ZKBES.2023.128
Forderung aus Mietvertrag
2. November 2023Deutsch7 min
1. Am 2. Februar 2022
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
aus Mietvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 2. Februar 2022
reichte der Vermieter B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt
Olten-Gösgen gegen den Mieter A.___ (im Folgenden der Beklagte) eine Klage ein.
Sinngemäss stellte er darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem
Vermieter aus dem beendeten Mietverhältnis folgende Kosten zu bezahlen:
Rechnung
Strominstallation vom 28.01.2020
CHF
860.00
Stromrechnung
vom 26.08.2021
CHF
668.25
Mietzins
September 2021
CHF
970.00
Abrechnung
01.10.2021 (Installationskosten)
CHF
448.00
Total
CHF
2'946.25
Abzüglich
Depot
CHF
900.00
Total
Restforderung
CHF
2'046.25
Sowie Anteil
der Abnahme der Ausstellung
CHF
441.60
Erwägungen
2.
Der Mieter sei zudem zu verpflichten,
die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Mieters.
2.
In seiner Klageantwort
vom 3. Mai 2022 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Den Kläger zur Rücknahme der Betreibung
vom 1.9.21 zu verpflichten.
3.
Den Kläger zur Rückzahlung meines
Guthabens auf dem Mietkonto zu verpflichten.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers.
3.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 19. September 2022 präzisierte
der Beklagte die Rechtsbegehren 2 und 3 wie folgt:
2.
Die Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 sei aufzuheben.
3.
Der Kläger sei zu
verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen.
4.
Der Kläger beantragte
sinngemäss, die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen.
5.
Am 7. September 2023
fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1.
Der Beklagte und Widerkläger hat dem
Kläger und Widerbeklagten CHF 1'153.00 zu bezahlen.
2.
Das Rechtsbegehren des Klägers, der
Beklagte sei zu verpflichten, die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu
bezahlen, wird abgewiesen.
3.
Die Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 wird wie folgt aufgehoben:
-
Forderungsgrund «Rechnung
Strominstallation vom 21.01.2020»:
vollumfänglich
-
Forderungsgrund «Rechnung Strombezug
vom 26.08.2021»:
vollumfänglich
-
Forderungsgrund «Mietzins
September 2021»:
im Umfang von
CHF 265.00 (verbleibend CHF 705.00 zzgl. Zins zu 9 % seit 01.09.2021)
4.
Das Rechtsbegehren der Widerklage, der
Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen, wird
abgewiesen.
5.
Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen.
6.
Die Gerichtskosten
von CHF 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom
Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte
und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten davon CHF 300.00
zurückzuzahlen.
6.
Gegen das begründete
Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. September
2023.
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er beantragt darin Folgendes:
1.
Mir für die verwendeten Materialien und
die Installation eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2.
Mein Guthaben aus den überbezahlten
Stromrechnungen und Akontozahlungen festzustellen
3.
Die Gesamtberechnung der Schuldsumme
anhand der korrekten und belegten Zahlen zu erstellen.
4.
Die offene Betreibung «Mietzins
September 2021» zu löschen.
5.
Die Gerichtskosten
und Parteikosten entsprechend neu zu werten.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig.
Auf diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht
eingetreten werden.
8.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321). Die Beschwerde hat ausserdem
konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 14), wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um
Geld geht (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021).
9.
Die oben wiedergegebenen
Beschwerdeanträge enthalten keine Bezifferung. Aus der Beschwerdebegründung
ergib sich lediglich, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einem anerkannten
Stromverbrauch von maximal CHF 1’244.35 eine Differenz zum Guthaben des Klägers
(Vermieter) von CHF 770.10 für sich beansprucht, welche in der Berechnung des
Gerichts nicht erwähnt sei. Seine Rechnungen enthalten allerdings andere
Positionen als diejenigen des Vorderrichters. Zudem hat der Vorderrichter unter
Ziffer 2.7 (Seite 11) seines Urteils in vier Schritten letztlich einen
Schlussbetrag von CHF 1’153.00 berechnet. Diese weiteren Rechnungsschritte
beinhalten weitere Positionen, auf welche der Beschwerdeführer nicht eingeht.
Letztlich lässt sich nicht klar feststellen, ob der Beschwerdeführer verlangt,
der von ihm errechnete Differenzbetrag sei vom Schlusssaldo des Vorderrichters
in Abzug zu bringen. Diesfalls wäre es nicht nachvollziehbar, wieso er in
seinen Anträgen dann trotzdem eine Feststellung seines Guthabens aus den überbezahlten
Stromrechnungen und Akontozahlungen und eine Gesamtberechnung der Schuldsumme
anhand der korrekten und belegten Zahlen verlangt. Auch sein beim Vorderrichter
gestellter Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, ihm CHF 402.10 zu bezahlen,
lässt keine sichere Folgerung zu, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer
nun als Schuld anerkennt oder als Forderung für sich beansprucht. Zusammenfassend
Dispositiv
fehlt es demnach an einer Bezifferung der im Rechtsmittelverfahren gestellten
Anträge. Ausserdem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, wieso die
Berechnungsweise des Vorderrichters falsch ist. Vielmehr begnügt er sich damit,
dieser seine eigene Rechnung gegenüberzustellen.
10. Weiter verkennt der
Beschwerdeführer, dass der Vorderrichter zum Schluss gekommen ist, dass es dem
Kläger nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Differenz zu dem durch die
Unterzähler erfassten Stromverbrauch und die weiteren geltend gemachten
Positionen vom Beklagten zu verantworten sind (Ziffer 2.4.5 des Urteils). Vielmehr
ist er der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe unerlaubt Strom bezogen,
nicht gefolgt (Ziffer 2.4.3.3). Auch die weiteren in der Stromrechnung vom 26.
August 2021 enthaltenen Forderungen des Vermieters hat der
Amtsgerichtspräsident abgewiesen. Demzufolge hat der Vorderrichter in seiner
Berechnung dem Beschwerdeführer lediglich die folgenden Stromkosten auferlegt:
Stromrechnung
vom 1. Januar 2021
CHF
178.40
Stromrechnung
vom 7. Juli 2021
CHF
876.50
Stromrechnung
vom 25. Oktober 2021
CHF
29.55
Total
CHF
1'084.45
Der Beschwerdeführer ist nach seinen
Ausführungen sogar bereit, sich einen Strombezug von CHF 1’244.35 in Rechnung
stellen zu lassen. Auch hier ist nicht klar, was der Beschwerdeführer
eigentlich will. Insofern fehlt es auch am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse.
11. In Bezug auf die Anträge nach den
Ziffern 1 und 4 findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Auch darauf ist
nicht einzutreten.
12. Aus diesen Gründen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 750.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller