ZKBES.2023.122
Rechtsöffnung
27. September 2023Deutsch3 min
im Übrigen der Rechtsöffnungsrichter
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
−
die Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. September 2023 für den Betrag von CHF
2'799.00 (Staatssteuer 2001) die definitive Rechtsöffnung erteilte;
−
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 14. September 2023 (Postaufgabe) gegen das begründete
Urteil fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob;
−
der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine Stellungnahme eingereicht hat,
obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde;
−
seine erstmals in der
Beschwerde aufgeführten Behauptungen somit neu sind;
−
neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren jedoch
ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht;
−
Sachverhalt
im Übrigen der Rechtsöffnungsrichter
einzig zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der
vorgelegten Verfügung ergibt und ob dagegen die Einwendungen der Tilgung,
Stundung oder der Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden sind;
−
Erwägungen
der Beschwerdeführer zwar
noch vorbringt, dass er seine Schulden dazumal bereinigt habe, er dazu jedoch
nie den Beweis lieferte;
−
die Vorbringen des
Beschwerdeführers somit nicht gehört werden können;
−
Dispositiv
sich die Beschwerde demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich
ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann;
−
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als
unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche angesichts
des Parallelfalles auf CHF 200.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Barisic