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Entscheid

ZKBES.2023.140

definitive Rechtsöffnung

7. November 2023Deutsch4 min

das Urteil vom 13. Oktober 2023 mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristgerecht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die B.___ (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim

Richteramt Thal-Gäu am 31. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'652.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 7.

Oktober 2021 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen, stellte;

-

sich die Beschwerdeführerin

Sachverhalt

im Verfahren vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu mit Urteil vom 13. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 1'652.70 zuzüglich Zins

zu 3 % seit dem 8. Oktober 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die

Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten

von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu

tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen;

-

die Beschwerdeführerin gegen

das Urteil vom 13. Oktober 2023 mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden

gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,

gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 80 N 116);

-

ein definitiver Rechtsöffnungstitel

(definitive Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 7. September 2021;

rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2020 vom 9. September 2021) mit Rechtskraftbescheinigung

vorliegt;

-

die Beschwerdeführerin

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung

bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;

-

sich die Beschwerdeführerin

im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt

und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben

soll;

-

die Beschwerdeführerin mit ihren

Ausführungen «lediglich» geltend macht, sie werde vom Sozialamt unterstützt und

lebe vom Existenzminimum, ihr werde kein Verständnis entgegengebracht, im

Gegenteil würden ihr noch weitere Kosten auferlegt werden, sie werde noch tiefer

in eine Notlage gedrückt, sie bitte um Hilfe und um einen allgemeinen

Forderungsverzicht;

-

die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten

Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen

Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

27. Oktober 2023 (Postaufgabe) geht an die B.___.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler