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Entscheid

ZKBES.2023.128

Forderung aus Mietvertrag

2. November 2023Deutsch7 min

1. Am 2. Februar 2022

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

aus Mietvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 2. Februar 2022

reichte der Vermieter B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt

Olten-Gösgen gegen den Mieter A.___ (im Folgenden der Beklagte) eine Klage ein.

Sinngemäss stellte er darin die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Mieter sei zu verpflichten, dem

Vermieter aus dem beendeten Mietverhältnis folgende Kosten zu bezahlen:

Rechnung

Strominstallation vom 28.01.2020

CHF

860.00

Stromrechnung

vom 26.08.2021

CHF

668.25

Mietzins

September 2021

CHF

970.00

Abrechnung

01.10.2021 (Installationskosten)

CHF

448.00

Total

CHF

2'946.25

Abzüglich

Depot

CHF

900.00

Total

Restforderung

CHF

2'046.25

Sowie Anteil

der Abnahme der Ausstellung

CHF

441.60

Erwägungen

2.

Der Mieter sei zudem zu verpflichten,

die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Mieters.

2.

In seiner Klageantwort

vom 3. Mai 2022 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Den Kläger zur Rücknahme der Betreibung

vom 1.9.21 zu verpflichten.

3.

Den Kläger zur Rückzahlung meines

Guthabens auf dem Mietkonto zu verpflichten.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Klägers.

3.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 19. September 2022 präzisierte

der Beklagte die Rechtsbegehren 2 und 3 wie folgt:

2.

Die Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 sei aufzuheben.

3.

Der Kläger sei zu

verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen.

4.

Der Kläger beantragte

sinngemäss, die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen.

5.

Am 7. September 2023

fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.

Der Beklagte und Widerkläger hat dem

Kläger und Widerbeklagten CHF 1'153.00 zu bezahlen.

2.

Das Rechtsbegehren des Klägers, der

Beklagte sei zu verpflichten, die Betreibungskosten im Betrag von CHF 73.30 zu

bezahlen, wird abgewiesen.

3.

Die Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2021 wird wie folgt aufgehoben:

-

Forderungsgrund «Rechnung

Strominstallation vom 21.01.2020»:

vollumfänglich

-

Forderungsgrund «Rechnung Strombezug

vom 26.08.2021»:

vollumfänglich

-

Forderungsgrund «Mietzins

September 2021»:

im Umfang von

CHF 265.00 (verbleibend CHF 705.00 zzgl. Zins zu 9 % seit 01.09.2021)

4.

Das Rechtsbegehren der Widerklage, der

Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 402.10 zu bezahlen, wird

abgewiesen.

5.

Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen.

6.

Die Gerichtskosten

von CHF 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom

Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte

und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten davon CHF 300.00

zurückzuzahlen.

6.

Gegen das begründete

Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. September

2023.

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Er beantragt darin Folgendes:

1.

Mir für die verwendeten Materialien und

die Installation eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

2.

Mein Guthaben aus den überbezahlten

Stromrechnungen und Akontozahlungen festzustellen

3.

Die Gesamtberechnung der Schuldsumme

anhand der korrekten und belegten Zahlen zu erstellen.

4.

Die offene Betreibung «Mietzins

September 2021» zu löschen.

5.

Die Gerichtskosten

und Parteikosten entsprechend neu zu werten.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig.

Auf diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht

eingetreten werden.

8.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321). Die Beschwerde hat ausserdem

konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 14), wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um

Geld geht (Urteil 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021).

9.

Die oben wiedergegebenen

Beschwerdeanträge enthalten keine Bezifferung. Aus der Beschwerdebegründung

ergib sich lediglich, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einem anerkannten

Stromverbrauch von maximal CHF 1’244.35 eine Differenz zum Guthaben des Klägers

(Vermieter) von CHF 770.10 für sich beansprucht, welche in der Berechnung des

Gerichts nicht erwähnt sei. Seine Rechnungen enthalten allerdings andere

Positionen als diejenigen des Vorderrichters. Zudem hat der Vorderrichter unter

Ziffer 2.7 (Seite 11) seines Urteils in vier Schritten letztlich einen

Schlussbetrag von CHF 1’153.00 berechnet. Diese weiteren Rechnungsschritte

beinhalten weitere Positionen, auf welche der Beschwerdeführer nicht eingeht.

Letztlich lässt sich nicht klar feststellen, ob der Beschwerdeführer verlangt,

der von ihm errechnete Differenzbetrag sei vom Schlusssaldo des Vorderrichters

in Abzug zu bringen. Diesfalls wäre es nicht nachvollziehbar, wieso er in

seinen Anträgen dann trotzdem eine Feststellung seines Guthabens aus den überbezahlten

Stromrechnungen und Akontozahlungen und eine Gesamtberechnung der Schuldsumme

anhand der korrekten und belegten Zahlen verlangt. Auch sein beim Vorderrichter

gestellter Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, ihm CHF 402.10 zu bezahlen,

lässt keine sichere Folgerung zu, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer

nun als Schuld anerkennt oder als Forderung für sich beansprucht. Zusammenfassend

Dispositiv

fehlt es demnach an einer Bezifferung der im Rechtsmittelverfahren gestellten

Anträge. Ausserdem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, wieso die

Berechnungsweise des Vorderrichters falsch ist. Vielmehr begnügt er sich damit,

dieser seine eigene Rechnung gegenüberzustellen.

10. Weiter verkennt der

Beschwerdeführer, dass der Vorderrichter zum Schluss gekommen ist, dass es dem

Kläger nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Differenz zu dem durch die

Unterzähler erfassten Stromverbrauch und die weiteren geltend gemachten

Positionen vom Beklagten zu verantworten sind (Ziffer 2.4.5 des Urteils). Vielmehr

ist er der Behauptung des Klägers, der Beklagte habe unerlaubt Strom bezogen,

nicht gefolgt (Ziffer 2.4.3.3). Auch die weiteren in der Stromrechnung vom 26.

August 2021 enthaltenen Forderungen des Vermieters hat der

Amtsgerichtspräsident abgewiesen. Demzufolge hat der Vorderrichter in seiner

Berechnung dem Beschwerdeführer lediglich die folgenden Stromkosten auferlegt:

Stromrechnung

vom 1. Januar 2021

CHF

178.40

Stromrechnung

vom 7. Juli 2021

CHF

876.50

Stromrechnung

vom 25. Oktober 2021

CHF

29.55

Total

CHF

1'084.45

Der Beschwerdeführer ist nach seinen

Ausführungen sogar bereit, sich einen Strombezug von CHF 1’244.35 in Rechnung

stellen zu lassen. Auch hier ist nicht klar, was der Beschwerdeführer

eigentlich will. Insofern fehlt es auch am erforderlichen

Rechtsschutzinteresse.

11. In Bezug auf die Anträge nach den

Ziffern 1 und 4 findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Auch darauf ist

nicht einzutreten.

12. Aus diesen Gründen ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 750.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller