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Entscheid

ZKBES.2023.113

Rechtsöffnung

12. September 2023Deutsch4 min

mit dem rechtskräftigen Strafurteil nicht einverstanden ist und dessen Rechtmässigkeit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 23. August 2023 in der vom Staat

Solothurn geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den

Betrag von CHF 1'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. März 2023 auf CHF

Sachverhalt

750.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende

Begehren abwies;

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 28. August 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein in einem Couvert fünf verschiedene «Einsprachen» einreichte,

welche an das Obergericht weitergeleitet wurden;

die Eingaben teils die

Überschrift «Einsprache gegen das Gerichtsurteil vom 18.05.2022 – 18.06.2023 –

21.08.2023» tragen;

aus den Eingaben

hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem bereits in Rechtskraft

erwachsenem Strafurteil vom 18. Januar 2023 (DTSPR.2022.23) und infolgedessen

auch mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht einverstanden ist und sich dagegen

zur Wehr setzen will;

die Eingaben innerhalb der

Rechtsmittelfrist des Rechtsöffnungsentscheids eingereicht wurden und somit als

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid entgegenzunehmen und zu behandeln

sind, zumal der Beschwerdeführer in einer seiner Eingaben im Titel auch die

Rechtsöffnung erwähnt;

eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016 N 15 zu Art. 321);

die Amtsgerichtspräsidentin

gestützt auf das rechtskräftige Urteil vom 18. Januar 2023 [DTSPR.2022.23]

und die Verfügung vom 30. März 2023 [Nr. a2023d1191/2] definitive

Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keinen Beweis im Sinne von Art.

81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

erbracht hatte;

der Beschwerdeführer nicht

auf diese Begründung eingeht und nicht vorbringt, er habe Einwendungen gemäss

Art. 81 SchKG erhoben;

der Beschwerdeführer jedoch

mit dem rechtskräftigen Strafurteil nicht einverstanden ist und dessen Rechtmässigkeit

bestreitet;

der Rechtsöffnungsrichter

indessen einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus

dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt, er sich hingegen nicht mit der

materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat;

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb

offensichtlich unzulässig ist und sogleich und ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort nicht auf sie eingetreten werden kann;

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende

Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00

festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Barisic

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 1. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_196/2023).