ZKBES.2023.141
Rechtsöffnung
15. November 2023Deutsch6 min
Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe einreichte und insbesondere erklärte,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton Solothurn,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegner) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein am 28. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 480.80 nebst Zins zu 3 %
seit dem 3. Mai 2023, für den Verzugszins bis 2. Mai 2023 von
CHF 10.55, für die Kosten / gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie
Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von CHF 97.65, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen, stellte;
-
sich die Beschwerdeführerin
Sachverhalt
im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess und ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellte, ohne ihre finanziellen Verhältnisse zu
belegen;
-
die Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 5. Oktober 2023 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies, in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF
541.35 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 3. Mai 2023 auf CHF 480.80 die
definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem
Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 88.55 zu ersetzen und sowohl die
Gerichtskosten von CHF 150.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
-
das an die
Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde (GU) verschickte Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Oktober 2023 – da es der Beschwerdeführerin
nicht direkt zugestellt werden konnte – zur Abholung an einer Abholstelle
hinterlegt und von der Beschwerdeführerin auch innert Abholfrist nicht abgeholt
wurde;
-
die entsprechende GU dem
Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Oktober 2023 (Eingang beim Richteramt
Dorneck-Thierstein) retourniert wurde;
-
das Richteramt
Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die GU inkl. Urteil per A-Post
zustellte mit dem Hinweis, dass das Urteil am 16. Oktober 2023 als
zugestellt gelte;
-
die Beschwerdeführerin am 2.
November 2023 (Eingang) – trotz klarer Rechtsmittelbelehrung, wonach eine
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, einzureichen sei – beim
Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe einreichte und insbesondere erklärte,
sie habe keinen Abholschein erhalten, sie erhebe «Einsprache gegen alle Urteile
/ Verfügungen», die Steuern seien falsch berechnet worden, da keine Abzüge
vorgenommen worden seien und ihr Einkommen (IV und EL) sei nicht pfändbar;
-
das Richteramt Dorneck-Thierstein
die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts weiterleitete;
-
vorliegend offen gelassen
werden kann, ob einerseits die Eingabe bei der unzuständigen Stelle zur
Fristwahrung genügt, die Vorinstanz zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet gewesen
wäre und andererseits, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr
behauptet, keinen Abholschein erhalten hat, da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) ohnehin als
offensichtlich unbegründet erweist, womit auf die Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden
gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,
gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 80 N 116);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (definitive Veranlagung inkl. Steuerrechnung vom
14. Juli 2022, Verzugszinsrechnung betreffend Staatssteuer 2021 vom
7. Juli 2023, 2. Mahnung betreffend Staatssteuer 2021 vom 10. März
2023) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;
-
die Beschwerdeführerin
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung
bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;
-
sich die Beschwerdeführerin
im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt
und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben
soll;
-
die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen «lediglich» geltend macht, bei der Festlegung der Steuern
seien Abzüge nicht berücksichtigt worden;
-
die Beschwerdeführerin
diesen Einwand gegen die Steuerberechnung mit dem Rechtsmittel gegen die
Steuerveranlagung hätte geltend machen müssen und dieser im
Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann;
-
unpfändbaren
Vermögenswerten gemäss Art. 92 SchKG im Pfändungsverfahren Rechnung
getragen wird;
-
die Beschwerdeführerin
keine Rügen bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
erhebt;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
darauf nicht einzutreten ist;
-
die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
von CHF 200.00 zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 2.
November 2023 (Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein) geht an den Kanton
Solothurn.
Erwägungen
2.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Dezember 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5D_224/2023).