ZKBES.2023.108
Kostenentscheid
12. September 2023Deutsch4 min
1. Es wird
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
−
die Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern am 13. Juli 2023 im Eheschutzverfahren zwischen den
Ehegatten [...] folgendes Urteil fällte:
Sachverhalt
1. Es wird
festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
berechtigt sind und seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.
Erwägungen
2.
Die von den
Ehegatten am 11. Juli 2023 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird wie folgt
genehmigt:
1.
Die
Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 15. Februar 2023 getrennt leben.
2.
Die
eheliche Liegenschaft am […] in […] wird dem Ehemann für die Dauer des
Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Der Ehemann
verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Liegenschaft (Hypothekarzins, alle
Nebenkosten wie Wasser/Abwasser, Elektrizität, Heizkosten, Kehrichtgebühren,
etc. alle Gebäudeversicherungen, die Grundstücksteuern usw.) sowie die direkte
Amortisation von CHF 1'500.00 und die indirekte Amortisation von CHF 6'826.00
(jeweils pro Jahr), sowie die Prämien der […] Versicherung Police Nr. […]
und Police Nr. […] zu bezahlen.
4.
Zufolge Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der
Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts
gestellt.
3.
Der Ehemann
hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'693.00 zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden dem Ehemann auferlegt. Der Betrag von
CHF 1'500.00 wird dem Ehemann in Rechnung gestellt werden.
−
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 22. August 2023 (Postaufgabe) nach Erhalt der Begründung
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;
−
die Präsidentin der
Zivilkammer gemäss Verfügung vom 23. August 2023 davon ausging, dass sich die
Beschwerde gegen den Kostenentscheid in den Ziffern 3 und 4 des
Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils richtet;
−
der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. August 2023 (Postaufgabe) jedoch klarstellte, dass es in der
Beschwerde, nebst der Entscheidung über die Kostenerstattung, auch um die
Belastung der Ehefrau mit Zahlungen bis zum Tag der Trennung gehe;
−
die Amtsgerichtspräsidentin
gestützt auf mehrere Beweisstücke in Form von Kontoauszügen und
Lohnabrechnungen dem Beschwerdeführer die Partei- und Gerichtskosten auferlegte,
da er mit seinem Vermögen leistungsfähiger erschien als seine Ehefrau und nichts
vorbrachte, was dieser Aussage entgegenstehen würde;
−
der Beschwerdeführer nicht
auf diese Begründung eingeht und lediglich seine bereits bei der Vorinstanz
vorgetragenen Argumente wiederholt;
−
eine Beschwerde jedoch
begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der
Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321);
−
der Beschwerdeführer
darüber hinaus weiterhin an den gleichen Standpunkten festhält wie im
vorinstanzlichen Verfahren, nämlich, dass er der Ehefrau die Kosten aller
Zahlungen, die sie bis zum Tag der Trennung am 15. Februar 2023 nicht
geleistet habe, in Rechnung stellen würde, wenn sie ihren Antrag nicht
zurückziehe; dieser somit nicht auf die Begründung eingeht und vorbringt,
weshalb er dennoch die oben wiedergegebene Trennungsvereinbarung unterzeichnet
hat, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist;
−
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb
offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;
−
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
450.00
zu bezahlen hat;
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Barisic