ZKBES.2023.123
Urteilsverweigerung
28. September 2023Deutsch4 min
10. Juli 2023 eine Klageschrift einzureichen die den Anforderungen an Art. 221 ZPO
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Urteilsverweigerung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) am 15.
April 2023 (Postaufgabe) beim Amtsgericht Olten-Gösgen eine Zivilklage
einreichte,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 27. April 2023 feststellte, dass die Klageschrift den Anforderungen der ZPO
nicht genügt, und der Klägerin zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift
gemäss Art. 221 ZPO eine Nachfrist setzte bis 19. Mai 2023,
die Klägerin am 16. Mai 2023 erneut eine
Zivilklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen einreichte,
der Amtsgerichtspräsident am 16. Juni 2023
feststellte, dass auch diese Eingabe den Anforderungen an eine Klageschrift
gemäss Art. 221 ZPO nicht genügt, und die Klägerin erneut aufforderte, bis zum
Sachverhalt
10. Juli 2023 eine Klageschrift einzureichen die den Anforderungen an Art. 221 ZPO
genügt, wobei er diese Bestimmung wörtlich zitierte,
die Klägerin mit einer Eingabe an das
Amtsgericht Olten-Gösgen vom 3. Juli 2023, welche die Überschrift
«Rechtsverzögerung – *Zivilklage / Prozess!» trägt, ein Urteil bis spätestens
am 14. Juli 2023 (Erhalt) forderte,
der Amtsgerichtspräsident der Klägerin
am 12. Juli 2013 letztmals Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe bis 16. August
2023 setzte, und ihr androhte, sämtliche ihrer Eingaben würden gemäss Art. 132
ZPO als nicht erfolgt gelten, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe
erfolgt,
die Klägerin mit Eingabe vom 16. August
2023 mit dem Titel «Rechtsverzögerung – Zivilklage» erneut an den
Amtsgerichtspräsidenten gelangte und die sofortige Erledigung der Angelegenheit
verlangte,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 22. August 2023 feststellte, dass auch die klägerische Eingabe vom 16.
August 2023 nicht verständlich ist, und festhielt, dass sämtliche Eingaben der
Klägerin wie in der Verfügung vom 12. Juli 2023 angedroht gemäss Art. 132 ZPO
Erwägungen
als nicht erfolgt gelten,
die Klägerin (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 16. September 2023 (Postaufgabe) eine «Beschwerde –
Urteilsverweigerung – Zivilklage» beim Obergericht einreichte,
die Klägerin vorbringt, trotz korrekter
Eingabe des Rechtsbegehrens habe nun die Büroangestellte [...] (zusammen mit [...])
vom Amtsgericht in Olten die Klage bzw. Weitergabe an einen Richter mehrfach
blockiert und sie sowie die Eingabe vom 16. Mai 2023 – erst über 3 Monate
später – plötzlich als unvollständig (etc.) ausgelegt,
eine Beschwerde nach Art. 321 ZPO
begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016 N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin weder die
Anwendbarkeit von Art. 132 ZPO in Frage stellt noch darlegt, inwiefern und
wieso ihre Eingabe vom 16. August 2023 und die früheren Klageschriften verständlich
sein sollen,
sich aus der oben wiedergegebenen
Prozessgeschichte ergibt, dass die Eingaben der Klägerin stets an den
Amtsgerichtspräsidenten weitergegeben wurden und ihr mehrfach Gelegenheit zur
Verbesserung ihrer Klage gegeben wurde,
somit auch keine Rechtsverweigerung
vorliegt,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten
werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller