ZKBES.2023.100
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
12. September 2023Deutsch5 min
28. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schlichtungsgesuch
vom 16. Februar 2023 gelangte B.___, damals vertreten durch Advokat […], gegen
die C.___ AG ans Richteramt Olten-Gösgen mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Arbeitgeberin zu
verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von drei
Monatslöhnen, ausmachend CHF 15'120.00, zu bezahlen.
2. Es sei dem Arbeitnehmer die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2. Mit Schreiben vom 13. April 2023
teilte Advokat […] mit, dass er seine Anwaltstätigkeit per 14. April 2023
beende und sein Nachfolger Advokat A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) das
Mandat übernehmen werde. Er reichte je eine detaillierte Honorarnote – eine mit
dem URP-Ansatz und eine mit dem ordentlichen Stundenansatz von
CHF 260.00 / Stunde – ins Recht sowie eine Honorarvereinbarung.
3. Die Schlichtungsverhandlung fand am
10. Mai 2023 statt. Die Parteien schlossen anlässlich der
Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. Nach Eingang der Honorarnote von
Advokat A.___ schrieb die zuständige a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zufolge
Vergleichs als erledigt ab. In der selben Verfügung fällte sie einen Entscheid
über das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
4. Die Verfügung der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2023 wurde dem
Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am
28. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde
betreffend «Kostennote / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
gemäss Verfügung vom 27. Juni 2023».
Erwägungen
II.
1.
Der Rechtsbeistand ist in eigenem
Namen zur Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid über die Höhe seiner
Entschädigung (Bestandteil des Kostenentscheids nach Art. 110
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) legitimiert (Urteil des
Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1). Über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen
Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren
ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so
beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio
/ Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 1).
2.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung
innert 30 Tagen und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, innert 10 Tagen an. Die
Beschwerde erfolgte folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet.
3.1
Die Rechtsmittelbelehrung auf der
Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27. Juni
2023.
lautet wie folgt: «Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit
Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten
werden (Art. 319 ff. ZPO).». Diese Rechtsmittelfrist bezieht sich
allerdings nicht auf die selbständige Anfechtung des Kostenentscheids, sondern
auf die Abschreibungsverfügung an sich. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit
korrekt. Doch sogar wenn eine falsche Rechtsmittelbelehrung angegeben worden
wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Rechtsprechungsgemäss kann nur diejenige Partei den sich aus der
Rechtsmittelbelehrung ergebenden Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen,
welche die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen
können. Von einem Rechtsanwalt wird jedoch erwartet, dass er eine Grobkontrolle
der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei er nicht auch noch die einschlägige
Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt sich jedoch die
Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die
Sorgfaltswidrigkeit des Anwaltes als grob angesehen und es besteht mithin kein
Vertrauensschutz (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom
17.
Mai 2021, E. 5).
3.2
Es geht um die Höhe der
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welche im summarischen
Verfahren entschieden wird. Dass hier die Beschwerdefrist bloss 10 und nicht
wie im ordentlichen Verfahren 30 Tage beträgt, ergibt sich nicht nur unmittelbar
aus dem Gesetz, sondern es gehört auch zum anwaltlichen Basiswissen, dass bei
der selbständigen Anfechtung eines Kostenentscheids eine Rechtsmittelfrist von
10.
Tagen gilt. Vor diesem Hintergrund würde sich an der Sache nichts ändern,
sogar wenn die Rechtsmittelfrist falsch angegeben worden wäre. Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf
CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler