ZKBES.2023.138
Rechtsöffnung
7. November 2023Deutsch5 min
1. November 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, der Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
B.___ (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim
Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung, für eine Forderung
von CHF 4'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022
zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, stellte;
-
sich der
Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess;
-
die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. Oktober
Sachverhalt
2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den
Betrag von CHF 4'800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
1. November 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, der Beschwerdegegnerin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, den Beschwerdeführer verpflichtete,
der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und
sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'144.35 zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 6.
Oktober 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;
-
sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) erneut an
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wandte;
Erwägungen
-
sich die Beschwerde
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
nach Art. 82 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann, wenn die
Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Richter die
provisorische Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht;
-
der Beschwerdeführer
in seiner «Einsprache» ausführt, er könne das Urteil der Vorinstanz «absolut
nicht nachvollziehen»; die Beschwerdegegnerin habe einen Vertragsbruch
vollzogen; daraus seien ihm nicht unerhebliche Kosten entstanden; er habe einen
Rechtsbeistand angefragt, der aber so schnell nicht verfügbar sei; ausserdem
werde er voraussichtlich in den nächsten Tagen (Termin am 31. Oktober
Dispositiv
2023) ins Spital gehen müssen; aus diesen Gründen wolle er das Verfahren um
mindestens vier Wochen aufschieben und ein Schreiben seines Rechtsbeistandes
abwarten;
-
es sich bei der
Beschwerdefrist i.S.v. Art. 321 Abs. 2 ZPO um eine gesetzliche Frist
handelt (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 3), die nicht
erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), womit der Beschwerdeführer
aufgrund der am 20. Oktober 2023 abgelaufenen 10-tägigen Beschwerdefrist
keine Gelegenheit mehr hat, weitergehende Ausführungen einzureichen und die
Eingabe vom 30. Oktober 2023 gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO,
wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen sind, nicht zu berücksichtigen ist;
-
mit der Vereinbarung
vom 6. Februar 2022 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v.
Art. 82 SchKG vorliegt;
-
der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde keine Einwendungen, wie beispielsweise Tilgung oder Erlass
der Schuld, glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen;
-
sich der
Beschwerdeführer im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig
angewendet haben soll;
-
der Vollständigkeit
halber festzuhalten ist, dass nicht die Beschwerdegegnerin diejenige war, die
sich nicht an die Vereinbarung vom 6. Februar 2022 hielt, sondern der
Beschwerdeführer, indem er unbestrittenermassen die von ihm geschuldeten
Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin seit April 2022 nicht mehr
bezahlte;
-
die finanzielle Lage
des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung
gesetzten Forderung hat;
-
seinen finanziellen
Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum
geschützt ist, Rechnung zu tragen wäre;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer
bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als
unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf
CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Je eine Kopie der Beschwerde von A.___
vom 16. Oktober 2023 (Postaufgabe) sowie seiner Eingabe vom
30. Oktober 2023 (Postaufgabe) inkl. Beilagen gehen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler