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Entscheid

ZKBES.2023.106

Rechtsöffnung

25. August 2023Deutsch3 min

2023 im Betrag von CHF 3’231.00 die provisorische Rechtsöffnung gegen die A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

am 7. August 2023 der B.___ GmbH für den Mietzins der Monate März 2023 bis Mai

Sachverhalt

2023 im Betrag von CHF 3’231.00 die provisorische Rechtsöffnung gegen die A.___

GmbH erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren abwies,

die A.___ GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin)

am 16. August 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine

Stellungnahme zum Urteil einreichte, die an das Obergericht weitergeleitet

wurde,

die Stellungnahme, mit welcher die

sofortige Rücknahme der Betreibung gefordert wird, als Beschwerde zu behandeln

ist,

die Beschwerdeführerin bei der

Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl

ihr dazu Gelegenheit geboten wurde,

Erwägungen

ihre erstmals mit der als Beschwerde zu

behandelnden Stellungnahme vorgetragenen Behauptungen und Urkunden somit neu

sind,

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht,

die Vorbringen der Beschwerdeführerin

somit nicht gehört werden können,

eine Verrechnung mit der geleisteten

Mietkaution ohnehin nicht möglich wäre, da der Vermieter diese nach Art. 257e

Abs. 1 OR bei einer Bank auf einem Konto oder einem Depot, das auf den Namen

des Mieters lautet, hinterlegen muss, weshalb die Mietkaution keine verrechenbare

Gegenforderung gegen den Vermieter darstellt und ihre Herausgabe nur nach den

Bedingungen gemäss Art. 257e Abs. 3 OR verlangt werden kann,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von

CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit

sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller