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Entscheid

ZKBES.2023.138

Rechtsöffnung

7. November 2023Deutsch5 min

1. November 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, der Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Bichsel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

B.___ (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim

Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung, für eine Forderung

von CHF 4'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022

zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, stellte;

-

sich der

Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess;

-

die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 6. Oktober

Sachverhalt

2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den

Betrag von CHF 4'800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. November 2022 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, der Beschwerdegegnerin

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, den Beschwerdeführer verpflichtete,

der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und

sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'144.35 zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 6.

Oktober 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;

-

sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) erneut an

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wandte;

Erwägungen

-

sich die Beschwerde

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

nach Art. 82 Abs. 1

und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann, wenn die

Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch

Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Richter die

provisorische Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht;

-

der Beschwerdeführer

in seiner «Einsprache» ausführt, er könne das Urteil der Vorinstanz «absolut

nicht nachvollziehen»; die Beschwerdegegnerin habe einen Vertragsbruch

vollzogen; daraus seien ihm nicht unerhebliche Kosten entstanden; er habe einen

Rechtsbeistand angefragt, der aber so schnell nicht verfügbar sei; ausserdem

werde er voraussichtlich in den nächsten Tagen (Termin am 31. Oktober

Dispositiv

2023) ins Spital gehen müssen; aus diesen Gründen wolle er das Verfahren um

mindestens vier Wochen aufschieben und ein Schreiben seines Rechtsbeistandes

abwarten;

-

es sich bei der

Beschwerdefrist i.S.v. Art. 321 Abs. 2 ZPO um eine gesetzliche Frist

handelt (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 321 N 3), die nicht

erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), womit der Beschwerdeführer

aufgrund der am 20. Oktober 2023 abgelaufenen 10-tägigen Beschwerdefrist

keine Gelegenheit mehr hat, weitergehende Ausführungen einzureichen und die

Eingabe vom 30. Oktober 2023 gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO,

wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen sind, nicht zu berücksichtigen ist;

-

mit der Vereinbarung

vom 6. Februar 2022 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v.

Art. 82 SchKG vorliegt;

-

der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde keine Einwendungen, wie beispielsweise Tilgung oder Erlass

der Schuld, glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen;

-

sich der

Beschwerdeführer im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid

auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig

angewendet haben soll;

-

der Vollständigkeit

halber festzuhalten ist, dass nicht die Beschwerdegegnerin diejenige war, die

sich nicht an die Vereinbarung vom 6. Februar 2022 hielt, sondern der

Beschwerdeführer, indem er unbestrittenermassen die von ihm geschuldeten

Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin seit April 2022 nicht mehr

bezahlte;

-

die finanzielle Lage

des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung

gesetzten Forderung hat;

-

seinen finanziellen

Verhältnissen aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum

geschützt ist, Rechnung zu tragen wäre;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer

bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als

unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf

CHF 300.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Je eine Kopie der Beschwerde von A.___

vom 16. Oktober 2023 (Postaufgabe) sowie seiner Eingabe vom

30. Oktober 2023 (Postaufgabe) inkl. Beilagen gehen an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler