ZKBES.2023.129
Verfügung vom 31. August 2023
22. Dezember 2023Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 31. August 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern bestätigte mit Urteil vom 26. Juli 2023 den von B.___ mit
seinen Gläubigern vereinbarten Nachlassvertrag (SLZPR.2023.585). In Ziffer 4
seines Urteils setzte er der A.___ Frist zur Einreichung der Anerkennungsklage
für ihre Forderung, die von B.___ bestritten worden war.
2. Am 28. August 2023
reichte die A.___ (im Folgenden die Klägerin) die Anerkennungsklage gegen B.___
(im Folgenden der Beklagte) ein. Ihre am 8. September 2023 berichtigten
Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es
sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 27'736.45 an die Klägerin zu verurteilen
und die entsprechende Forderung als Forderung der privilegierten Klasse 1 im
Nachlassverfahren/Nachlassvertrag Richteramt Solothurn-Lebern Verfahrensnummer
SLZPR. 2023.585 anzuerkennen.
2. Es
sei der Beklagte zu verpflichten, den auf diese Forderung entfallenden Betrag
von CHF 27'736.45 bis zur Erledigung des vorliegenden angestrengten Verfahrens
bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten.
3. Mit Verfügung vom 31. August 2023
wies der Amtsgerichtspräsident den in Ziffer 2 gestellten Hinterlegungsantrag
der Klägerin ab.
4. Gegen die begründete
Verfügung erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29.
September 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie stellt
darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2023 betreffend Ziffer 2.
aufzuheben.
2. Es
sei der Beschwerdegegner/Beklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 27'736.45
bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens SLZPR.2023.585 vor dem
Richteramt Solothurn-Lebern als Vorinstanz bei der Depositenanstalt zu
hinterlegen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des
Beschwerdegegners/Beklagten.
5. Der Beklagte (im Folgenden der
Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Streitsache beruht
auf folgendem, von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Sachverhalt: Die
Beschwerdeführerin macht im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners eine
Forderung von CHF 27'736.45 geltend. Es handelt sich dabei um Prämienausstände
der beruflichen Vorsorge, die im Konkurs der [...] GmbH nicht mehr erhältlich
gemacht werden konnten, weil der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Der
Beschwerdegegner war Organ der konkursiten Gesellschaft. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin ist ihr der Beschwerdegegner gemäss Art. 754 OR aus
Organhaftung schadenersatzpflichtig, was dieser bestreitet. Für diese Schadenersatzforderung
hat die Beschwerdeführerin eine Anerkennungsklage eingereicht und verlangt
deren Sicherstellung, weil diese ein Konkursprivileg der ersten Klasse
geniesse.
2.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Abweisung des Hinterlegungsanspruchs damit begründet, dass ein solcher nur
bestehen könne, wenn den Schuldner in Bezug auf die bestrittene Forderung eine
Sicherstellungpflicht treffe. Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG seien alle
Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen
Arbeitgebern privilegiert. Für diese bestehe eine Sicherstellungspflicht. Davon
nicht erfasst seien Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe. Die
Klägerin als ehemalige Personalvorsorgeeinrichtung der [...] GmbH mache
gegenüber dem Beklagten BVG-Beiträge geltend, welche von der Gesellschaft nicht
geleistet worden seien. Die Ansprüche würden demzufolge nicht gegenüber der
Arbeitgeberin, sondern aus Organhaftung gegenüber dem Beklagten geltend
gemacht. Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe würden nicht unter
Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste Klasse fallen. Für
Drittklassforderungen bestünde keine Sicherstellungs- und somit auch keine
Hinterlegungspflicht.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG gehörten in die erste Klasse die
Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen
Arbeitgebern. Die Auslegung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei nicht als
Arbeitgeber bei der Beschwerdeführerin angeschlossen, sondern sei lediglich
beim angeschlossenen Arbeitgeber als Organ tätig gewesen, sei zu wörtlich und
greife zu kurz. Nach der bundesgerichtlichen Praxis genössen alle Forderungen
von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern
das Konkursprivileg erster Klasse, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage. Sie
führt weiter aus, dass «das Konkursprivileg im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen
und angeschlossenen Arbeitgebern und keinen weiteren Erfordernissen begründet ist
(BGE 135 III 171, E. 4.3)». Es sei nicht einzusehen, weshalb zwar jegliche
Forderung gegen den Arbeitgeber privilegiert werden sollten, nicht jedoch jene
gegen seine Organe im Rahmen des Schadenersatzes. Das Bundesgericht habe weiter
entschieden, dass bei einem derivativen Erwerb von Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber die
Privilegierung gegeben sei (BGE 135 III 171, E. 5). Zwar sei eine Schadenersatzforderung
keine Prämienforderung. Auf den Rechtsgrund komme es jedoch gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis nicht an. Bei einer Übertragung der Forderung, sei
dies auf der Gläubigerseite oder auf der Schuldnerseite, könne ein originär
bestehendes Privileg nicht untergehen. Vorliegend werde die Forderung für die
ausstehenden Prämien im Rahmen der Organhaftung mit identischem Sachverhalt vom
angeschlossenen Arbeitgeber auf sein handelndes Organ übertragen. Es könne
keine Rolle spielen, dass es sich hiernach nicht mehr um eine vertragliche
Forderung, sondern um eine Verantwortlichkeitshaftung handle. Die Grundlagen
der Forderung und damit die Forderung selbst seien identisch, lediglich die
rechtliche Einordnung divergiere. Weiter habe der Gesetzgeber beim Erlass von
Art. 52 Abs. 2 AHVG die klare Meinung vertreten, dass die Organe dem
Arbeitgeber in der Haftung für Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen
gleichgestellt seien und die Verbindlichkeiten gegenüber der
Personalvorsorgeeinrichtung auch privat zu tragen hätten. Ausschlaggebend
könnten dementsprechend weder der Rechtsgrund noch die Verschiebung des
Schuldners sein. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer
geschädigt würden. Es entspreche der teleologischen Auslegung, dass sämtliche
Forderungen aus der beruflichen Vorsorge und somit auch jene gegen die Organe
der angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert würden. Schliesslich sei nach der
bundesgerichtlichen Praxis eine Verrechnung der Barauszahlung der
Austrittsleistung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Versicherten in
dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat zulässig (9C_203/2007). Die Organe einer
Arbeitgeberin würden nicht nur für ausstehende Beträge haften. Es sei auch
zulässig, dass Vorsorgegelder aus dem ansonsten streng geschützten
Vorsorgezyklus entnommen und zulasten der verantwortlichen Organe verrechnet
werden könnten, um den Schadenersatz zu begleichen. Dies zeige, dass die Organe
streng mit dem Arbeitgeber verbunden und vorsorgerechtlich nicht als Drittpersonen
zu betrachten seien. Es sei die Forderung privilegiert, nicht der Gläubiger und
in diesem Sinne in teleologischer Auslegung auch nicht der Schuldner.
4.
Es ist unbestritten, dass eine
Hinterlegungspflicht des Beschwerdegegners nur bestehen kann, wenn die
Forderung der Beschwerdeführerin nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG privilegiert
ist. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche von Personalvorsorgeeinrichtungen
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern im Konkurs als Forderungen der
Ersten Klasse zu behandeln, womit sie vor den Forderungen der weiteren Klassen
gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der von ihr geltend
gemachte Verantwortlichkeitsanspruch konkursrechtlich in der ersten Klasse
einzuordnen ist. Sie ist der Meinung, diese Forderung sei wie eine Forderung
einer Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber
gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG zu behandeln.
5.
Im Konkurs gilt der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Forderungen
bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Franco Lorandi in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 219 N 43). Das Gesetz regelt die vollstreckungsrechtliche
Privilegierung von Forderungen abschliessend. Der Grossteil der Privilegien ist
in Art. 219 Abs. 4 SchKG geregelt. Daneben bestehen einige Sonderregelungen in
anderen Gesetzen. Weitere Ausnahmen kennt das Gesetz nicht und sie können auch
nicht auf dem Weg der Rechtsprechung eingeführt werden (a.a.O., N 50). In der
Ersten Klasse privilegiert sind die Personalvorsorgeeinrichtungen. Das Privileg
erfasst sämtliche Beitragsforderungen (a.a.O., N 232). Das Gesetz schreibt
nicht vor, dass es sich um Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis handeln muss.
Privilegiert sind vielmehr alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig ihrer gesetzlichen
Grundlage. Nicht erfasst sind jedoch Verantwortlichkeitsansprüche gegen
fehlbare Organe. Diese Ansprüche stehen der Personalvorsorgeeinrichtung gegen
deren Organe und nicht gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber zu (a.a.O., N
233). Franco Lorandi vermerkt zwar eine andere Meinung von Kurt Stöckli / Philipp
Possa (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 219 N
31). Die zitierte Stelle befasst sich jedoch mit Forderungen der Zweiten
Klasse, namentlich mit Schadenersatzforderungen wegen unrichtiger Verwaltung
von Vermögen, das aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung dem Gemeinschuldner
anvertraut war. Somit gibt es keine abweichende Meinung, wonach
Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den fehlbaren Organen der angeschlossenen
Arbeitgeber vom Konkursprivileg erfasst sind. Auch in diesem Fall bleibt der
Schuldner der gleiche. Es sind somit nur Forderungen «gegenüber den
angeschlossenen Arbeitgebern» privilegiert. Dies qualifiziert nicht die
Forderungen, sondern schränkt den Kreis der Schuldner ein, in deren Insolvenz
die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen in der ersten Klasse zu
kollozieren sind (Franco Lorandi, Privilegien Praxis,
https://www.schkg-privilegien-praxis.ch/erste-klasse/#erste-klasse-6; zuletzt
besucht am 15. Dezember 2023).
6.
Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG
sind somit nur Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen privilegiert, die
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern erhoben werden. Eine
Vorzugsbehandlung von Forderungen gegen ein Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers
ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobenen Einwände verfangen nicht. Die Beschwerdeführerin zitiert den
Entscheid BGE 135 III 171 einerseits nicht vollständig und lässt das Wort
«einzig» weg. Andererseits ergänzt sie das Zitat und fügt ein, das
Konkursprivileg sei durch «keine weiteren Erfordernisse begründet». Tatsächlich
hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konkursprivileg einzig
im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen und angeschlossenem
Arbeitgeber begründet ist. Danach ist im Rechtsverhältnis zwischen einer
Personalvorsorgeeinrichtung und dem Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers
ein Konkursprivileg ausgeschlossen. Es gibt auch keine «indirekte» Forderung
gegen den verantwortlichen Arbeitgeber über seine Organe, wie sie die
Beschwerdeführerin konstruieren will. Im erwähnten Entscheid liess es das
Bundesgericht zwar zu, dass eine von einer Personalvorsorgeeinrichtung
erworbene Forderung gegen den angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert wurde. Hier
hat die Personalvorsorgeeinrichtung für den Erwerb der Forderung
Personalvorsorgegelder verwendet. Ausserdem richtete sich die Forderung schon
vor ihrem Erwerb gegen den angeschlossenen Arbeitgeber. Ein «derivativer»
Erwerb der Schuld durch das Organ, wie es die Beschwerdeführerin formuliert,
hat in diesem Fall nicht stattgefunden. Weder in dem vom Bundesgericht
entschiedenen noch im vorliegenden Fall hat es eine Übertragung der Forderung
auf der Schuldnerseite gegeben. Auch die Anrufung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hilft
der Beschwerdeführerin nicht weiter. Vielmehr verweist Franco Lorandi bei
seiner Aussage, Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe seien nicht
erfasst, explizit auf Art. 52 BVG (Franco Lorandi, a.a.O., Art. 219 N 233). Der
Verantwortlichkeitsanspruch nach Art. 52 BVG richtet sich nicht gegen den
angeschlossenen Arbeitgeber. Als Haftungsanspruch hat er eine andere
Rechtsgrundlage und ist deshalb auch nicht privilegiert. Es ist eine andere
Forderung gegen einen anderen Schuldner. Von einer «Verschiebung» des
Schuldners kann keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist letztlich, inwiefern die
Verrechenbarkeit der Barauszahlung einer Austrittsleistung mit einer
Schadensersatzforderung gegen einen versicherten Verwaltungsrat eine
Privilegierung beinhalten soll. Die Zulassung der Verrechnung einer
Schadensersatzforderung gegen einen Verwaltungsrat mit dessen Austrittsleistung
betrifft einen ganz anderen Sachverhalt als die in Art. 219 SchKG geregelten
Rangordnung der Gläubigerbefriedigung.
7.
Der Amtsgerichtspräsident ist somit
zu Recht zum Schluss gekommen, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare
Organe nicht unter Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste
Klasse fallen. Damit besteht auch keine Hinterlegungspflicht des
Dispositiv
Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die A.___ hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2024 abgewiesen (BGer
5A_92/2024).