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Entscheid

ZKBES.2023.108

Kostenentscheid

12. September 2023Deutsch4 min

1. Es wird

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern am 13. Juli 2023 im Eheschutzverfahren zwischen den

Ehegatten [...] folgendes Urteil fällte:

Sachverhalt

1. Es wird

festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

berechtigt sind und seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.

Erwägungen

2.

Die von den

Ehegatten am 11. Juli 2023 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird wie folgt

genehmigt:

1.

Die

Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.

2.

Die

eheliche Liegenschaft am […] in […] wird dem Ehemann für die Dauer des

Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Der Ehemann

verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Liegenschaft (Hypothekarzins, alle

Nebenkosten wie Wasser/Abwasser, Elektrizität, Heizkosten, Kehrichtgebühren,

etc. alle Gebäudeversicherungen, die Grundstücksteuern usw.) sowie die direkte

Amortisation von CHF 1'500.00 und die indirekte Amortisation von CHF 6'826.00

(jeweils pro Jahr), sowie die Prämien der […] Versicherung Police Nr. […]

und Police Nr. […] zu bezahlen.

4.

Zufolge Antrag

auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der

Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts

gestellt.

3.

Der Ehemann

hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'693.00 zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden dem Ehemann auferlegt. Der Betrag von

CHF 1'500.00 wird dem Ehemann in Rechnung gestellt werden.

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 22. August 2023 (Postaufgabe) nach Erhalt der Begründung

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;

die Präsidentin der

Zivilkammer gemäss Verfügung vom 23. August 2023 davon ausging, dass sich die

Beschwerde gegen den Kostenentscheid in den Ziffern 3 und 4 des

Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils richtet;

der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 24. August 2023 (Postaufgabe) jedoch klarstellte, dass es in der

Beschwerde, nebst der Entscheidung über die Kostenerstattung, auch um die

Belastung der Ehefrau mit Zahlungen bis zum Tag der Trennung gehe;

die Amtsgerichtspräsidentin

gestützt auf mehrere Beweisstücke in Form von Kontoauszügen und

Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer die Partei- und Gerichtskosten auferlegte,

da er mit seinem Vermögen leistungsfähiger erschien als seine Ehefrau und nichts

vorbrachte, was dieser Aussage entgegenstehen würde;

der Beschwerdeführer nicht

auf diese Begründung eingeht und lediglich seine bereits bei der Vorinstanz

vorgetragenen Argumente wiederholt;

eine Beschwerde jedoch

begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der

Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der

Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321);

der Beschwerdeführer

darüber hinaus weiterhin an den gleichen Standpunkten festhält wie im

vorinstanzlichen Verfahren, nämlich, dass er der Ehefrau die Kosten aller

Zahlungen, die sie bis zum Tag der Trennung am 15. Februar 2023 nicht

geleistet habe, in Rechnung stellen würde, wenn sie ihren Antrag nicht

zurückziehe; dieser somit nicht auf die Begründung eingeht und vorbringt,

weshalb er dennoch die oben wiedergegebene Trennungsvereinbarung unterzeichnet

hat, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist;

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb

offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

450.00

zu bezahlen hat;

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Barisic