ZKBES.2023.106
Rechtsöffnung
25. August 2023Deutsch3 min
2023 im Betrag von CHF 3’231.00 die provisorische Rechtsöffnung gegen die A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
am 7. August 2023 der B.___ GmbH für den Mietzins der Monate März 2023 bis Mai
Sachverhalt
2023 im Betrag von CHF 3’231.00 die provisorische Rechtsöffnung gegen die A.___
GmbH erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren abwies,
die A.___ GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin)
am 16. August 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine
Stellungnahme zum Urteil einreichte, die an das Obergericht weitergeleitet
wurde,
die Stellungnahme, mit welcher die
sofortige Rücknahme der Betreibung gefordert wird, als Beschwerde zu behandeln
ist,
die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl
ihr dazu Gelegenheit geboten wurde,
Erwägungen
ihre erstmals mit der als Beschwerde zu
behandelnden Stellungnahme vorgetragenen Behauptungen und Urkunden somit neu
sind,
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin
somit nicht gehört werden können,
eine Verrechnung mit der geleisteten
Mietkaution ohnehin nicht möglich wäre, da der Vermieter diese nach Art. 257e
Abs. 1 OR bei einer Bank auf einem Konto oder einem Depot, das auf den Namen
des Mieters lautet, hinterlegen muss, weshalb die Mietkaution keine verrechenbare
Gegenforderung gegen den Vermieter darstellt und ihre Herausgabe nur nach den
Bedingungen gemäss Art. 257e Abs. 3 OR verlangt werden kann,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von
CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller