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Entscheid

ZKBES.2023.102

Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

16. August 2023Deutsch12 min

Folgenden der Gesuchsgegner) habe die 3-Zimmerwohnung im 2. Stockwerk an der [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Schäfer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern,

2. B.___,

vertreten durch C.___GmbH

Beschwerdegegner

betreffend Kostenentscheid

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 15. Mai

2023 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, A.___ (im

Folgenden der Gesuchsgegner) habe die 3-Zimmerwohnung im 2. Stockwerk an der [...]

in [...] sowie das zugehörige Kellerabteil bis spätestens Freitag, 2. Juni

2023, 12:00 Uhr, zu verlassen. Er habe die Wohnung B.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) in ordnungsgemässen, geräumten Zustand zu übergeben (Ziffer 1). In

den Ziffern 2-5 ihres Urteils regelte sie die Vollstreckung. Ihr

Kostenentscheid lautet wie folgt:

6. Das

Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

7. Der

Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu

bezahlen.

8. Die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl. Vollstreckungskosten) werden dem

Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller die vom Gesuchsteller

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zu ersetzen.

Muss

das Urteil nicht durch das Oberamt vollstreckt werden, so reduzieren sich die

Gerichtskosten auf CHF 750.00. Für diesen Fall hat der Gesuchsgegner dem

Gesuchsteller lediglich CHF 750.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Gesuchsteller die Differenz von CHF

250.00 zu ersetzen.

2. Gegen diesen Entscheid

erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. Juli 2023 form-

und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er stellt darin die folgenden materiellen

Anträge:

1. In

Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2023 (SLZPR.2023.144) sei dem

Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Ausweisungs- und

Vollstreckungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Dispositiv-Ziffer

7 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Mai

2023 (SLZPR.2023.144) sei aufzuheben.

3. Dispositiv-Ziffer

8 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Mai

2023 (SLZPR.2023.144) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten für das

erstinstanzliche Verfahren sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Auf die Auferlegung von

Verfahrenskosten und die Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Wie die nachfolgenden Erwägungen

zeigen, erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als

offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Vorderrichterin und des Gesuchstellers (im Folgenden der Beschwerdegegner)

abgewiesen werden.

4. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer hält im Beschwerdeverfahren

nicht an sämtlichen bei der Vorinstanz erhobenen Einwendungen fest. Vielmehr

beschränkt er sich vor Obergericht auf die nachfolgend wiedergegebenen Rügen.

Er nimmt in seiner Begründung jeweils entsprechend Art. 320 Abs. 1 ZPO Bezug

auf die Begründung im angefochtenen Urteil. Auf eine vollständige vorgängige

Wiedergabe der Erwägungen des angefochtenen Urteils kann daher verzichtet

werden. Soweit diese zum Verständnis des Falles notwendig sind, werden sie bei

der Wiedergabe der Rügen des Beschwerdeführers dargestellt.

1.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Voraussetzungen des Art. 257 ZPO. Er bringt vor, es sei weder unbestritten noch

sofort beweisbar, dass die C.___ GmbH als Vertreterin des Beschwerdegegners den

Mietvertrag vom 1. Dezember 2021 rechtsgültig habe kündigen können. Weiter sei

die Rechtsfrage, welche formellen Anforderungen der Vermieter auf dem für die

Mitteilung einer Kündigung zu verwendenden amtlichen Formular zwingend zu

beachten habe, damit die Kündigung rechtswirksam sei bzw. ob die fehlenden

Angaben im konkreten Fall zur Nichtigkeit der Kündigung vom 23. Dezember 2022

führen würden, nicht hinreichend klar. Zudem habe die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1

EMRK verletzt, indem sie den entsprechenden Verfahrensantrag des

Beschwerdeführers abgewiesen und auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verzichtet habe.

2.

In Bezug auf die Berechtigung der

Kündigung durch die C.___ GmbH bringt der Beschwerdeführer vor, er habe

bestritten, dass der Beschwerdegegner Eigentümer und Vermieter des Mietobjektes

sei. Die Vorinstanz gebe im angefochtenen Urteil keinen Beleg an, der eine

Eigentümerstellung des Beschwerdegegners hinsichtlich der Mietwohnung im

Zeitpunkt der Kündigung nachweise. Es sei eine reine Vermutung, dass das

Mietverhältnis nach Art. 261 Abs. 1 OR von Gesetzes wegen auf den neuen

Eigentümer übergegangen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe keinen Mietvertrag

mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen und habe die entsprechenden Offerten der

C.___ GmbH zurückgewiesen. Es fehle ein Nachweis der Aktivlegitimation des

Beschwerdegegners. Dasselbe gelte für die Berechtigung der C.___ GmbH, in

dessen Namen und Auftrag rechtsgültig kündigen zu können. Er (der

Beschwerdeführer) habe deren Befugnis zur Vornahme von Rechtshandlungen wie

einer Kündigung bei der Vorinstanz bestritten. Der Beschwerdegegner habe keine entsprechende

Vollmacht eingereicht. Weiter sei die Kündigung von einer nicht bevollmächtigten

Person ausgesprochen worden. Gemäss Feststellung der Vorinstanz sei die

Kündigungsandrohung vom 16. November 2022 wie auch die Kündigung vom 23.

Dezember 2022 für die C.___ GmbH von Frau D.___ unterschrieben worden. Diese

sei gemäss Auffassung der Vorinstanz offenbar innerhalb der C.___ GmbH für den

Bereich Bewirtschaftung zuständig gewesen. Gemäss Handelsregistereintrag sei

der Beschwerdegegner alleine für die C.___ GmbH zeichnungsberechtigt. Der

Beschwerdegegner habe nicht mittels Urkunden nachgewiesen, dass für Frau D.___ eine

Handlungsvollmacht, die zur Kündigung von Mietverhältnissen berechtige,

bestehe. Für den Beschwerdeführer sei nicht klar erkennbar gewesen, dass Frau D.___

oder die C.___ GmbH den Vermieter in Bezug auf mietrechtliche Angelegenheiten

wie den Versand eines Mahnschreibens wegen Zahlungsverzugs oder eine Kündigung

rechtsgültig habe vertreten dürfen.

3.

Für die Vorderrichterin bestand kein

Zweifel, dass der Beschwerdegegner als Eigentümer und Vermieter des

Mietobjektes und die C.___ GmbH zur Kündigung befugt waren. Sie hat darauf

abgestellt, dass das Mietverhältnis gemäss Art. 261 Abs. 1 OR von Gesetzes

wegen auf den neuen Eigentümer übergegangen ist. Worauf sie diese Überzeugung

stützt, wird im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich gesagt. Dennoch ist die

Folgerung der Amtsgerichtspräsidentin aufgrund der gesamten Umstände absolut

richtig. Es liegen zahlreiche Urkunden vor, die belegen, dass für den

Beschwerdeführer zweifelsfrei feststand, wer der neue Eigentümer und Vermieter

war. Dasselbe gilt für die Vertretungsbefugnis der C.___ GmbH und die

Handlungsvollmacht von Frau D.___. Der Mietvertrag vom 1. Dezember 2021 wurde

zwar mit den Vermietern E.___ abgeschlossen (bei der Vorinstanz eingereichte

Beilage 2 des Beschwerdegegners; diese werden im Folgenden mit Gesuchsbeilage

zitiert). Die C.___ GmbH hat dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2022 eine

Mietzinserhöhung mitgeteilt (Gesuchsbeilage 3). Der Beschwerdeführer hat die

Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht angefochten.

Dieses Verfahren wurde mit Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 13. April 2022

abgeschrieben. Im Abschreibungsbeschluss wird der Beschwerdegegner als Beklagter,

vertreten durch die C.___ GmbH, genannt (Gesuchsbeilage 4). Es war der

Beschwerdeführer, der mit der Anfechtung die beklagte Partei und ihre

Vertretung bestimmt hat. Dasselbe hat er in seinem Schlichtungsgesuch an die

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 23. Januar 2023 betreffend

Kündigungsanfechtung/Erstreckung des Mietverhältnisses getan

(Gesuchsantwortbeilage 2). Entgegen seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer

somit keine Zweifel an der Vermieterpartei und ihrer Vertretung gehabt. Auf die

Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Miete eigentlich gar nicht an. Das

Verhalten des Beschwerdeführers ist widersprüchlich und die Bestreitungen

erfolgen wider besseren Wissens. Dies zeigte sich bereits in seiner

Stellungnahme bei der Vorinstanz. So will er mit Schreiben vom 28. Februar 2022

der C.___ GmbH mitgeteilt haben, dass er die Erhöhung des Nettomietzinses und

der Nebenkosten anfechten werde (BS 3). Weiter gibt er an, er habe die

ausstehenden Mietzinsbeträge im Herbst 2022 der C.___ GmbH an ihrem Sitz in […]

in bar übergeben wollen (BS 6). In der vorliegenden Beschwerde trägt er vor, er

habe keinen Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner über die betreffende

Mietwohnung an der [...] in [...] abgeschlossen. Vielmehr habe er die

entsprechenden Offerten der C.___ GmbH zurückgewiesen (BS 24). Seine pauschalen

und unbegründeten Bestreitungen stehen im Widerspruch zu seinem eigenen

Verhalten. Im geschilderten Gesamtzusammenhang erweisen sie sich als konstruierte

Schutzbehauptungen, die bereits bei der Vorinstanz haltlos und missbräuchlich

waren.

4.

Weiter ist der Beschwerdeführer der

Auffassung, dass aufgrund der falschen und unvollständigen Inhalte des

amtlichen Formulars, welches zur Mitteilung der Kündigung vom 23. Dezember 2022

verwendet worden sei, nicht genügend bestimmt sei, auf welches Mietobjekt sich

die Kündigung beziehe. Dies habe die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Die

Vorinstanz habe festgehalten, der Vermieter habe im Kündigungsformular ein

falsches Datum des Mietvertrages eingesetzt. Sie sei der Meinung gewesen, es

sei auch ohne Nennung des Datums des Mietvertrages im amtlichen Formular klar

gewesen, welcher Mietvertrag gemeint sei. Zudem sei die Vorinstanz der

Auffassung, aus der fehlenden Nennung der Adresse der Mietwohnung an der [...]

in [...] in der Rubrik Mietobjekt im amtlichen Formular könne nicht die

Ungültigkeit der Kündigung abgeleitet werden.

5.

Beide Rügen zielen im Grunde auf ein

und denselben Punkt, es sei dem Beschwerdeführer nämlich nicht klar gewesen,

welches Mietobjekt gekündigt werde. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die

Erwägungen unter Ziffer 3 oben verwiesen werden. Insbesondere behauptet der

Beschwerdeführer selbst nicht, er habe sich in Bezug auf die gekündigte Wohnung

in einem Irrtum befunden. Darüber hinaus macht er auch nicht geltend, er habe im

Zeitpunkt der Kündigung vom Beschwerdegegner oder einem Dritten eine weitere

Wohnung gemietet gehabt. Dass unter der Rubrik «Miet-/Pachtobjekt» die gesamte

bereits unter der Rubrik «Mieterschaft» genannte Adresse wiederholt werden muss,

macht keinen Sinn und ist eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers. Mit der

Angabe der Adresse der Mieterschaft und der Lage der Wohnung innerhalb des

Gebäudes ist der Mietgegenstand, auf welchen sich die Kündigung bezieht,

zweifelsfrei bestimmt. Insofern ist das Datum des Mietvertrages obsolet und in

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen (VMWG) auch gar nicht verlangt. Vorliegend konnte kein Zweifel

aufkommen, welches Mietobjekt gekündigt wird. Insofern schadet eine irrtümlich

falsche Datierung des gekündigten Mietvertrages nicht. Für eine Anfechtung der

Kündigung wegen Zahlungsverzugs kommt dem Datum des gekündeten Mietvertrags

keine Bedeutung zu. Ganz anders liegt die Sache beim Kündigungsdatum, das im

Kündigungsformular genannt werden muss. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist

und des Kündigungstermins nach Art. 257d Abs. 2 OR ist das Kündigungsdatum (der

Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses) massgebend. Vorliegend war klar,

welcher Mietvertrag mit der Kündigung gemeint war. Die Nennung eines falschen

Datums des Mietvertrages im Formular hat deshalb keine Nichtigkeit zur Folge.

Die Rechtslage ist klar.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet

schliesslich, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abgewiesen hat. Er räumt allerdings selbst ein, dass die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung für ihn zum jetzigen Zeitpunkt keinen

Mehrwert mehr habe und er deshalb auf einen Rückweisungsantrag verzichte, da er

die Mietwohnung bereits per Ende Juni 2023 verlassen habe. Im jetzigen

Zeitpunkt besteht somit an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Rechtsschutzinteresse

mehr. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in

Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid 4A_451/220 vom 12. November 2020

abgewiesen, da sie die Rechts- und Sachlage als klar erachtete. Sie war der

Auffassung, eine mündliche Bestätigung seiner Argumente durch den

Beschwerdeführer hätte am Ergebnis nichts geändert und nur zu einer Verzögerung

des Verfahrens geführt. Dementsprechend hat sie auch die Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers zum vornherein als aussichtslos bezeichnet und deshalb sein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Wie bereits

aufgezeigt, hat sich der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen in Widerspruch

zu seinem früheren Verhalten gesetzt. Seine Bestreitungen waren haltlos, erfolgten

wider besseren Wissens und waren deshalb missbräuchlich. Dass er pauschal alles

Mögliche rügt, zeigt sich erneut in seiner Beschwerde. Er trägt zwar vor, anlässlich

einer mündlichen Verhandlung hätte er die Möglichkeit gehabt, weitere

Beweismittel und Argumente für seinen Standpunkt bei der Vorinstanz

einzubringen (BS 59). Welche weiteren Einwendungen er noch hätte vorbringen

wollen, sagt er allerdings nicht. Angesichts der gesamten Umstände war die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne jeglichen Sinn und Zweck und

wäre dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Rechtsschutzes in klaren

Fällen zuwidergelaufen. Aus alledem geht ebenfalls hervor, dass die

Vorderrichterin die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht als zum vornherein

als aussichtslos bewertet hat. Die Beschwerde ist in sämtlichen Punkten

abzuweisen.

7.

Wie bereits eingangs festgehalten,

war die vorliegende Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich

unbegründet. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist auch zum vornherein

aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Eine

Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller