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Entscheid

ZKBES.2023.123

Urteilsverweigerung

28. September 2023Deutsch4 min

10. Juli 2023 eine Klageschrift einzureichen die den Anforderungen an Art. 221 ZPO

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Urteilsverweigerung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 15.

April 2023 (Postaufgabe) beim Amtsgericht Olten-Gösgen eine Zivilklage

einreichte,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 27. April 2023 feststellte, dass die Klageschrift den Anforderungen der ZPO

nicht genügt, und der Klägerin zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift

gemäss Art. 221 ZPO eine Nachfrist setzte bis 19. Mai 2023,

die Klägerin am 16. Mai 2023 erneut eine

Zivilklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen einreichte,

der Amtsgerichtspräsident am 16. Juni 2023

feststellte, dass auch diese Eingabe den Anforderungen an eine Klageschrift

gemäss Art. 221 ZPO nicht genügt, und die Klägerin erneut aufforderte, bis zum

Sachverhalt

10. Juli 2023 eine Klageschrift einzureichen die den Anforderungen an Art. 221 ZPO

genügt, wobei er diese Bestimmung wörtlich zitierte,

die Klägerin mit einer Eingabe an das

Amtsgericht Olten-Gösgen vom 3. Juli 2023, welche die Überschrift

«Rechtsverzögerung – *Zivilklage / Prozess!» trägt, ein Urteil bis spätestens

am 14. Juli 2023 (Erhalt) forderte,

der Amtsgerichtspräsident der Klägerin

am 12. Juli 2013 letztmals Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe bis 16. August

2023 setzte, und ihr androhte, sämtliche ihrer Eingaben würden gemäss Art. 132

ZPO als nicht erfolgt gelten, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe

erfolgt,

die Klägerin mit Eingabe vom 16. August

2023 mit dem Titel «Rechtsverzögerung – Zivilklage» erneut an den

Amtsgerichtspräsidenten gelangte und die sofortige Erledigung der Angelegenheit

verlangte,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 22. August 2023 feststellte, dass auch die klägerische Eingabe vom 16.

August 2023 nicht verständlich ist, und festhielt, dass sämtliche Eingaben der

Klägerin wie in der Verfügung vom 12. Juli 2023 angedroht gemäss Art. 132 ZPO

Erwägungen

als nicht erfolgt gelten,

die Klägerin (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 16. September 2023 (Postaufgabe) eine «Beschwerde –

Urteilsverweigerung – Zivilklage» beim Obergericht einreichte,

die Klägerin vorbringt, trotz korrekter

Eingabe des Rechtsbegehrens habe nun die Büroangestellte [...] (zusammen mit [...])

vom Amtsgericht in Olten die Klage bzw. Weitergabe an einen Richter mehrfach

blockiert und sie sowie die Eingabe vom 16. Mai 2023 – erst über 3 Monate

später – plötzlich als unvollständig (etc.) ausgelegt,

eine Beschwerde nach Art. 321 ZPO

begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016 N 15 zu Art. 321),

die Beschwerdeführerin weder die

Anwendbarkeit von Art. 132 ZPO in Frage stellt noch darlegt, inwiefern und

wieso ihre Eingabe vom 16. August 2023 und die früheren Klageschriften verständlich

sein sollen,

sich aus der oben wiedergegebenen

Prozessgeschichte ergibt, dass die Eingaben der Klägerin stets an den

Amtsgerichtspräsidenten weitergegeben wurden und ihr mehrfach Gelegenheit zur

Verbesserung ihrer Klage gegeben wurde,

somit auch keine Rechtsverweigerung

vorliegt,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten

werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller