ZKBES.2023.140
definitive Rechtsöffnung
7. November 2023Deutsch4 min
das Urteil vom 13. Oktober 2023 mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristgerecht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die B.___ (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim
Richteramt Thal-Gäu am 31. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'652.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 7.
Oktober 2021 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen, stellte;
-
sich die Beschwerdeführerin
Sachverhalt
im Verfahren vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu mit Urteil vom 13. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'652.70 zuzüglich Zins
zu 3 % seit dem 8. Oktober 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die
Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten
von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu
tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen;
-
die Beschwerdeführerin gegen
das Urteil vom 13. Oktober 2023 mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden
gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,
gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 80 N 116);
-
ein definitiver Rechtsöffnungstitel
(definitive Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 7. September 2021;
rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2020 vom 9. September 2021) mit Rechtskraftbescheinigung
vorliegt;
-
die Beschwerdeführerin
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung
bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;
-
sich die Beschwerdeführerin
im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt
und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben
soll;
-
die Beschwerdeführerin mit ihren
Ausführungen «lediglich» geltend macht, sie werde vom Sozialamt unterstützt und
lebe vom Existenzminimum, ihr werde kein Verständnis entgegengebracht, im
Gegenteil würden ihr noch weitere Kosten auferlegt werden, sie werde noch tiefer
in eine Notlage gedrückt, sie bitte um Hilfe und um einen allgemeinen
Forderungsverzicht;
-
die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten
Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen
Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
27. Oktober 2023 (Postaufgabe) geht an die B.___.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler