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Entscheid

ZKBES.2023.129

Verfügung vom 31. August 2023

22. Dezember 2023Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 31. August 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern bestätigte mit Urteil vom 26. Juli 2023 den von B.___ mit

seinen Gläubigern vereinbarten Nachlassvertrag (SLZPR.2023.585). In Ziffer 4

seines Urteils setzte er der A.___ Frist zur Einreichung der Anerkennungsklage

für ihre Forderung, die von B.___ bestritten worden war.

2. Am 28. August 2023

reichte die A.___ (im Folgenden die Klägerin) die Anerkennungsklage gegen B.___

(im Folgenden der Beklagte) ein. Ihre am 8. September 2023 berichtigten

Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Es

sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 27'736.45 an die Klägerin zu verurteilen

und die entsprechende Forderung als Forderung der privilegierten Klasse 1 im

Nachlassverfahren/Nachlassvertrag Richteramt Solothurn-Lebern Verfahrensnummer

SLZPR. 2023.585 anzuerkennen.

2. Es

sei der Beklagte zu verpflichten, den auf diese Forderung entfallenden Betrag

von CHF 27'736.45 bis zur Erledigung des vorliegenden angestrengten Verfahrens

bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten.

3. Mit Verfügung vom 31. August 2023

wies der Amtsgerichtspräsident den in Ziffer 2 gestellten Hinterlegungsantrag

der Klägerin ab.

4. Gegen die begründete

Verfügung erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29.

September 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie stellt

darin die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2023 betreffend Ziffer 2.

aufzuheben.

2. Es

sei der Beschwerdegegner/Beklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 27'736.45

bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens SLZPR.2023.585 vor dem

Richteramt Solothurn-Lebern als Vorinstanz bei der Depositenanstalt zu

hinterlegen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des

Beschwerdegegners/Beklagten.

5. Der Beklagte (im Folgenden der

Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Streitsache beruht

auf folgendem, von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Sachverhalt: Die

Beschwerdeführerin macht im Nachlassverfahren des Beschwerdegegners eine

Forderung von CHF 27'736.45 geltend. Es handelt sich dabei um Prämienausstände

der beruflichen Vorsorge, die im Konkurs der [...] GmbH nicht mehr erhältlich

gemacht werden konnten, weil der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Der

Beschwerdegegner war Organ der konkursiten Gesellschaft. Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin ist ihr der Beschwerdegegner gemäss Art. 754 OR aus

Organhaftung schadenersatzpflichtig, was dieser bestreitet. Für diese Schadenersatzforderung

hat die Beschwerdeführerin eine Anerkennungsklage eingereicht und verlangt

deren Sicherstellung, weil diese ein Konkursprivileg der ersten Klasse

geniesse.

2.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Abweisung des Hinterlegungsanspruchs damit begründet, dass ein solcher nur

bestehen könne, wenn den Schuldner in Bezug auf die bestrittene Forderung eine

Sicherstellungpflicht treffe. Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG seien alle

Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen

Arbeitgebern privilegiert. Für diese bestehe eine Sicherstellungspflicht. Davon

nicht erfasst seien Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe. Die

Klägerin als ehemalige Personalvorsorgeeinrichtung der [...] GmbH mache

gegenüber dem Beklagten BVG-Beiträge geltend, welche von der Gesellschaft nicht

geleistet worden seien. Die Ansprüche würden demzufolge nicht gegenüber der

Arbeitgeberin, sondern aus Organhaftung gegenüber dem Beklagten geltend

gemacht. Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe würden nicht unter

Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste Klasse fallen. Für

Drittklassforderungen bestünde keine Sicherstellungs- und somit auch keine

Hinterlegungspflicht.

3.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

ein, gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG gehörten in die erste Klasse die

Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen

Arbeitgebern. Die Auslegung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei nicht als

Arbeitgeber bei der Beschwerdeführerin angeschlossen, sondern sei lediglich

beim angeschlossenen Arbeitgeber als Organ tätig gewesen, sei zu wörtlich und

greife zu kurz. Nach der bundesgerichtlichen Praxis genössen alle Forderungen

von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern

das Konkursprivileg erster Klasse, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage. Sie

führt weiter aus, dass «das Konkursprivileg im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen

und angeschlossenen Arbeitgebern und keinen weiteren Erfordernissen begründet ist

(BGE 135 III 171, E. 4.3)». Es sei nicht einzusehen, weshalb zwar jegliche

Forderung gegen den Arbeitgeber privilegiert werden sollten, nicht jedoch jene

gegen seine Organe im Rahmen des Schadenersatzes. Das Bundesgericht habe weiter

entschieden, dass bei einem derivativen Erwerb von Forderungen von

Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber die

Privilegierung gegeben sei (BGE 135 III 171, E. 5). Zwar sei eine Schadenersatzforderung

keine Prämienforderung. Auf den Rechtsgrund komme es jedoch gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis nicht an. Bei einer Übertragung der Forderung, sei

dies auf der Gläubigerseite oder auf der Schuldnerseite, könne ein originär

bestehendes Privileg nicht untergehen. Vorliegend werde die Forderung für die

ausstehenden Prämien im Rahmen der Organhaftung mit identischem Sachverhalt vom

angeschlossenen Arbeitgeber auf sein handelndes Organ übertragen. Es könne

keine Rolle spielen, dass es sich hiernach nicht mehr um eine vertragliche

Forderung, sondern um eine Verantwortlichkeitshaftung handle. Die Grundlagen

der Forderung und damit die Forderung selbst seien identisch, lediglich die

rechtliche Einordnung divergiere. Weiter habe der Gesetzgeber beim Erlass von

Art. 52 Abs. 2 AHVG die klare Meinung vertreten, dass die Organe dem

Arbeitgeber in der Haftung für Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen

gleichgestellt seien und die Verbindlichkeiten gegenüber der

Personalvorsorgeeinrichtung auch privat zu tragen hätten. Ausschlaggebend

könnten dementsprechend weder der Rechtsgrund noch die Verschiebung des

Schuldners sein. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer

geschädigt würden. Es entspreche der teleologischen Auslegung, dass sämtliche

Forderungen aus der beruflichen Vorsorge und somit auch jene gegen die Organe

der angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert würden. Schliesslich sei nach der

bundesgerichtlichen Praxis eine Verrechnung der Barauszahlung der

Austrittsleistung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Versicherten in

dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat zulässig (9C_203/2007). Die Organe einer

Arbeitgeberin würden nicht nur für ausstehende Beträge haften. Es sei auch

zulässig, dass Vorsorgegelder aus dem ansonsten streng geschützten

Vorsorgezyklus entnommen und zulasten der verantwortlichen Organe verrechnet

werden könnten, um den Schadenersatz zu begleichen. Dies zeige, dass die Organe

streng mit dem Arbeitgeber verbunden und vorsorgerechtlich nicht als Drittpersonen

zu betrachten seien. Es sei die Forderung privilegiert, nicht der Gläubiger und

in diesem Sinne in teleologischer Auslegung auch nicht der Schuldner.

4.

Es ist unbestritten, dass eine

Hinterlegungspflicht des Beschwerdegegners nur bestehen kann, wenn die

Forderung der Beschwerdeführerin nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG privilegiert

ist. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche von Personalvorsorgeeinrichtungen

gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern im Konkurs als Forderungen der

Ersten Klasse zu behandeln, womit sie vor den Forderungen der weiteren Klassen

gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der von ihr geltend

gemachte Verantwortlichkeitsanspruch konkursrechtlich in der ersten Klasse

einzuordnen ist. Sie ist der Meinung, diese Forderung sei wie eine Forderung

einer Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber

gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG zu behandeln.

5.

Im Konkurs gilt der Grundsatz der

Gläubigergleichbehandlung. Eine bevorzugte Behandlung einzelner Forderungen

bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Franco Lorandi in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 219 N 43). Das Gesetz regelt die vollstreckungsrechtliche

Privilegierung von Forderungen abschliessend. Der Grossteil der Privilegien ist

in Art. 219 Abs. 4 SchKG geregelt. Daneben bestehen einige Sonderregelungen in

anderen Gesetzen. Weitere Ausnahmen kennt das Gesetz nicht und sie können auch

nicht auf dem Weg der Rechtsprechung eingeführt werden (a.a.O., N 50). In der

Ersten Klasse privilegiert sind die Personalvorsorgeeinrichtungen. Das Privileg

erfasst sämtliche Beitragsforderungen (a.a.O., N 232). Das Gesetz schreibt

nicht vor, dass es sich um Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis handeln muss.

Privilegiert sind vielmehr alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen

gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig ihrer gesetzlichen

Grundlage. Nicht erfasst sind jedoch Verantwortlichkeitsansprüche gegen

fehlbare Organe. Diese Ansprüche stehen der Personalvorsorgeeinrichtung gegen

deren Organe und nicht gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber zu (a.a.O., N

233). Franco Lorandi vermerkt zwar eine andere Meinung von Kurt Stöckli / Philipp

Possa (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 219 N

31). Die zitierte Stelle befasst sich jedoch mit Forderungen der Zweiten

Klasse, namentlich mit Schadenersatzforderungen wegen unrichtiger Verwaltung

von Vermögen, das aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung dem Gemeinschuldner

anvertraut war. Somit gibt es keine abweichende Meinung, wonach

Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den fehlbaren Organen der angeschlossenen

Arbeitgeber vom Konkursprivileg erfasst sind. Auch in diesem Fall bleibt der

Schuldner der gleiche. Es sind somit nur Forderungen «gegenüber den

angeschlossenen Arbeitgebern» privilegiert. Dies qualifiziert nicht die

Forderungen, sondern schränkt den Kreis der Schuldner ein, in deren Insolvenz

die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen in der ersten Klasse zu

kollozieren sind (Franco Lorandi, Privilegien Praxis,

https://www.schkg-privilegien-praxis.ch/erste-klasse/#erste-klasse-6; zuletzt

besucht am 15. Dezember 2023).

6.

Nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG

sind somit nur Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen privilegiert, die

gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern erhoben werden. Eine

Vorzugsbehandlung von Forderungen gegen ein Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers

ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen

erhobenen Einwände verfangen nicht. Die Beschwerdeführerin zitiert den

Entscheid BGE 135 III 171 einerseits nicht vollständig und lässt das Wort

«einzig» weg. Andererseits ergänzt sie das Zitat und fügt ein, das

Konkursprivileg sei durch «keine weiteren Erfordernisse begründet». Tatsächlich

hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konkursprivileg einzig

im Rechtsverhältnis von Personalvorsorgeeinrichtungen und angeschlossenem

Arbeitgeber begründet ist. Danach ist im Rechtsverhältnis zwischen einer

Personalvorsorgeeinrichtung und dem Organ eines angeschlossenen Arbeitgebers

ein Konkursprivileg ausgeschlossen. Es gibt auch keine «indirekte» Forderung

gegen den verantwortlichen Arbeitgeber über seine Organe, wie sie die

Beschwerdeführerin konstruieren will. Im erwähnten Entscheid liess es das

Bundesgericht zwar zu, dass eine von einer Personalvorsorgeeinrichtung

erworbene Forderung gegen den angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert wurde. Hier

hat die Personalvorsorgeeinrichtung für den Erwerb der Forderung

Personalvorsorgegelder verwendet. Ausserdem richtete sich die Forderung schon

vor ihrem Erwerb gegen den angeschlossenen Arbeitgeber. Ein «derivativer»

Erwerb der Schuld durch das Organ, wie es die Beschwerdeführerin formuliert,

hat in diesem Fall nicht stattgefunden. Weder in dem vom Bundesgericht

entschiedenen noch im vorliegenden Fall hat es eine Übertragung der Forderung

auf der Schuldnerseite gegeben. Auch die Anrufung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hilft

der Beschwerdeführerin nicht weiter. Vielmehr verweist Franco Lorandi bei

seiner Aussage, Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe seien nicht

erfasst, explizit auf Art. 52 BVG (Franco Lorandi, a.a.O., Art. 219 N 233). Der

Verantwortlichkeitsanspruch nach Art. 52 BVG richtet sich nicht gegen den

angeschlossenen Arbeitgeber. Als Haftungsanspruch hat er eine andere

Rechtsgrundlage und ist deshalb auch nicht privilegiert. Es ist eine andere

Forderung gegen einen anderen Schuldner. Von einer «Verschiebung» des

Schuldners kann keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist letztlich, inwiefern die

Verrechenbarkeit der Barauszahlung einer Austrittsleistung mit einer

Schadensersatzforderung gegen einen versicherten Verwaltungsrat eine

Privilegierung beinhalten soll. Die Zulassung der Verrechnung einer

Schadensersatzforderung gegen einen Verwaltungsrat mit dessen Austrittsleistung

betrifft einen ganz anderen Sachverhalt als die in Art. 219 SchKG geregelten

Rangordnung der Gläubigerbefriedigung.

7.

Der Amtsgerichtspräsident ist somit

zu Recht zum Schluss gekommen, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare

Organe nicht unter Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG und somit nicht in die erste

Klasse fallen. Damit besteht auch keine Hinterlegungspflicht des

Dispositiv

Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die A.___ hat die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2024 abgewiesen (BGer

5A_92/2024).