

über das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

4. Die Verfügung der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2023 wurde dem

Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am

28. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde

betreffend «Kostennote / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

gemäss Verfügung vom 27. Juni 2023».

Erwägungen

II.

1.

Der Rechtsbeistand ist in eigenem

Namen zur Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid über die Höhe seiner

Entschädigung (Bestandteil des Kostenentscheids nach Art. 110

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) legitimiert (Urteil des

Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1). Über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen

Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren

ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so

beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes

bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio

/ Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 1).

2.

Der Beschwerdeführer focht die Verfügung

innert 30 Tagen und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, innert 10 Tagen an. Die

Beschwerde erfolgte folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet.

3.1

Die Rechtsmittelbelehrung auf der

Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni

2023.

lautet wie folgt: «Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit

Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten

werden (Art. 319 ff. ZPO).». Diese Rechtsmittelfrist bezieht sich

allerdings nicht auf die selbständige Anfechtung des Kostenentscheids, sondern

auf die Abschreibungsverfügung an sich. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit

korrekt. Doch sogar wenn eine falsche Rechtsmittelbelehrung angegeben worden

wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Rechtsprechungsgemäss kann nur diejenige Partei den sich aus der

Rechtsmittelbelehrung ergebenden Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen,

welche die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen

können. Von einem Rechtsanwalt wird jedoch erwartet, dass er eine Grobkontrolle

der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren

Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei er nicht auch noch die einschlägige

Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt sich jedoch die

Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die

Sorgfaltswidrigkeit des Anwaltes als grob angesehen und es besteht mithin kein

Vertrauensschutz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom

17.

Mai 2021, E. 5).

3.2

Es geht um die Höhe der

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welche im summarischen

Verfahren entschieden wird. Dass hier die Beschwerdefrist bloss 10 und nicht

wie im ordentlichen Verfahren 30 Tage beträgt, ergibt sich nicht nur unmittelbar

aus dem Gesetz, sondern es gehört auch zum anwaltlichen Basiswissen, dass bei

der selbständigen Anfechtung eines Kostenentscheids eine Rechtsmittelfrist von

10.

Tagen gilt. Vor diesem Hintergrund würde sich an der Sache nichts ändern,

sogar wenn die Rechtsmittelfrist falsch angegeben worden wäre. Auf die

Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf

CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler