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Entscheid

ZKBES.2023.141

Rechtsöffnung

15. November 2023Deutsch6 min

Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe einreichte und insbesondere erklärte,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton Solothurn,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegner) gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein am 28. August 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thierstein ein Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 480.80 nebst Zins zu 3 %

seit dem 3. Mai 2023, für den Verzugszins bis 2. Mai 2023 von

CHF 10.55, für die Kosten / gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie

Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von CHF 97.65, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen, stellte;

-

sich die Beschwerdeführerin

Sachverhalt

im Verfahren vor der Vorinstanz vernehmen liess und ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellte, ohne ihre finanziellen Verhältnisse zu

belegen;

-

die Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 5. Oktober 2023 das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies, in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF

541.35 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 3. Mai 2023 auf CHF 480.80 die

definitive Rechtsöffnung erteilte, die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem

Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 88.55 zu ersetzen und sowohl die

Gerichtskosten von CHF 150.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

-

das an die

Beschwerdeführerin mit Gerichtsurkunde (GU) verschickte Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin vom 5. Oktober 2023 – da es der Beschwerdeführerin

nicht direkt zugestellt werden konnte – zur Abholung an einer Abholstelle

hinterlegt und von der Beschwerdeführerin auch innert Abholfrist nicht abgeholt

wurde;

-

die entsprechende GU dem

Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Oktober 2023 (Eingang beim Richteramt

Dorneck-Thierstein) retourniert wurde;

-

das Richteramt

Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die GU inkl. Urteil per A-Post

zustellte mit dem Hinweis, dass das Urteil am 16. Oktober 2023 als

zugestellt gelte;

-

die Beschwerdeführerin am 2.

November 2023 (Eingang) – trotz klarer Rechtsmittelbelehrung, wonach eine

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, einzureichen sei – beim

Richteramt Dorneck-Thierstein eine Eingabe einreichte und insbesondere erklärte,

sie habe keinen Abholschein erhalten, sie erhebe «Einsprache gegen alle Urteile

/ Verfügungen», die Steuern seien falsch berechnet worden, da keine Abzüge

vorgenommen worden seien und ihr Einkommen (IV und EL) sei nicht pfändbar;

-

das Richteramt Dorneck-Thierstein

die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts weiterleitete;

-

vorliegend offen gelassen

werden kann, ob einerseits die Eingabe bei der unzuständigen Stelle zur

Fristwahrung genügt, die Vorinstanz zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet gewesen

wäre und andererseits, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr

behauptet, keinen Abholschein erhalten hat, da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) ohnehin als

offensichtlich unbegründet erweist, womit auf die Einholung einer schriftlichen

Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden

gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,

gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 80 N 116);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (definitive Veranlagung inkl. Steuerrechnung vom

14. Juli 2022, Verzugszinsrechnung betreffend Staatssteuer 2021 vom

7. Juli 2023, 2. Mahnung betreffend Staatssteuer 2021 vom 10. März

2023) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

-

die Beschwerdeführerin

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung

bzw. Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft;

-

sich die Beschwerdeführerin

im Übrigen mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt

und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben

soll;

-

die Beschwerdeführerin mit

ihren Ausführungen «lediglich» geltend macht, bei der Festlegung der Steuern

seien Abzüge nicht berücksichtigt worden;

-

die Beschwerdeführerin

diesen Einwand gegen die Steuerberechnung mit dem Rechtsmittel gegen die

Steuerveranlagung hätte geltend machen müssen und dieser im

Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann;

-

unpfändbaren

Vermögenswerten gemäss Art. 92 SchKG im Pfändungsverfahren Rechnung

getragen wird;

-

die Beschwerdeführerin

keine Rügen bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

erhebt;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

darauf nicht einzutreten ist;

-

die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

von CHF 200.00 zu bezahlen hat;

beschlossen:

1. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 2.

November 2023 (Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein) geht an den Kanton

Solothurn.

Erwägungen

2.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Dezember 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5D_224/2023).