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Entscheid

ZKBES.2023.134

Beschwerde

27. Oktober 2023Deutsch3 min

ans Bundesgericht gemäss Urteil vom 18. September 2023 aufmerksam gemacht werde,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2023 (Postaufgabe) zwei Eingaben mit den

Titeln «ZIVILKLAGE/SOFORTIGE VORSORGLICHE MASSNAHMEN GERICHTSÖFFNUNG FÜR

BESEITIGUNG RECHTSVORSCHLAG, AUFSICHTSBESCHWERDE» und «APTT DIREKTION

BESCHWERDE, EINSCHREIBEN, OBERGERICHT KTN SO, HR. U KÖLLIKER» mit diversen

Belegen einreichte,

die Beschwerdeführerin in vorgenannten

Eingaben erklärte, den Entscheid des Friedensrichters des Kantons […] nicht zu akzeptieren,

Aufsichtsbeschwerde mit Schadenersatzforderung erhob sowie eine sofortige

Beseitigung des Rechtsvorschlages betreffend eine Forderung gegen B.___ beantragte,

die Zivilkammer des Obergerichts mit

Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin informierte, dass das

Obergericht des Kantons Solothurn weder für Beschwerden gegen Entscheide des

Friedensrichters des Kantons […] noch für Klagen gegen denselben oder für die Forderungen,

welche einen im Kanton […] wohnhaften Schuldner betreffen, zuständig sei,

der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben

erklärt wurde, dass ihr Schreiben formlos als gegenstandslos abgelegt werde,

sie zudem um Mitteilung innert zwei

Wochen aufgefordert wurde, sofern eine formelle Verfahrenseröffnung gewünscht

sei,

die Beschwerdeführerin am 7. Oktober

Sachverhalt

2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «FALLNR scbes.[...], scbes.[...]»

mit diversen Belegen einreichte,

die Instruktionsrichterin am 9. Oktober

2023 unter anderem verfügte, dass festgestellt werde, dass die

Beschwerdeführerin in der Sache SCBES.[...] bereits mit Schreiben vom 3.

Oktober 2023 darüber informiert worden sei, dass das Verfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgeschlossen sei und deshalb

keine weitere Korrespondenz geführt werde und ausserdem auf das Rechtsmittel

ans Bundesgericht gemäss Urteil vom 18. September 2023 aufmerksam gemacht werde,

die Beschwerdeführerin am 16. Oktober

2023 (Posteingang) eine Eingabe mit dem Titel «OBERGERICHT SO, APTT

EINSCHREIBEN scbes [...], scbes [...]» mit diversen Belegen einreichte,

in vorgenannter Eingabe geltend gemacht

wurde, dass es absurd sei, ein zweites neues Verfahren zu eröffnen, weil alles

zum beiliegenden Verfahren mit obiger Aktennummer (Anmerkung: SCBES.[...])

gehöre,

die Beschwerdeführerin ausführte, kein

zweites Verfahren eröffnen zu wollen,

die Beschwerdeführerin am 24. Oktober

2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «APTT DIREKTION BESCHWERDE

EINSCHREIBEN OBERGERICHT SOLOTHURN, HR. KÖLLIKER, [...]» mit Belegen

einreichte,

sie darin die Bestätigung der Abweisung

des von «B.___» gegen sie erhobenen Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Behandlung

all ihrer Klagen gegen den «Straftäter B.___» verlangte,

sie als Beilage zwei Zahlungsbefehle des

Betreibungsamtes […] einreichte,

Art. 319 ZPO ein zivilrechtliches

Anfechtungsobjekt voraussetzt, welches mit Beschwerde angefochten werden kann,

was vorliegend nicht gegeben ist,

auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann