ZKBES.2023.134
Beschwerde
27. Oktober 2023Deutsch3 min
ans Bundesgericht gemäss Urteil vom 18. September 2023 aufmerksam gemacht werde,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2023 (Postaufgabe) zwei Eingaben mit den
Titeln «ZIVILKLAGE/SOFORTIGE VORSORGLICHE MASSNAHMEN GERICHTSÖFFNUNG FÜR
BESEITIGUNG RECHTSVORSCHLAG, AUFSICHTSBESCHWERDE» und «APTT DIREKTION
BESCHWERDE, EINSCHREIBEN, OBERGERICHT KTN SO, HR. U KÖLLIKER» mit diversen
Belegen einreichte,
die Beschwerdeführerin in vorgenannten
Eingaben erklärte, den Entscheid des Friedensrichters des Kantons […] nicht zu akzeptieren,
Aufsichtsbeschwerde mit Schadenersatzforderung erhob sowie eine sofortige
Beseitigung des Rechtsvorschlages betreffend eine Forderung gegen B.___ beantragte,
die Zivilkammer des Obergerichts mit
Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin informierte, dass das
Obergericht des Kantons Solothurn weder für Beschwerden gegen Entscheide des
Friedensrichters des Kantons […] noch für Klagen gegen denselben oder für die Forderungen,
welche einen im Kanton […] wohnhaften Schuldner betreffen, zuständig sei,
der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben
erklärt wurde, dass ihr Schreiben formlos als gegenstandslos abgelegt werde,
sie zudem um Mitteilung innert zwei
Wochen aufgefordert wurde, sofern eine formelle Verfahrenseröffnung gewünscht
sei,
die Beschwerdeführerin am 7. Oktober
Sachverhalt
2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «FALLNR scbes.[...], scbes.[...]»
mit diversen Belegen einreichte,
die Instruktionsrichterin am 9. Oktober
2023 unter anderem verfügte, dass festgestellt werde, dass die
Beschwerdeführerin in der Sache SCBES.[...] bereits mit Schreiben vom 3.
Oktober 2023 darüber informiert worden sei, dass das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgeschlossen sei und deshalb
keine weitere Korrespondenz geführt werde und ausserdem auf das Rechtsmittel
ans Bundesgericht gemäss Urteil vom 18. September 2023 aufmerksam gemacht werde,
die Beschwerdeführerin am 16. Oktober
2023 (Posteingang) eine Eingabe mit dem Titel «OBERGERICHT SO, APTT
EINSCHREIBEN scbes [...], scbes [...]» mit diversen Belegen einreichte,
in vorgenannter Eingabe geltend gemacht
wurde, dass es absurd sei, ein zweites neues Verfahren zu eröffnen, weil alles
zum beiliegenden Verfahren mit obiger Aktennummer (Anmerkung: SCBES.[...])
gehöre,
die Beschwerdeführerin ausführte, kein
zweites Verfahren eröffnen zu wollen,
die Beschwerdeführerin am 24. Oktober
2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «APTT DIREKTION BESCHWERDE
EINSCHREIBEN OBERGERICHT SOLOTHURN, HR. KÖLLIKER, [...]» mit Belegen
einreichte,
sie darin die Bestätigung der Abweisung
des von «B.___» gegen sie erhobenen Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Behandlung
all ihrer Klagen gegen den «Straftäter B.___» verlangte,
sie als Beilage zwei Zahlungsbefehle des
Betreibungsamtes […] einreichte,
Art. 319 ZPO ein zivilrechtliches
Anfechtungsobjekt voraussetzt, welches mit Beschwerde angefochten werden kann,
was vorliegend nicht gegeben ist,
auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann