ZKBES.2023.113
Rechtsöffnung
12. September 2023Deutsch4 min
mit dem rechtskräftigen Strafurteil nicht einverstanden ist und dessen Rechtmässigkeit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
−
die Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 23. August 2023 in der vom Staat
Solothurn geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den
Betrag von CHF 1'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. März 2023 auf CHF
Sachverhalt
750.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende
Begehren abwies;
−
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 28. August 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein in einem Couvert fünf verschiedene «Einsprachen» einreichte,
welche an das Obergericht weitergeleitet wurden;
−
die Eingaben teils die
Überschrift «Einsprache gegen das Gerichtsurteil vom 18.05.2022 – 18.06.2023 –
21.08.2023» tragen;
−
aus den Eingaben
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem bereits in Rechtskraft
erwachsenem Strafurteil vom 18. Januar 2023 (DTSPR.2022.23) und infolgedessen
auch mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht einverstanden ist und sich dagegen
zur Wehr setzen will;
−
die Eingaben innerhalb der
Rechtsmittelfrist des Rechtsöffnungsentscheids eingereicht wurden und somit als
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid entgegenzunehmen und zu behandeln
sind, zumal der Beschwerdeführer in einer seiner Eingaben im Titel auch die
Rechtsöffnung erwähnt;
−
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016 N 15 zu Art. 321);
−
die Amtsgerichtspräsidentin
gestützt auf das rechtskräftige Urteil vom 18. Januar 2023 [DTSPR.2022.23]
und die Verfügung vom 30. März 2023 [Nr. a2023d1191/2] definitive
Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keinen Beweis im Sinne von Art.
81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
erbracht hatte;
−
der Beschwerdeführer nicht
auf diese Begründung eingeht und nicht vorbringt, er habe Einwendungen gemäss
Art. 81 SchKG erhoben;
−
der Beschwerdeführer jedoch
mit dem rechtskräftigen Strafurteil nicht einverstanden ist und dessen Rechtmässigkeit
bestreitet;
−
der Rechtsöffnungsrichter
indessen einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus
dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt, er sich hingegen nicht mit der
materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat;
−
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und deshalb
offensichtlich unzulässig ist und sogleich und ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort nicht auf sie eingetreten werden kann;
−
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende
Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00
festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Barisic
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 1. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_196/2023).