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Entscheid

ZKBES.2023.121

Rechtsöffnung

27. September 2023Deutsch3 min

der Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. September 2023 für den Betrag von CHF

Sachverhalt

143.35 (Betreibungskosten betreffend Gemeindesteuern 2001) die definitive

Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies;

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 14. September 2023 (Postaufgabe) gegen das begründete

Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;

der Beschwerdeführer bei

der Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl

ihm dazu Gelegenheit geboten wurde;

seine erstmals in der

Beschwerde aufgeführten Behauptungen somit neu sind;

Erwägungen

neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren jedoch

ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht;

im Übrigen der

Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung

aus der vorgelegten Verfügung ergibt und ob dagegen die Einwendungen der

Tilgung, Stundung oder der Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden

sind;

der Beschwerdeführer zwar

noch vorbringt, dass er seine Schulden dazumal bereinigt habe, er dazu jedoch

nie den Beweis lieferte;

die Vorbringen des

Beschwerdeführers somit nicht gehört werden können;

Dispositiv

sich die Beschwerde demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich

ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann;

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als

unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche

angesichts des Parallelfalles auf CHF 200.00 festgesetzt werden, zu bezahlen

hat;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Barisic